- Im Bundestag wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
- Die neuen Corona-Regeln gelten seit dem 24.04.2021 bundeseinheitlich.
- Brandenburg hat die verschärften Maßnahmen schon in großen Teilen übernommen.
- In vielen Landkreisen und Kreisfreien Städten etwa gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
- Die aktuelle Verordnung ist bis mindestens 03.05.2021 gültig. Welche Regeln gelten bis dahin in Brandenburg?
Im Kampf gegen die steigenden Corona-Infektionszahlen und Inzidenzen sollen bundesweit verbindliche Regeln für schärfere Gegenmaßnahmen helfen. Dafür wurde in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat (21. und 22.04.2021) die Bundes-Notbremse mit konkreten Vorgaben bei hohen Infektionszahlen beschlossen. Dazu gehören weitgehende nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Schließungen von Schulen und strengere Bestimmungen für Geschäfte. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind am 24.04.2021 auch in Brandenburg in Kraft getreten und sollen vorerst bis Ende Juni gelten. Aus der Opposition und von Patientenschützern gibt es nach wie vor Kritik an der Ausgangssperre.
Bundes-Notbremse: Diese Corona-Regeln hat Brandenburg in die aktuelle Verordnung übernommen
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 gilt in Brandenburg:
Nächtliche Ausgangssperre
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gibt es eine Lockerung bei der von 22 und 5 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.
Kinder bis 14 Jahre dürfen in 5er-Gruppen trainieren
Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
Friseurbesuch nur mit tagesaktuellem Test
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen zwischen 100 und 150 gilt in Brandenburg:
Einkaufen in Baumärkten mit Test
Einkaufen ist unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen bis 165 gilt in Brandenburg:
Präsenz- oder Wechselunterricht nur für Grundschule und Abschlussklassen
Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Grundschule, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05.2021 werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 165 gilt in Brandenburg:
Schulen und Kitas müssen schließen
Alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Notbetreuung.
Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.
Versammlungsverbot in Landkreisen mit Inzidenz über 200
Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Landkreise können auch schärfere Maßnahmen verordnen
Die Bundes-Notbremse greift erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.
Nach der Eindämmungsverordnung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte schärfere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten.
Bundes-Notbremse: Diese Maßnahmen wurden im Infektionsschutzgesetz verschärft
Private Kontake:
Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen (alte Version 15 Personen) zusammenkommen.
Ausgangsbeschränkungen:
Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr (ursprünglicher Plan 21 Uhr) gelten. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine.
Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.
Arbeitgeber:
Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Bietet der Arbeitgeber Homeoffice an, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen, wenn dies räumlich und technisch möglich ist.
Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.
Läden und Geschäfte:
Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). In der ersten Notbremse-Version war ab einer Inzidenz von 100 eine Schließung der Geschäfte vorgesehen.
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte-Akustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
Theater, Kinos und Zoos:
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.
Sport:
Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.
Restaurants und Kantinen:
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
Friseur und andere Dienstleistungen:
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
Nah- und Fernverkehr:
In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
Tourismus:
Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Für Schulen gilt eine eigene Bundes-Notbremse von 165
Schulen:
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 (ursprünglich war 200 geplant), so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert wieder unterschreitet.
Gottesdienste:
Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.
Verordnungen des Bundes:
Neu ist, dass die Bundesregierung keine Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie am Bundestag vorbei erlassen kann. Die alte Fassung des Gesetzentwurfs sah vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, „zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen“.
Dauer der Bundes-Notbremse:
Alle Regelungen sind erst einmal befristet bis zum 30. Juni. Bisher hieß es, die Bundes-Notbremse solle nur gelten, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Der Bundestag muss dies alle drei Monate bekräftigen.
Aktuelle Corona-Regeln für Brandenburg laut Verordnung: Das gilt bis 03.05.2021
Kontaktbeschränkungen - über oder unter Grenzwert von 100er-Inzidenz:
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt seit 22.04.2021:
- Nur ein Haushalt plus eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) dürfen sich treffen.
- In Landkreisen mit einer Inzidenz unter 100 dürfen sich im privaten und öffentlichen Raum bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr
In der Zeit von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften. Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Welche Regeln gelten zur Maskenpflicht in Brandenburg?
- Grundsätzlich haben alle Personen ab sechs Jahren im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist. In all diesen Bereichen müssen medizinische Masken, also OP-Masken oder FFP2-Masken, getragen werden.
- Dazu gehören Banken, Postfilialen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Behörden und der ÖPNV. Auch in Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze) ist eine medizinische Maske zu tragen.
- Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Aufzügen müssen alle Personen eine Maske tragen.
- Medizinische Masken müssen auch bei zulässigen körpernahen Dienstleistungen wie Physiotherapie getragen werden. Pflegepersonal muss beim Umgang mit der zu betreuenden Person FFP2-Masken tragen.
- Bei Gerichtsverhandlungen darf auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder die Aerosol-Verbreitung durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht bleiben zum Beispiel Gehörlose oder Menschen, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
- Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, müssen sie ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.
- Verstöße gegen die Maskenpflicht, können in Brandenburg mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Euro geahndet werden.
Aktuelle Corona-Regeln Brandenburg - Das gilt für Schule, Universität und berufliche Bildung
- Schüler von weiterführenden Schulen sollen ab dem 12. April wieder Distanzunterricht erhalten.
- Auch an Grundschulen bleibt der Unterricht im Wechselmodell nach den Osterferien bestehen. Ab dem 19. April gibt es beim Unterricht in den Schulen eine Testpflicht für Schüler, Lehrer oder sonstiges Personal zwei Mal pro Woche. Ohne einen negativen Schnelltest darf die Schule nicht betreten werden, Schüler müssen dann zuhause unterrichtet werden.
- Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Grundschulen wieder schließen und die Schüler gehen in den Distanzunterricht.
- Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 am Gymnasium und 13 an den Gesamtschulen, den beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs erhalten schon seit längerem wieder Präsenzunterricht
- Sportunterricht, einschließlich Schwimmunterricht ist - mit Ausnahme von Spezialschulen - in geschlossenen Räumen untersagt.
- Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden, es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Schulfahrten bleiben untersagt
- Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich bis Ende April insgesamt, kostenlos bis zu fünf Mal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltest in einer Arztpraxis testen lassen
- Unterricht in Bildungseinrichtungen wie Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen ist nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig. Das gilt nicht für die Durchführung, Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen
Die Jugendarbeit wird auf Jugendliche bis 18 Jahre ausgedehnt
Welche Corona-Regeln gelten aktuell für Kita und Hort in Brandenburg?
Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote bleiben geöffnet. Kinder sollen aber wenn möglich zu Hause betreut werden.
Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Kitas müssen wieder schließen. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten. Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Auch Eltern mit systemrelevanten Berufen können ihre Kinder notbetreuen lassen.
Auch in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie für Lehrerzimmer gilt die Maskenpflicht für alle Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Beschäftigte in Kita- und Jugendeinrichtungen , die unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Elternkönnen vorerst bis Ende April zweimal pro Woche Antigen-Schnelltests durchführen lassen.
Corona-Regeln für Unternehmen - Pflicht für Arbeitgeber: Home-Office und Test
Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten - soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen - Home-Office zu ermöglichen.
Friseur, Nagelstudio, Kosmetikstudio: Die aktuellen Corona-Regeln bei Dienstleistungen
Friseurbetriebe können unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) öffnen.
"Körpernahe Dienstleistungen", also Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe können ebenfalls unter Auflagen ihre Dienste anbieten. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen Corona-Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Spaßbäder, Schwimmbäder, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote bleiben untersagt.
Körpernahe Dienstleistungen im Gesundheitsbereich können ohne Einschränkungen erbracht werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
Corona-Regeln für den Einzelhandel - Das gilt aktuell
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Der Einzelhandel wird geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Dazu zählen auch weiterhin Baumärkte, Gartenfachmärkte, Floristikgeschäfte und Buchhandlungen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Der bislang noch geschlossene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote ("Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt.
Verkaufsstellen des Einzelhandels und Großhändler müssen sicherstellen, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Notwendig ist dabei eine vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
Hier besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen oder Parkplätzen vor den Verkaufsstellen.
Baumärkte bleiben geöffnet. Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- Drogerien, Apotheken,
- Buch- und Zeitungshandel,
- Futtermittelmärkte,
- Tankstellen,
- Tabakhändler,
- Banken,
- Poststellen,
- Werkstätten,
- Waschsalons,
- Optiker und Hörgeräteakustiker, sowie
- Abhol- und Lieferdienste,
- Sanitätshäuser,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Tierbedarfshandel,
- Baumschulen,
- Gartenfachmärkte,
- Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
- Sparkassen,
- Reinigungen
- Großhandel
Gastronomie: Welche Corona-Regeln gelten hier aktuell?
Alle Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Nur Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen sind noch erlaubt. Imbissbuden dürfen weiterhin ihre Speisen verkaufen, diese dürfen dort aber nicht verzehrt werden.
Kantinen können ausschließlich Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten. Schulkantinen sind von der Schließung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen; Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.
Was gilt wegen Corona aktuell für Kirche, Religiöse Feiern & Co.?
Gottesdienste, Trauungen, Taufen und Beerdigungen können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln mit Gästen weiter stattfinden. Während der Zeremonien und Zusammenkünfte darf nicht gesungen werden. Die Anzeigepflicht für die Durchführung religiöser Veranstaltungen ist aufgehoben.
Aktuelle Corona-Regeln für Unterhaltungsveranstaltungen und Demonstrationen
Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet (insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, Kinder bis zum voll-endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt). Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Bei Sportbegegnungen im Profibereich sind keine Zuschauer zugelassen.
Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter gilt: Unter freiem Himmel sind höchstens 100 zeitgleich Anwesende erlaubt, in geschlossenen Räumen höchstens 50 zeitgleich Anwesende. Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Gerichtsverhandlungen. Veranstalter müssen Hygienekonzepte vorlegen und sicherstellen, dass sich die Teilnehmer an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten sowie Mundschutz tragen. Veranstalter müssen Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden sicherstellen und das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
Versammlungen zu Demonstrationszwecken sind unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes auch den Zutritt der Teilnehmer auf die Veranstaltung regulieren können. Versammlungen können im Einzelfall genehmigt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig.
Demos sind untersagt, sobald die Zahl neuer Infektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf mehr als 200 je 100.000 Einwohner in einer Woche steigt.
Diese Corona-Regeln gelten jetzt für Sport und Sportveranstaltungen
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel wird auf maximal zwei Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.
Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.
Für alle anderen Regionen gilt:
Ab 8. März ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.
Weiterhin nicht genutzt werden dürfen Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.
Indoor-Sport ist untersagt. Ausgenommen davon sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden. Die Ausübung von Kontaktsport ist untersagt, sofern dies mit der Person eines anderen Haushalts erfolgt. Profisportler dürfen weiterhin trainieren.
Zuschauer bei Sportevents wie Profi-Fußballspielen sind nicht erlaubt.
Corona-Regeln - Was gilt aktuell für Kultur und Freizeit in Brandenburg?
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
- Gedenkstätten
- Museen
- Ausstellungshäuser
- Galerien
- Planetarien
- Archive
- öffentliche Bibliotheken
- Tierparks
- Wildgehege
- Zoologische
- Botanische Gärten bleiben geschlossen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Öffnung nur unter Auflagen. Bei Ausstellungen in Innenräumen müssen Besucher vorab Online-Termine buchen. Zudem müssen Besucher medizinische Masken tragen und ihre persönlichen Daten für eine Kontaktnachverfolgung hinterlegen.
Clubs und Diskotheken bleiben vorerst geschlossen.
Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten öffnen. Die Betreiber müssen Hygienekonzepte vorlegen und das Abstandsgebot zwischen allen Personen gewährleisten.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - Was gilt aktuell?
Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen gilt keine Personengrenze mehr, insofern drei Bedingungen erfüllt sind:
- Mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner haben seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz.
- Auch die Beschäftigten hatten schon die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen.
- In der Pflege-Einrichtung gibt es aktuell keinen Corona-Ausbruch.
In Krankenhäusern bleiben die Besuchsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Jeder Patient darf höchstens zwei Besucher pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem benötigen Besucher einen negativen Covid-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucher die Durchführung eines Antigen-Schnelltest anbieten.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an drei Tagen pro Woche einem Corona-Test unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Aktuelle Corona-Regeln für Besuche und Ausflüge
Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche - auch zu Verwandten - zu verzichten.
Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
Aktuelle Corona-Regeln in Brandenburg für Geimpfte
Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das Coronavirus erhalten haben, eine entsprechende Impf-Dokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.
Testpflicht, Schule, Einkaufen: So unterscheiden sich die Corona-Tests
Trotz steigender Corona-Infektionszahlen und Inzidenzen sollen die Schulen in Brandenburg und Sachsen so lange wie möglich offen bleiben. Dabei helfen soll eine Testpflicht: An zwei Tagen in der Woche müssen sich Schülerinnen und Schüler testen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Aber auch in anderen Bereichen spielen Corona-Tests inzwischen eine große Rolle: So ist zum Beispiel in vielen Regionen Einkaufen im Baumarkt oder der Friseurbesuch nur noch mit negativem aktuellen Schnelltest möglich. Auch in vielen Unternehmen kommen Selbsttests zum Einsatz. Was unterscheidet ab den Schnell- vom Selbst- und PCR-Test?