• Die Corona-Infektionszahlen gehen in Deutschland zurück, seit 24.04.2021 gilt die Bundes-Notbremse
  • In Brandenburg sinkt die Inzidenz ebenfalls deutlich
  • Die Landesregierung will ab Pfingsten Öffnungen von Außengastronomie, Ferienwohnungen und Campingplätzen zulassen
  • Die Quarantäneverordnung und die Regeln für den Kleinen Grenzverkehr nach Polen wurden geändert.
  • Die Öffnungen an Pfingsten wurden noch für weniger Tagesausflüge genutzt.
  • Ab Ende Mai sollen die Schulen wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren.
  • Welche Corona-Verordnung gilt aktuell in Brandenburg bis zum 09.06.2021?
Im Kampf gegen das Corona-Geschehen und die sinkenden Inzidenzen gelten bundesweit verbindliche Regeln für schärfere Gegenmaßnahmen. Dafür wurde Ende April die Bundes-Notbremse mit konkreten Vorgaben bei hohen Infektionszahlen beschlossen. Doch nachdem die Zahlen in der Tendenz sinken, gibt es in Brandenburg Änderungen in zahlreichen Bereichen:
  • Kontaktbeschränkungen und Treffen
  • Beerdigungen
  • Einzelhandel
  • Fitnessstudios
  • Schule und Kita

Corona Regeln Brandenburg: Kabinett berät über weitere Lockerungen

In Anbetracht der positiven Entwicklung der Corona-Lage in Brandenburg will die Landesregierung am Dienstag (25.05.2021) über mögliche weitere Lockerungen beraten. Dabei geht es auch die Wiederaufnahme des vollständigen Präsenzunterrichts an Grundschulen, wie Regierungssprecher Florian Engels angekündigt hatte. Die Zahl der neu gemeldeten Corona-Fälle in Brandenburg sank über Pfingsten weiter. Landesweit lag die Sieben-Tage-Inzidenz laut Gesundheitsministerium am Montag bei 46,9. Alle Landkreise und kreisfreien Städte lagen den Angaben zufolge unter der Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Somit bestand auch keine unmittelbare Gefahr, dass die sogenannte Bundes-Notbremse mit schärferen Auflagen bald wieder greifen müsste.

Corona Regeln Brandenburg: Polizei registriert an Pfingsten nur wenige Verstöße gegen die aktuelle Verordnung

Die Lockerungen zu Pfingsten haben nach Angaben der Brandenburger Polizei zu keinen nennenswerten Verstößen gegen die Corona-Bestimmungen geführt. „Pfingsten war völlig unspektakulär“, sagte Polizeisprecher Torsten Herbst am Montag (24.05.2021) der Deutschen Presse-Agentur. Die Lockerungen der Corona-Regeln hätten keinen Einfluss auf die Polizeieinsätze gehabt. „Alles im grünen Bereich“, sagte Herbst. Am Samstag hatte die Polizei 48 Verstöße gegen Corona-Regeln verzeichnet, eine Woche zuvor waren es 77. Meist ging es um Verstöße gegen die Maskenpflicht.

Corona in Brandenburg: Weniger Tagesausflüge am Pfingstwochenende trotz Lockerungen bei Restaurants und Cafés

Nach den jüngsten Corona-Lockerungen in Brandenburg haben am Pfingstsamstag und -sonntag viele Menschen in Restaurants gegessen und Tourismusgebiete besucht. Vielerorts war der Andrang der Tagesausflügler bei wechselhaftem Wetter mit einigen Schauern aber noch verhalten. So nutzten Ausflügler die freien Tage im Spreewald etwa für Spaziergänge und Touren mit Paddelbooten oder Fahrrädern. Zu den traditionellen Kahnfahrten über die Gewässer meldeten sich aber eher wenig Menschen an.
Steffen Franke, Vorstandsvorsitzender der Kahnfährgenossenschaft Lübbenau und Sprecher der Lübbenauer Fährunternehmen, schätzte am Sonntag (23.05.2021), insgesamt würden von Freitag bis Pfingstmontag etwa hundert Kähne im Bereich Lübbenau (Landkreis Oberspreewald-Lausitz) unterwegs sein. Wenn keine Corona-Pandemie wäre, wären es dreimal so viele, sagte er. Franke verwies auf die kühlen Temperaturen und darauf, dass seit den Lockerungen am Freitag noch nicht viel Zeit vergangen sei. „Es ist bescheiden“, kommentierte Frank Hensel, einer der Inhaber des Biergartens „Am Spreeschlösschen“ in Lübbenau. Am Sonntagnachmittag seien drei bis vier Tische besetzt gewesen.
Trotz Lockerungen in der Gastronomie und Tourismus kamen nicht so viele Touristen wie sonst an Pfingsten zu einem Tagesausflug in den Spreewald.
Trotz Lockerungen in der Gastronomie und Tourismus kamen nicht so viele Touristen wie sonst an Pfingsten zu einem Tagesausflug in den Spreewald.
© Foto: Christophe Gateau, dpa

Corona-Regeln Brandenburg: Rückkehr zum Präsenzunterricht in den Schulen ab 31.05.2021

Das Kabinett in Brandenburg bereitet eine neue Eindämmungsverordnung vor, die am Dienstag (25.05.2021) beschlossen werden soll. Das berichtet der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb). Demnach sollen die Grundschulen frühestens ab dem 31.05.2021, alle weiteren Schulen frühestens am 07.06.2021 wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren. Dafür muss dem Bericht zufolge die Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen in den zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten liegen. Klettern die Inzidenzen wieder über die 50er-Marke an drei aufeinanderfolgenden Tagen, geht der Unterricht wieder im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht weiter.

Aktuelle Corona-Lage Brandenburg: Der Landkreis Spree-Neiße kratzt bei der Inzidenz an der 100er-Marke

In fast allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Brandenburg entwickelt sich die Zahl der Corona-Fälle weiter positiv. Bis auf den südlichen Kreis Spree-Neiße lagen am Freitag (21.05.2021) alle Regionen unter der Sieben-Tage-Inzidenz von 100. In ganz Brandenburg sank die Zahl der neuen Corona-Infektionen innerhalb einer Woche je 100.000 Einwohner von 51,4 am Donnerstag auf 49,1.
In Cottbus gelten ab Samstag (22.5.2021) Lockerungen, die Stadt lag am Freitag sieben Tage in Folge unter der Marke 100. Im Kreis Elbe-Elster, der erst sechs Tage unter diesem Wert lag, werden die Bestimmungen ab diesem Sonntag (23.5.2021) gelockert.
Nur der Kreis Spree-Neiße verzeichnete am Freitag (21.05.2021) einen Inzidenzwert von 102,9. Wenn laut Bundes-Notbremse die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Am Samstag und Sonntag (23.05.2021) sank die Inzidenz im SPN-Kreis allerdings wieder unter die 100er-Marke. Damit gelten die schon auf den Weg gebrachten Öffnungen weiter.
In Brandenburg darf die Außengastronomie wieder öffnen.
In Brandenburg darf die Außengastronomie wieder öffnen.
© Foto: Ole Spata, dpa

Urlaub im Spreewald: Kaum freie Plätze auf den Campingplätzen über Pfingsten

Das lange Pfingst-Wochenende wird von vielen für einen Kurzurlaub im Spreewald genutzt. Das ist auch spürbar bei der Belegung der Campingplätze in Brandenburg, die wieder Touristen empfangen dürfen. Dafür ist ein negativer Corona-Test nötig. Zudem dürfen die gemeinschaftlichen Sanitäranlagen nicht genutzt werden. Das schreckt aber nur wenige Camper ab: Nach Angaben des Verbands der Campingwirtschaft in Brandenburg waren alle Plätze zum verspäteten Saisonstart bereits ausgebucht. Auch auf dem Internetportal Pincamp des ADAC gibt es kaum noch freie Plätze.

Urlaub in Brandenburg: Übernachten und Besuch der Gastronomie nur mit negativem Corona-Test

Wer aktuell in Brandenburg zum Beispiel im Spreewald Urlaub machen will, muss aufgrund der Corona-Pandemie einige wichtige Corona-Regeln beachten:
  • Touristische Übernachtungen in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind erlaubt.
  • Vor dem Check In muss ein negativer Corona-Schnell- oder PCR-Test (nicht älter als 24h) vorliegen.
  • Vollständig Geimpfte und Genesene benötigen keinen Test.
  • Gastronomie und Freizeitangebote sind auch nur mit negativem Corona-Test (nicht älter als 24h) möglich.
  • Die Übersicht über kostenlose Testzentren in Brandenburg gibt es im Internet unter brandenburg-testet.de

Corona in Brandenburg: Kinos wollen im Juli wieder öffnen

Nach monatelanger Pause bereiten sich die deutschen Kinos auf eine Wiedereröffnung vor. Zum 01.07.2021 soll es nach dem Willen mehrerer Verbände an vielen Orten wieder Filmvorführungen geben. Angesichts „des Impffortschritts und der sinkenden Infektionszahlen“ stehe die gesamte Kinobranche bereit, heißt es in einer Erklärung unter anderem von HDF Kino und AG Kino. Bundesweit sind die Filmtheater wegen der Corona-Pandemie seit mehr als einem halben Jahr geschlossen. In Brandenburg sind bereits einige Autokinos unter Auflagen wieder geöffnet. Die Betreiber hoffen, bald auch drinnen wieder Filme zeigen zu können. Das hängt auch von den Infektionszahlen und den Regelungen der Bundesländer ab.

Die neuen Corona-Regeln in Brandenburg ab 21.05.2021: Was bei einer Inzidenz unter 100 gilt

Wie viele Personen dürfen sich in Brandenburg nach den anstehenden Lockerungen der Corona-Regeln treffen, was gilt dann für Restaurant, Hotel, Urlaub und Co? Die geplanten Maßnahmen Brandenburgs im Einzelnen:

Neue Corona-Regeln Brandenburg zu Treffen und Kontakten

Ab dem 21.05.2021 können sich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 zwei Haushalte treffen, nicht mehr nur ein Haushalt und eine weitere Person.

Was gilt für die Gastronomie in Brandenburg - neue Corona-Regeln

Cafés und Gaststätten dürfen draußen öffnen mit einem Hygienekonzept, mit vorherigem Termin und mit einem Kontaktnachweis. Für die Gäste gilt eine Testpflicht. Nur zwei Haushalte dürfen an einem Tisch sitzen.
Wegen sinkender Corona-Zahlen in Brandenburg sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze wieder geöffnet. Es besteht aber weiter eine Testpflicht.
Wegen sinkender Corona-Zahlen in Brandenburg sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze wieder geöffnet. Es besteht aber weiter eine Testpflicht.
© Foto: Hauke-Christian Dittrich, dpa

Neue Corona-Regeln für Urlaub und Tourismus in Brandenburg

  • Das Übernachten in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und auf Charterbooten ist ab dem Wert unter 100 mit Hygienekonzept und negativem Test erlaubt. Hotels und Pensionen können aber noch nicht öffnen.
  • Auch Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge mit Sitzplätzen im Freien sind mit Hygienekonzept und negativem Test dann wieder möglich. Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzept, Abstand und Termin öffnen.
  • Kahnfahrten auf den Fließen sind ab dem 21.05.2021 wieder erlaubt. Die Kähne werden aber nur mit einer verminderten Personenzahl aufgrund der Hygiene- und Abstandsregeln unterwegs sein. Bei einer unter normalen Bedingungen maximal möglichen Auslastung von 26 Personen käme man wahrscheinlich auf eine Auslastung von maximal etwa 12 Gästen. Zudem muss bei direktem Gästekontakt eine medizinische Maske getragen werden. Die Fahrgäste müssen außerdem negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein und einen entsprechenden Testnachweis vorlegen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Konzert, Kino, Theater und Co. - Neue Corona-Regeln in Brandenburg

Theater, Konzerte und Kinoaufführungen unter freiem Himmel werden erlaubt, für bis zu 100 Teilnehmer mit Testnachweis.
Freizeitparks dürfen öffnen, mit denselben Regeln wie bisher die Zoos.

Die neuen Corona-Regeln in Brandenburg zu Sport und Indoor-Sport

Kontaktsport im Freien ist mit bis zu zehn Menschen möglich - mit negativem Test außer für Kinder bis sechs Jahre. Ab 01.06.2021 soll auch kontaktfreier Individualsport in Innenräumen wie Fitnessstudios mit beschränktem Zutritt nach Raumgröße, mit Termin, negativem Test und Kontakterfassung möglich sein - ohne Nutzung der Umkleiden. Kontaktfreier Sport ist im Freien ohne Begrenzung unter Beachtung der Abstandsregeln möglich.
Fitnessstudio und Indoor-Sport: Auch ab 01.06.2021 dürfen Fitnessstudios, Turnhallen oder Tanzstudios wieder öffnen. Kunden brauchen einen Termin und einen negativen Schnelltest.

Neue Corona-Regeln in Brandenburg: Schwimmbäder und Freibäder dürfen bis 09.06.2021 nicht öffnen

Badefans in Brandenburg müssen sich mit dem Schwimmen in Bädern etwas länger gedulden als in Berlin. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder sowie Thermen müssten für den Publikumsverkehr einstweilen noch geschlossen bleiben, teilte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Mittwoch (12.05.2021) auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Er verwies auf die laufende Corona-Verordnung, die bis 09.06.2021 gelte. Wie sie dann weiter von der Landesregierung geändert wird, konnte der Sprecher nicht sagen. Das Baden und Schwimmen in freien Gewässern ist in Brandenburg laut dem Ministerium jedoch grundsätzlich erlaubt - es sei denn, es wird von der zuständigen Behörde an dieser Stelle ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden aufgrund der Wasserqualität ausgesprochen.

Aktuelle Corona-Regeln für Brandenburg laut Verordnung: Das gilt bis 09.06.2021

Kontaktbeschränkungen - über oder unter Grenzwert von 100er-Inzidenz:

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt seit 22.04.2021:
  • Nur ein Haushalt plus eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) dürfen sich treffen.
  • In Landkreisen mit einer Inzidenz unter 100 dürfen sich im privaten und öffentlichen Raum bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr

In der Zeit von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften. Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Welche Regeln gelten zur Maskenpflicht in Brandenburg?

  • Grundsätzlich haben alle Personen ab sechs Jahren im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist. In all diesen Bereichen müssen medizinische Masken, also OP-Masken oder FFP2-Masken, getragen werden.
  • Dazu gehören Banken, Postfilialen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Behörden und der ÖPNV. Auch in Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze) ist eine medizinische Maske zu tragen.
  • Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Aufzügen müssen alle Personen eine Maske tragen.
  • Medizinische Masken müssen auch bei zulässigen körpernahen Dienstleistungen wie Physiotherapie getragen werden. Pflegepersonal muss beim Umgang mit der zu betreuenden Person FFP2-Masken tragen.
  • Bei Gerichtsverhandlungen darf auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder die Aerosol-Verbreitung durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.
  • Ausgenommen von der Maskenpflicht bleiben zum Beispiel Gehörlose oder Menschen, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
  • Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, müssen sie ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.
  • Verstöße gegen die Maskenpflicht, können in Brandenburg mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Euro geahndet werden.

Aktuelle Corona-Regeln in Brandenburg - Das gilt für Schule, Universität und berufliche Bildung

  • Schüler von weiterführenden Schulen sollen ab dem 12. April wieder Distanzunterricht erhalten.
  • Auch an Grundschulen bleibt der Unterricht im Wechselmodell nach den Osterferien bestehen. Ab dem 19. April gibt es beim Unterricht in den Schulen eine Testpflicht für Schüler, Lehrer oder sonstiges Personal zwei Mal pro Woche. Ohne einen negativen Schnelltest darf die Schule nicht betreten werden, Schüler müssen dann zuhause unterrichtet werden.
  • Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Grundschulen wieder schließen und die Schüler gehen in den Distanzunterricht.
  • Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 am Gymnasium und 13 an den Gesamtschulen, den beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs erhalten schon seit längerem wieder Präsenzunterricht
  • Sportunterricht, einschließlich Schwimmunterricht ist - mit Ausnahme von Spezialschulen - in geschlossenen Räumen untersagt.
  • Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden, es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Schulfahrten bleiben untersagt
  • Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich bis Ende April insgesamt, kostenlos bis zu fünf Mal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltest in einer Arztpraxis testen lassen
  • Unterricht in Bildungseinrichtungen wie Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen ist nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig. Das gilt nicht für die Durchführung, Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen
Die Jugendarbeit wird auf Jugendliche bis 18 Jahre ausgedehnt

Welche Corona-Regeln gelten aktuell für Kita und Hort in Brandenburg?

Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote bleiben geöffnet. Kinder sollen aber wenn möglich zu Hause betreut werden.
Ab dem 18.04.2021 gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für mindestens 14 Tagen die Notbremse und auch die Kitas müssen wieder schließen. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten. Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Auch Eltern mit systemrelevanten Berufen können ihre Kinder notbetreuen lassen.
Auch in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie für Lehrerzimmer gilt die Maskenpflicht für alle Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Beschäftigte in Kita- und Jugendeinrichtungen , die unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Elternkönnen vorerst bis Ende April zweimal pro Woche Antigen-Schnelltests durchführen lassen.

Corona-Regeln für Unternehmen - Pflicht für Arbeitgeber: Home-Office und Test

Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten - soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen - Home-Office zu ermöglichen.

Friseur, Nagelstudio, Kosmetikstudio: Die aktuellen Corona-Regeln bei Dienstleistungen

Friseurbetriebe können unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) öffnen.
"Körpernahe Dienstleistungen", also Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe können ebenfalls unter Auflagen ihre Dienste anbieten. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen Corona-Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Spaßbäder, Schwimmbäder, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote bleiben untersagt.
Körpernahe Dienstleistungen im Gesundheitsbereich können ohne Einschränkungen erbracht werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Corona-Regeln für den Einzelhandel - Das gilt aktuell

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Der Einzelhandel wird geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Dazu zählen auch weiterhin Baumärkte, Gartenfachmärkte, Floristikgeschäfte und Buchhandlungen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Der bislang noch geschlossene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote ("Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt.
Verkaufsstellen des Einzelhandels und Großhändler müssen sicherstellen, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Notwendig ist dabei eine vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
Hier besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen oder Parkplätzen vor den Verkaufsstellen.
Baumärkte bleiben geöffnet. Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig.
Geöffnet bleiben:
  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • Drogerien, Apotheken,
  • Buch- und Zeitungshandel,
  • Futtermittelmärkte,
  • Tankstellen,
  • Tabakhändler,
  • Banken,
  • Poststellen,
  • Werkstätten,
  • Waschsalons,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker, sowie
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Sanitätshäuser,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Tierbedarfshandel,
  • Baumschulen,
  • Gartenfachmärkte,
  • Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  • Sparkassen,
  • Reinigungen
  • Großhandel

Gastronomie: Welche Corona-Regeln gelten hier aktuell?

Alle Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Nur Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen sind noch erlaubt. Imbissbuden dürfen weiterhin ihre Speisen verkaufen, diese dürfen dort aber nicht verzehrt werden.
Kantinen können ausschließlich Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten. Schulkantinen sind von der Schließung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen; Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

Was gilt wegen Corona aktuell für Kirche, Religiöse Feiern & Co.?

Gottesdienste, Trauungen, Taufen und Beerdigungen können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln mit Gästen weiter stattfinden. Während der Zeremonien und Zusammenkünfte darf nicht gesungen werden. Die Anzeigepflicht für die Durchführung religiöser Veranstaltungen ist aufgehoben.

Aktuelle Corona-Regeln für Unterhaltungsveranstaltungen und Demonstrationen

Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet (insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, Kinder bis zum voll-endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt). Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Bei Sportbegegnungen im Profibereich sind keine Zuschauer zugelassen.
Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter gilt: Unter freiem Himmel sind höchstens 100 zeitgleich Anwesende erlaubt, in geschlossenen Räumen höchstens 50 zeitgleich Anwesende. Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Gerichtsverhandlungen. Veranstalter müssen Hygienekonzepte vorlegen und sicherstellen, dass sich die Teilnehmer an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten sowie Mundschutz tragen. Veranstalter müssen Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden sicherstellen und das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
Versammlungen zu Demonstrationszwecken sind unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes auch den Zutritt der Teilnehmer auf die Veranstaltung regulieren können. Versammlungen können im Einzelfall genehmigt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig.
Demos sind untersagt, sobald die Zahl neuer Infektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf mehr als 200 je 100.000 Einwohner in einer Woche steigt.

Diese Corona-Regeln gelten jetzt für Sport und Sportveranstaltungen

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel wird auf maximal zwei Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.
Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.
Für alle anderen Regionen gilt:
Ab 8. März ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.
Weiterhin nicht genutzt werden dürfen Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.
Indoor-Sport ist untersagt. Ausgenommen davon sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden. Die Ausübung von Kontaktsport ist untersagt, sofern dies mit der Person eines anderen Haushalts erfolgt. Profisportler dürfen weiterhin trainieren.
Zuschauer bei Sportevents wie Profi-Fußballspielen sind nicht erlaubt.

Corona-Regeln - Was gilt aktuell für Kultur und Freizeit in Brandenburg?

Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt:
  • Gedenkstätten
  • Museen
  • Ausstellungshäuser
  • Galerien
  • Planetarien
  • Archive
  • öffentliche Bibliotheken
  • Tierparks
  • Wildgehege
  • Zoologische
  • Botanische Gärten bleiben geschlossen.
Für alle anderen Regionen gilt:
Öffnung nur unter Auflagen. Bei Ausstellungen in Innenräumen müssen Besucher vorab Online-Termine buchen. Zudem müssen Besucher medizinische Masken tragen und ihre persönlichen Daten für eine Kontaktnachverfolgung hinterlegen.
Clubs und Diskotheken bleiben vorerst geschlossen.
Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten öffnen. Die Betreiber müssen Hygienekonzepte vorlegen und das Abstandsgebot zwischen allen Personen gewährleisten.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - Was gilt aktuell?

Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen gilt keine Personengrenze mehr, insofern drei Bedingungen erfüllt sind:
  • Mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner haben seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz.
  • Auch die Beschäftigten hatten schon die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen.
  • In der Pflege-Einrichtung gibt es aktuell keinen Corona-Ausbruch.
In Krankenhäusern bleiben die Besuchsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Jeder Patient darf höchstens zwei Besucher pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem benötigen Besucher einen negativen Covid-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucher die Durchführung eines Antigen-Schnelltest anbieten.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an drei Tagen pro Woche einem Corona-Test unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

Aktuelle Corona-Regeln für Besuche und Ausflüge

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche - auch zu Verwandten - zu verzichten.
Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

Corona-Regeln in Brandenburg: Lockerungen in Quarantäne-Verordnung für vollständig Geimpfte

  • Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das Coronavirus erhalten haben, eine entsprechende Impf-Dokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Beispielsweise beim Friseurbesuch oder beim Einkaufen wird damit kein Test mehr benötigt. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, zum Beispiel in Schulen und Kitas.
  • In Brandenburg sind vollständig Geimpfte laut neuer Quarantäne-Verordnung außerdem bei Einreisen aus Risiko- oder Hochinzidenzgebiet (beispielsweise Polen) jetzt von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie weiterhin einen negativen Test vorlegen. Voraussetzung ist, dass die letzte für einen vollständigen Schutz notwendige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
  • Für vollständig geimpfte Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten gelten die neuen Erleichterungen nicht, weil bestimmte Virusvarianten auch den Impfschutz mindern können und das Risiko einer Übertragung weiterhin besteht. Daher müssen sich diese Reisenden weiterhin in eine 14-tägige Quarantäne begeben, deren Dauer nicht verkürzt werden kann.

Bundes-Notbremse: Diese Corona-Regeln hat Brandenburg in die aktuelle Verordnung übernommen

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 gilt in Brandenburg:

Private Kontake und Beerdigungen:

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen (alte Version 15 Personen) zusammenkommen.

Nächtliche Ausgangssperre

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gibt es eine Lockerung bei der von 22 und 5 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.
Ausnahmen sind weiterhin die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine.
Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.

Sport: Kinder bis 14 Jahre dürfen in 5er-Gruppen trainieren

Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.

Friseurbesuch nur mit tagesaktuellem Test

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen zwischen 100 und 150 gilt in Brandenburg:

Einkaufen in Baumärkten mit Test

Einkaufen ist unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte-Akustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Theater, Kinos und Zoos

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

Restaurants und Kantinen

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Nah- und Fernverkehr

In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Für Schulen und Kitas gilt eine eigene Bundes-Notbremse von 165

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen bis 165 gilt in Brandenburg:

Präsenz- oder Wechselunterricht nur für Grundschule und Abschlussklassen

Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Grundschule, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05.2021 werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 165 gilt in Brandenburg:

Schulen und Kitas müssen schließen

Alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Notbetreuung.

Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.

Versammlungsverbot in Landkreisen mit Inzidenz über 200

Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Landkreise können auch schärfere Maßnahmen verordnen

Die Bundes-Notbremse greift erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.
Nach der Eindämmungsverordnung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte schärfere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten.

Gottesdienste:

Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.

Dauer der Bundes-Notbremse:

Alle Regelungen sind erst einmal befristet bis zum 30. Juni. Bisher hieß es, die Bundes-Notbremse solle nur gelten, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Der Bundestag muss dies alle drei Monate bekräftigen.

Corona-Regeln Brandenburg: Das gilt aktuell für den Kleinen Grenzverkehr nach Polen

Die Brandenburgerinnen und Brandenburger können wieder zum kurzen Einkaufsausflug über die Grenze nach Polen fahren - ohne Corona-Quarantäne und negativen Test. Mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes ist das seit Donnerstag (13.05.2021) möglich. Wer für weniger als 72 Stunden direkte Verwandte (ersten Grades) besuche oder für bis zu 24 Stunden zum Einkaufen nach Polen fährt, braucht weder Quarantäne noch Test. Das Nachbarland Polen ist nur noch ein Corona-Risikogebiet. Damit entfiel bereits die Corona-Testpflicht vor der Einreise auf dem Landweg und es reichte, sich bis zu 48 Stunden nach der Einreise testen zu lassen.
Allerdings gilt in Polen nach wie vor eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise über eine EU-Außengrenze - unabhängig vom genutzten Transportmittel und auch zu Fuß. Die 10-tägige Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis frühzeitig beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn bereits bei Einreise ein negativer Corona-Test (PCR oder Antigen) vorgelegt wird, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Corona-Regeln Brandenburg: Quarantäneverordnung für Einreise aus Risikogebiet aufgehoben

Die Einreise nach Brandenburg aus einem Risikogebiet ist wieder ohne Quarantäne möglich. Das Kabinett hat am Dienstag (18.05.2021) nach Angaben der Staatskanzlei die entsprechende Landesverordnung aufgehoben, da die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes gilt. Sie regelt bereits seit dem 13. Mai unter anderem Anmelde-, Test-, Nachweispflichten für Einreisende in die Bundesrepublik, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben. Die Bundesverordnung gilt abschließend, so dass es keiner Landesverordnung mehr bedarf, wie die Staatskanzlei weiter mitteilte.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf der Internetseite www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
  • Für Personen, die vor dem 13. Mai nach Brandenburg eingereist sind, sind die Regelungen der Quarantäneverordnung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach der Einreise weiter anzuwenden, Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene bleiben unberührt.
  • Für vollständig Geimpfte und Genesene fallen Vorgaben zu Quarantäne und Test-Erfordernissen weg - außer, man kommt aus einem Gebiet mit neuen, ansteckenderen Virusvarianten.
  • Laut der beschlossenen Verordnung können auch Nicht-Geimpfte die bisher übliche Quarantäne von zehn Tagen nach Einreise vermeiden - wenn sie aus einem Risikogebiet mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 kommen. Dafür muss man belegen, dass man frisch negativ getestet ist.
  • Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Testnachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Diese Personen müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorlegen.
Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten zehn Tage grundsätzlich die Pflicht,
  • sich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und
  • sich dort zehn Tage lang abzusondern (häusliche Quarantäne).
  • Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich Einreisende für 14 Tage häuslich absondern.
  • Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.
  • Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird.
  • Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden.
  • Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.
  • Genesene und Geimpfte werden grundsätzlich Getesteten gleichgestellt. Wer einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, braucht kein negatives Testergebnis vorzuweisen. Ausnahme: Die Einreise aus Virusvariantengebieten. Hier ist weiterhin für alle ein Testnachweis notwendig.
  • Für die Einreise aus einem einfachen Risikogebiet gilt: Getestete, geimpfte und genese Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.