• Das Bundeskabinett hat wegen steigender Corona-Infektionszahlen die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
  • Neue Corona-Regeln sollen bundeseinheitlich geregelt werden.
  • Brandenburg unterstützt die Vorschläge.
  • Vor Einführung der Bundes-Notbremse verschärft Brandenburg schon ab Montag, 19.04.2021 die Corona-Regeln.
  • Ab Montag gilt in vielen Landkreisen und Kreisfreien Städten eine nächtliche Ausgangssperre.
  • Schüler müssen sich zwei Mal in der Woche testen vor dem Unterricht.
  • Die aktuelle Verordnung ist bis 03.05.2021 gültig. Welche Regeln gelten mindestens bis dahin in Brandenburg?
Die nächtliche Ausgangsbeschänkung in Regionen mit hohen Infektionszahlen in Brandenburg verstößt nach Ansicht des Staatsrechtlers Thorsten Ingo Schmidt gegen das Grundgesetz. „Das ist ein schwerwiegender Eingriff und er ist verfassungswidrig“, sagte der Potsdamer Wissenschaftler der Deutschen Presse-Agentur. Die Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit über 100 neuen Infektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche greife in die Freiheit der Person nach Artikel 2 und in die Freizügigkeit nach Artikel 11 ein, sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2. “Eigentlich läuft es darauf hinaus, dass man sich von 22 Uhr bis 5 Uhr zuhause aufzuhalten hat“, sagte der Staatsrechtler. „Das kann zwar schon mit dem Gesundheitsschutz begründet werden, nur dann muss der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein.“ Die Wirkung sei allerdings, dass es zu Verlagerungseffekten kommen werde, zum Beispiel, wenn alle um 21 Uhr einen Spaziergang machen wollten. „Das kann sogar kontraproduktiv sein, das heißt, es gibt mehr Kontakte tagsüber“, so Schmidt.

Brandenburg führt die Bundes-Notbremse schon in der aktuellen Verordnung ein

In Brandenburg gilt seit Montag (19.04.2021) eine verschärfte Corona-Verordnung. Diese nimmt große Teil der bei der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Bundes-Notbremse schon vorweg. So gibt es ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Diese dürfte in den kommenden Tagen nahezu in alle Brandenburger Landkreisen und Kreisfreien Städte gelten, denn am Montag lag bei den aktuellen Inzidenzwerten nur der Kreis Barnim unter 100.

Testpflicht in Brandenburger Schulen ab 19.04.2021

In den Brandenburger Schulen gilt seit Montag zudem eine Testpflicht für die Schüler im Präsenzunterricht und alle Beschäftigten. Der Zutritt in die Schulen ist dann nur noch Menschen gestattet, die an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche jeweils ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen grundsätzlich zu Hause durchgeführt werden. Sollten Schüler die Testbescheinigung vergessen haben, könnten die Tests auch an den Schulen durchgeführt werden, erklärte das Bildungsministerium. Auch das Personal in den Kitas muss sich testen lassen. Seit dem Ende der Osterferien haben nur die Grundschüler und die Abschlussklassen Wechselunterricht. Die mittleren Jahrgänge der weiterführenden Schulen bleiben vorerst im Distanzunterricht.

Versammlungsrecht in der aktuellen Brandenburger Corona-Verordnung verschärft

Testpflicht und mögliche Schließungen von Schulen sowie die Notbremse mit Ausgangsbeschränkungen: Ab Montag (19.04.2021) gilt in Brandenburg bis mindestens 03.05.2021 eine härtere Corona-Verordnung. Darin wird zudem auch das Versammlungsrecht verschärft. Bei einer 100er-Inzidenz sind nicht mehr bis zu 500 Teilnehmer erlaubt, sondern nur noch höchstens 100. Ab einer regionalen Sieben-Tage-Inzidenz von 200 sind Demos weiterhin verboten. „Unsere Polizei musste eben die Erkenntnis sammeln (...), dass sie bei Versammlungen bis zu 500 Leuten nicht in der Lage ist, wenn dort die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden, sie durchzusetzen“, sagte Innenminister Michael Stübgen (CDU) dazu.

Opposition in Brandenburg kritisiert schärfere Corona-Regeln

Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Schulen – Brandenburg hat schärfere Corona-Maßnahmen ab kommender Woche beschlossen. Dafür gibt es Kritik aus der Opposition. Die Linke im Landtag kritisierte die Beschränkungen als „autoritäre Symbolpolitik“. Die Landesregierung und der Bund reagierten auf die seit Wochen steigenden Inzidenzzahlen lediglich mit „Lockdownschaukeln“, sagte Linke-Fraktionschef Sebastian Walter. Die geplanten Ausgangssperren seien „hilfloser Aktionismus“, kritisierte er. „Die Wissenschaft hat doch längst nachgewiesen, dass die Aerosole in den Innenräumen am gefährlichsten sind.“
Auch die FDP-Landesvorsitzende Linda Teuteberg kritisierte die Ausgangsbeschränkungen. „Nicht das Verlassen der Wohnung birgt Infektionsrisiken, sondern der physische Kontakt mit Menschen“, sagte sie. „Ein Aufenthalt im Freien unter Wahrung der nachvollziehbaren Abstands- und Hygieneregeln trägt zur Gesundheit der Menschen mehr bei als der staatlich verordnete Aufenthalt in geschlossenen Räumen.“

Brandenburger Kabinett beschließt neue Corona-Regeln

Das Kabinett in Brandenburg hat am Samstag eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die mindestens bis zum 03.05.2021 gelten soll. Darin wird festgelegt, dass es ab Montag (19.04.2021) ab einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 100 in Kreisen oder kreisfreien Städten eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr geben wird, teilte Regierungssprecher Florian Engels mit.
Bereits über Ostern galten in Brandenburg Ausgangsbeschränkungen. Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) erklärt die Verschärfung: „Die Situation auf den Intensivstationen wird immer dramatischer. Deshalb handelt Brandenburg jetzt. Jeder Tag zählt. Wir können und wollen nicht warten, bis es eine bundesgesetzliche Regelung gibt.“
Ab Mittwoch sollen zudem Grundschulen schließen, falls der Wert an drei aufeinanderfolgenen Tagen die 200 erreicht; das betrifft auch Kitas, wo eine Notbetreuung eingerichtet werden soll. Bisher sind nur weiterführende Schulen im Land im Distanzunterricht. Die Schließung von Schulen und Kitas ab der Inzidenz 200 und eine Ausgangsbeschränkung sind auch in der Bundes-Notbremse geplant, letztere aber bereits ab 21 Uhr.

Ausgangssperre in Brandenburg: So rechtfertigt Dietmar Woidke die Regel

Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) nannte die geplante Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr in einer Pressekonferenz am Samstagabend, 17. April 2021, zwar einen „schweren Eingriff in die Grundrechte der Menschen“. Diese Beschränkungen hätten aber einen deutlichen Effekt auf die Dynamik der Infektionen, das sei wissenschaftlich belegt, sagte Woidke.
Brandenburgs Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) sagte, zunehmend seien auch Kinder und Jugendliche von den Corona-Infektionen betroffen. Es gebe relevante Ausbrüche im Umfeld von Kitas und Schulen. Ganze Familien seien mit dem Coronavirus infiziert.
Nonnemacher sagte, die Corona-Patienten auf den Intensivstationen würden immer jünger, die Altersgruppe 40 bis 60 sei in relevantem Maß betroffen. Sie rechne mit einer langen Liegedauer für diese Patienten auf den Intensivstationen. "Es ist schon fünf nach zwölf", sagte Nonnemacher.

Corona-Regeln in Brandenburg sollen für Geimpfte gelockert werden

Nach Berlin will auch Brandenburg Bürgern, die zweimal gegen Corona geimpft wurden, mehr Freiheiten gewähren. Das Gesundheitsministerium bereite nach einer Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums eine entsprechende Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung vor, teilte Ministeriumssprecher Gabriel Hesse am Donnerstag (15.04.2021) auf Anfrage mit. Danach könnten vollständig Geimpfte ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung ohne negativen Schnelltest jene Angebote in Anspruch nehmen, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden können. Das betrifft etwa den Einkauf in Geschäften oder körpernahe Dienstleistungen.

Schüler in Brandenburg müssen sich zwei Mal pro Woche testen

Angesichts der weiter steigenden Corona-Infektionszahlen und der geplanten bundeseinheitlichen Corona-Beschränkungen ist im Brandenburger Landtag ein heftiger Streit um den monatelangen Lockdown entbrannt. Dabei reichen die Forderungen am Dienstag (13.04.2021) von einem härteren Lockdown bei der Linksfraktion bis zu einer Öffnung des öffentlichen Lebens mit einem Testkonzept bei der Fraktion BVB/Freie Wähler. Fraktionsübergreifend mehren sich die Stimmen für eine Testpflicht in den Unternehmen. Die AfD lehnt die Corona-Beschränkungen grundsätzlich ab und will gegen die Testpflicht an den Schulen klagen. Diese gilt ab kommender Woche: Ab 19.04.2021 sind zweimal pro Woche Corona-Tests Pflicht - sie sind die Voraussetzung, um die Schulen zu betreten. Bildungsministerin Britta Ernst (SPD) hält die Schulen damit für sicher. Kritik daran gibt es aber auch vom Brandenburger Landesschulbeirat (LSB) der sich gegen Testungen in den Schulen ausgesprochen hat. Der Landesschulbeirat lehne das Testkonzept für die in Schulen Tätigen ab und erwarte ein Konzept für die Testung aller an Schulen Beteiligten im ausschließlich häuslichen Umfeld, heißt es in dem am Dienstagabend veröffentlichten Schreiben des höchsten Mitwirkungsgremiums in Brandenburg.

Neue Corona-Regeln? Nächtliche Ausgangssperre in Brandenburg umstritten

„Wir wollen in den kommenden Wochen einen harten Lockdown und dabei die Wirtschaft endlich einbinden“, sagte Linksfraktionschef Sebastian Walter am Dienstag im Landtag. Es sei nicht hinnehmbar, dass im privaten Bereich strenge Beschränkungen bis hin zu Ausgangssperren beschlossen würden und es im Bereich der Wirtschaft bei bloßen Appellen bleibe. Auch der SPD-Fraktionsvorsitzende Erik Stohn und Grünen-Fraktionschef Benjamin Raschke sprachen sich für eine Testpflicht in den Unternehmen aus.
Besonders umstritten ist auch in Brandenburg die geplante nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr beim Überschreiten der Inzidenz von 100, wenn also innerhalb von einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen. CDU-Fraktionschef Jan Redmann forderte, bei den Regeln für einen Lockdown in den besonders betroffenen Regionen nicht nur die Inzidenz nach Infektionen, sondern auch die Auslastung des Gesundheitssystems zu berücksichtigen. Die geplanten Ausgangssperren sah Redmann rechtlich kritisch. „Allein das Betreten der Straße führt ja nicht zu einem Infektionsrisiko“, gab er zu Bedenken. Vielmehr müssten Ansammlungen wie etwa bei den Osterfeuern mit punktuellen Sperren verhindert werden.

Aktuelle Corona-Regeln für Brandenburg laut Verordnung: Das gilt bis 03.05.2021

Kontaktbeschränkungen - über oder unter Grenzwert von 100er-Inzidenz:

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt seit 22.04.2021:
  • Nur ein Haushalt plus eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) dürfen sich treffen.
  • In Landkreisen mit einer Inzidenz unter 100 dürfen sich im privaten und öffentlichen Raum bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr

In der Zeit von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften. Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Welche Regeln gelten zur Maskenpflicht in Brandenburg?

  • Grundsätzlich haben alle Personen ab sechs Jahren im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist. In all diesen Bereichen müssen medizinische Masken, also OP-Masken oder FFP2-Masken, getragen werden.
  • Dazu gehören Banken, Postfilialen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Behörden und der ÖPNV. Auch in Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze) ist eine medizinische Maske zu tragen.
  • Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Aufzügen müssen alle Personen eine Maske tragen.
  • Medizinische Masken müssen auch bei zulässigen körpernahen Dienstleistungen wie Physiotherapie getragen werden. Pflegepersonal muss beim Umgang mit der zu betreuenden Person FFP2-Masken tragen.
  • Bei Gerichtsverhandlungen darf auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder die Aerosol-Verbreitung durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.
  • Ausgenommen von der Maskenpflicht bleiben zum Beispiel Gehörlose oder Menschen, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
  • Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, müssen sie ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.
  • Verstöße gegen die Maskenpflicht, können in Brandenburg mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Euro geahndet werden.

Aktuelle Corona-Regeln Brandenburg - Das gilt für Schule, Universität und berufliche Bildung

  • Schüler von weiterführenden Schulen sollen ab dem 12. April wieder Distanzunterricht erhalten.
  • Auch an Grundschulen bleibt der Unterricht im Wechselmodell nach den Osterferien bestehen. Ab dem 19. April gibt es beim Unterricht in den Schulen eine Testpflicht für Schüler, Lehrer oder sonstiges Personal zwei Mal pro Woche. Ohne einen negativen Schnelltest darf die Schule nicht betreten werden, Schüler müssen dann zuhause unterrichtet werden.
  • Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Grundschulen wieder schließen und die Schüler gehen in den Distanzunterricht.
  • Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 am Gymnasium und 13 an den Gesamtschulen, den beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs erhalten schon seit längerem wieder Präsenzunterricht
  • Sportunterricht, einschließlich Schwimmunterricht ist - mit Ausnahme von Spezialschulen - in geschlossenen Räumen untersagt.
  • Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden, es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Schulfahrten bleiben untersagt
  • Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich bis Ende April insgesamt, kostenlos bis zu fünf Mal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltest in einer Arztpraxis testen lassen
  • Unterricht in Bildungseinrichtungen wie Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen ist nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig. Das gilt nicht für die Durchführung, Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen
Die Jugendarbeit wird auf Jugendliche bis 18 Jahre ausgedehnt

Welche Corona-Regeln gelten aktuell für Kita und Hort in Brandenburg?

Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote bleiben geöffnet. Kinder sollen aber wenn möglich zu Hause betreut werden.
Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Kitas müssen wieder schließen. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten. Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Auch Eltern mit systemrelevanten Berufen können ihre Kinder notbetreuen lassen.
Auch in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie für Lehrerzimmer gilt die Maskenpflicht für alle Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Beschäftigte in Kita- und Jugendeinrichtungen , die unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Elternkönnen vorerst bis Ende April zweimal pro Woche Antigen-Schnelltests durchführen lassen.

Corona-Regeln für Unternehmen - Pflicht für Arbeitgeber: Home-Office und Test

Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten - soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen - Home-Office zu ermöglichen.

Friseur, Nagelstudio, Kosmetikstudio: Die aktuellen Corona-Regeln bei Dienstleistungen

Friseurbetriebe können unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) öffnen.
"Körpernahe Dienstleistungen", also Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe können ebenfalls unter Auflagen ihre Dienste anbieten. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen Corona-Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Spaßbäder, Schwimmbäder, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote bleiben untersagt.
Körpernahe Dienstleistungen im Gesundheitsbereich können ohne Einschränkungen erbracht werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Corona-Regeln für den Einzelhandel - Das gilt aktuell

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Der Einzelhandel wird geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Dazu zählen auch weiterhin Baumärkte, Gartenfachmärkte, Floristikgeschäfte und Buchhandlungen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Der bislang noch geschlossene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote ("Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt.
Verkaufsstellen des Einzelhandels und Großhändler müssen sicherstellen, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Notwendig ist dabei eine vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
Hier besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen oder Parkplätzen vor den Verkaufsstellen.
Baumärkte bleiben geöffnet. Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig.
Geöffnet bleiben:
  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • Drogerien, Apotheken,
  • Buch- und Zeitungshandel,
  • Futtermittelmärkte,
  • Tankstellen,
  • Tabakhändler,
  • Banken,
  • Poststellen,
  • Werkstätten,
  • Waschsalons,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker, sowie
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Sanitätshäuser,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Tierbedarfshandel,
  • Baumschulen,
  • Gartenfachmärkte,
  • Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  • Sparkassen,
  • Reinigungen
  • Großhandel

Gastronomie: Welche Corona-Regeln gelten hier aktuell?

Alle Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Nur Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen sind noch erlaubt. Imbissbuden dürfen weiterhin ihre Speisen verkaufen, diese dürfen dort aber nicht verzehrt werden.
Kantinen können ausschließlich Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten. Schulkantinen sind von der Schließung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen; Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

Was gilt wegen Corona aktuell für Kirche, Religiöse Feiern & Co.?

Gottesdienste, Trauungen, Taufen und Beerdigungen können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln mit Gästen weiter stattfinden. Während der Zeremonien und Zusammenkünfte darf nicht gesungen werden. Die Anzeigepflicht für die Durchführung religiöser Veranstaltungen ist aufgehoben.

Aktuelle Corona-Regeln für Unterhaltungsveranstaltungen und Demonstrationen

Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet (insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, Kinder bis zum voll-endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt). Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Bei Sportbegegnungen im Profibereich sind keine Zuschauer zugelassen.
Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter gilt: Unter freiem Himmel sind höchstens 100 zeitgleich Anwesende erlaubt, in geschlossenen Räumen höchstens 50 zeitgleich Anwesende. Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Gerichtsverhandlungen. Veranstalter müssen Hygienekonzepte vorlegen und sicherstellen, dass sich die Teilnehmer an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten sowie Mundschutz tragen. Veranstalter müssen Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden sicherstellen und das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
Versammlungen zu Demonstrationszwecken sind unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes auch den Zutritt der Teilnehmer auf die Veranstaltung regulieren können. Versammlungen können im Einzelfall genehmigt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig.
Demos sind untersagt, sobald die Zahl neuer Infektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf mehr als 200 je 100.000 Einwohner in einer Woche steigt.

Diese Corona-Regeln gelten jetzt für Sport und Sportveranstaltungen

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel wird auf maximal zwei Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.
Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.
Für alle anderen Regionen gilt:
Ab 8. März ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.
Weiterhin nicht genutzt werden dürfen Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.
Indoor-Sport ist untersagt. Ausgenommen davon sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden. Die Ausübung von Kontaktsport ist untersagt, sofern dies mit der Person eines anderen Haushalts erfolgt. Profisportler dürfen weiterhin trainieren.
Zuschauer bei Sportevents wie Profi-Fußballspielen sind nicht erlaubt.

Corona-Regeln - Was gilt aktuell für Kultur und Freizeit in Brandenburg?

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
  • Gedenkstätten
  • Museen
  • Ausstellungshäuser
  • Galerien
  • Planetarien
  • Archive
  • öffentliche Bibliotheken
  • Tierparks
  • Wildgehege
  • Zoologische
  • Botanische Gärten bleiben geschlossen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Öffnung nur unter Auflagen. Bei Ausstellungen in Innenräumen müssen Besucher vorab Online-Termine buchen. Zudem müssen Besucher medizinische Masken tragen und ihre persönlichen Daten für eine Kontaktnachverfolgung hinterlegen.
Clubs und Diskotheken bleiben vorerst geschlossen.
Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten öffnen. Die Betreiber müssen Hygienekonzepte vorlegen und das Abstandsgebot zwischen allen Personen gewährleisten.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - Was gilt aktuell?

Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen gilt keine Personengrenze mehr, insofern drei Bedingungen erfüllt sind:
  • Mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner haben seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz.
  • Auch die Beschäftigten hatten schon die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen.
  • In der Pflege-Einrichtung gibt es aktuell keinen Corona-Ausbruch.
In Krankenhäusern bleiben die Besuchsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Jeder Patient darf höchstens zwei Besucher pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem benötigen Besucher einen negativen Covid-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucher die Durchführung eines Antigen-Schnelltest anbieten.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an drei Tagen pro Woche einem Corona-Test unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

Aktuelle Corona-Regeln für Besuche und Ausflüge

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche - auch zu Verwandten - zu verzichten.
Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

Aktuelle Corona-Regeln in Brandenburg für Geimpfte

Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das Coronavirus erhalten haben, eine entsprechende Impf-Dokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.

Testpflicht, Schule, Einkaufen: So unterscheiden sich die Corona-Tests

Trotz steigender Corona-Infektionszahlen und Inzidenzen sollen die Schulen in Brandenburg und Sachsen so lange wie möglich offen bleiben. Dabei helfen soll eine Testpflicht: An zwei Tagen in der Woche müssen sich Schülerinnen und Schüler testen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Aber auch in anderen Bereichen spielen Corona-Tests inzwischen eine große Rolle: So ist zum Beispiel in vielen Regionen Einkaufen im Baumarkt oder der Friseurbesuch nur noch mit negativem aktuellen Schnelltest möglich. Auch in vielen Unternehmen kommen Selbsttests zum Einsatz. Was unterscheidet ab den Schnell- vom Selbst- und PCR-Test?