Für Dirk Rosenbaum, Steuerberater in Cottbus, ist klar: In diesen Zeiten kann von Steuern sparen eher nicht die Rede sein. Die Abgabenlasten sind laut Rosenbaum in Deutschland für die Steuerzahler seit Jahren immens. Und nun noch Corona. Für Experten wie den Cottbuser Berater geht es nun um Schadensbegrenzung. Er verzeichnet wie viele seiner Kollegen nun vermehrt Anfragen von Unternehmen, die wissen möchten, wie sie in der
Coronakrise, die mit Umsatzeinbußen einhergeht, Hilfe vom Staat und Nachsicht von den Steuerbehörden erwarten können.
Immerhin kommen die Finanzämter in Brandenburg und Sachsen Steuerpflichtigen nun nach eigenen Angaben entgegen. „Im Wesentlichen handelt es sich um die Möglichkeit zur Steuerstundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen, hier im Wesentlichen für betroffene Unternehmer“, sagt Sandra Jäschke, Sprecherin des sächsischen Staatsministeriums der Finanzen. In Brandenburg wird das laut Finanzministerium in Potsdam ähnlich gehandhabt.
Was die Coronakrise wirtschaftlich bedeutet und welche Möglichkeiten kleine, mittlere und große Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer jetzt im Zusammenspiel mit dem dem Staat und den Finanzämtern haben, lesen Sie in dieser Auflistung der Antworten auf häufige Fragen an Wirtschaftsverbände, staatliche Behörden und Steuerexperten.
Was haben Firmen und Arbeitnehmer vom Konjunkturpaket?
Am 4. Juni 2020 hat die Bundesregierung aus Union und SPD ein Konjunkturpaket angekündigt. Das Volumen liegt bei 130 Milliarden Euro. Dafür muss der Staat laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) neue Schulden aufnehmen. Das Paket soll den Konsum stärken, aber dadurch auch Firmen und Arbeitnehmern zugute kommen.
- Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
- Kaufprämie für Pkw: Die große Koalition will höhere Prämien für Elektroautos, Die bestehende Umweltprämie des Bundes steigt bis Ende 2021 für E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro demnach von 3000 auf 6000 Euro. Dazu kommen Eigenbeiträge der Hersteller. Auch Plug-in-Hybride können weiter bezuschusst werden.
- Stromkosten: Bei den Stromkosten sollen die Bürger entlastet werden. Dafür soll die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom-Anlagen ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
- Kinderbonus: Die Spitzen von Union und SPD einigten sich auch auf einen Kinderbonus von einmalig 300 Euro pro Kind, der mit dem Kindergeld ausgezahlt werden soll.
- Überbrückungshilfen: Die Koalitionsspitzen einigten sich auf eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe für Branchen, die von der Corona-Krise besonders belastet sind. Geplant sind Überbrückungshilfen im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro. Damit soll eine Pleitewelle bei kleinen und mittleren Firmen verhindert werden.
- Steuerentlastungen: Außerdem soll es steuerliche Entlastungen geben, damit die Liquidität von Firmen gesichert wird und diese Spielräume für Investitionen haben.
Was ist mit den Fristen und Terminen beim Finanzamt?
Laut brandenburgischem Finanzministerium gelten die Fristen unverändert. Also auch die Abgabetermine, zum Beispiel für die
Einkommensteuererklärung 2019 am 31. Juli 2020 – sofern man sich nicht von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfe-Vereinen beraten lässt. Dann wird die Frist bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Berlin empfiehlt, bei drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Coronakrise: Kann ich meine Steuererklärung noch abgeben?
So lange die Finanzämter für den Besucherverkehr geschlossen sind, nicht persönlich. Auch Formulare kann man derzeit nicht abholen. Es gibt allerdings bei der Bundesfinanzverwaltung alle Steuerformulare online für diejenigen, die ihre Steuererklärung noch auf Papier abgeben wollen. Ausdrucken muss man die Formulare dann aber selbst am heimischen Computerdrucker.
Generell empfehlen die Finanzministerien in Brandenburg und Sachsen die elektronische Steuererklärung über
Wie erreiche ich das Finanzamt in der Coronakrise?
Laut den Ministerien sind die Finanzämter auch in der Krise erreichbar. Für Rückfragen zu Steuerpflichten könnten die Telefon-Hotlines genutzt und Mailanfragen gestellt werden. „Das funktioniert, obwohl unsere Finanzämter für den Publikumsverkehr geschlossen sind“, sagt Ingo Decker, Sprecher des Finanzministeriums in Brandenburg.
In Sachsen sieht es laut Staatsministerium der Finanzen genauso aus. Beide Länder verweisen auf die einschlägigen Informationsportale.
Wie schnell kann ich 2020 mit einer Steuererstattung rechnen?
Normalerweise dauert es von der Einreichung der Einkommensteuererklärung bis zum Steuerbescheid und damit bis zur Erstattung oder Nachzahlungsaufforderung gut sechs Wochen. Das ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei den Finanzämtern in Brandenburg und Sachsen.
In der Coronakrise kann das länger dauern. „Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation wird um Nachsicht für möglicherweise in nächster Zeit auftretende Verzögerungen in der Bearbeitung gebeten“, sagt Sandra Jäschke, Sprecherin des sächsischen Finanzministeriums. Die Bediensteten in der Steuerverwaltung seien ebenfalls von den derzeitigen
Kita- und Schulschließungen betroffen.
Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen?
Vor allem Steuerberater haben derzeit nicht unbedingt die jährliche Steuererklärung ihrer Mandanten im Fokus, sondern Hilfsanfragen wegen der Coronakrise. Ein Thema dabei: Kurzarbeitergeld. Hier die wichtigsten Infos: Rückwirkend ab 1. März 2020 gilt nach dem geänderten Bundesgesetz, dass von der Coronakrise wirtschaftlich betroffene Unternehmen leichter
Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen können.
Demnach kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Die Bundesagentur für Arbeit soll unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber zu zahlen hätten, vollständig erstatten.
Vom KUG profitieren sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer. Minijobber, Rentner, Krankengeld-Bezieher und Azubis sind ausgenommen. Das KUG beträgt 60 beziehungsweise, mit mindestens einem Kind im Haushalt, 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Bis wann müssen Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit nach den erleichterten Bedingungen ist rückwirkend ab 1. März 2020 möglich. Unternehmen, die bereits für März 2020 Kurzarbeit beantragen möchten, müssen dies bis zum 31. März 2020, 24 Uhr tun. Darauf weist der Bundesverband mittelständische Wirtschaft hin. Der Antrag muss bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden.
Wer im April Kurzarbeit beantragen möchte, tut dies dementsprechend bis 30.4.2020.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet, was kommt netto raus?
Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III, 1 Kind) verdient normalerweise 2500 Euro brutto monatlich. Netto sind das etwa 1930 Euro. Annahme: Bei Kurzarbeit fällt im Betrieb des Arbeitnehmers 50 Prozent weniger Arbeit an. Der Arbeitgeber zahlt also nur noch 1250 Euro brutto, das sind netto gut 1000 Euro. Die Arbeitsagentur übernimmt für den fehlenden Betrag 67 Prozent des Nettoentgelts.
In diesem Fall laut
KUG-Tabelle der Arbeitsagentur 619,75 Euro. Das macht zusammen Etwa 1620 Euro netto im Monat. Das Minus zum üblichen Monatsnetto beträgt für den Arbeitnehmer also mehr als 300 Euro.
Quelle: www.arbeitsagentur.de, eigene Berechnung
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Wer berät Unternehmen zum Kurzarbeitergeld?
Die Arbeitsagentur hat Antworten die häufigen Fragen von Unternehmen und Arbeitnehmern auf einer Website zusammengefasst.
arbeitsagentur.deEine Hotline der Bundesarbeitsagentur für Arbeitgeber ist montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr geschaltet. Telefon: 0800 45555 20.
Die Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) beantworten die Fragen von Unternehmen in einer eigenen Übersicht auf ihrer Website:
Wie wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt?
Der Arbeitgeber berechnet laut Bundesarbeitsministerium das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt. Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend.
Wie schnell wird Arbeitgebern das Kurzarbeitergeld erstattet?
Die Leistung wird laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an die Arbeitgeber ausgezahlt. „Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten“, heißt es in einem Merkblatt des BMAS. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stünden bei Rückfragen zur Verfügung.
Kann sich die Bearbeitung von Kurzarbeit-Anträgen verzögern?
Jedenfalls häufen sich die Anträge zum Beispiel bei der Arbeitsagentur in Cottbus. Im Süden Brandenburgs bleiben aufgrund der Coronakrise, die Unternehmen in der Region erfasst hat, Neu- und Wiedereinstellungen aus. Dies teilte die Agentur für Arbeit in Cottbus am 31. März 2020 mit. Sehr viele Arbeitgeber hätten sich in den vergangenen Tagen an die Arbeitsagentur gewendet und Arbeitsausfälle ihrer Unternehmen angezeigt, hieß es weiter.
Laut Arbeitsagentur waren Ende März noch nicht alle Anzeigen, die online, per Post und telefonisch die Behörde erreicht hätten, erfasst worden. Die Arbeitsagentur ist für den Publikumsverkehr derzeit geschlossen, um Infektionen mit dem Coronavirus zu vermeiden. „Hinter verschlossenen Türen arbeiten wir mit Hochdruck telefonisch oder online an den drängenden Anliegen unserer Kunden“, sagte Marion Richter, operative Geschäftsführerin in Cottbus.
Fordert die Arbeitsagentur Firmen per Mail zur Kurzarbeit auf?
Nein, die Bundesagentur für Arbeit wird keine Mails an Arbeitgeber versenden und zu einem Antrag auffordern. Darauf weist die Arbeitsagentur hin. Zuvor waren
Betrugsversuche per E-Mail aufgefallen. Mit dem angeblichen Absender „
[email protected]“ waren Arbeitgeber aufgefordert worden, konkrete Personenangaben zu machen. „Arbeitgeber sollten auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen“, heißt es in einer Mitteilung der Arbeitsagentur vom 2. April 2020.
Muss ich als Arbeitgeber meine Minijobber weiterbezahlen?
Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) gilt, dass Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung für Minijobs verpflichtet sind, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie aus bestimmten Gründen jedoch nicht beschäftigen kann. Dies kann zum Beispiel eine Betriebsschließung in der Coronakrise sein.
Beratung durch das BMAS: Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr unter 030-221 911 004.
Bekommen Arbeitgeber Entgelte für Minijobs erstattet?
Wenn Arbeitgeber am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können sie laut Minijob-Zentrale eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Hierzu müssen Arbeitgeber einen Antrag stellen. Gilt in einem Betrieb Quarantäne, können Arbeitgeber sich demnach dadurch entstandene Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
Können Arbeitgeber Sozialabgaben für Minijobs stunden lassen?
Arbeitgebern, die nachvollziehbar aufgrund der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, wird es ermöglicht, die Abgaben an die Sozialversicherung vorübergehend später zu zahlen. Als Sofortmaßnahme erhalten Arbeitgeber, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, demnach auf Antrag einen unverzinslichen Zahlungsaufschub bis zum 26. Mai 2020. Der Zahlungsaufschub umfasse die bereits fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beiträge bis einschließlich April 2020, teilt die Minijob-Zentrale mit (Stand: 3. April 2020).
Die
Knappschaft-Bahn-See in Cottbus räumt nach Angaben vom 1. April 2020 von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern mit Zahlungsproblemen unbürokratisch Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen ein.
Die Minijob-Zentrale bittet um Kontaktnahme per E-Mail (
Formular).
Ich bin in Kurzarbeit. Darf ich einen Minijob ausüben?
Arbeitnehmer, die erst während der Kurzarbeit eine neue Tätigkeit aufnehmen, müssen nach Angaben der Minijob-Zentrale beachten: Der erzielte Verdienst wirkt nachteilig auf die Höhe des gezahlten Kurzarbeitergelds aus. Das Einkommen wird rechnerisch dem beim Hauptarbeitgeber erzielten (Teil-)Einkommen hinzugefügt. Das Kurzarbeitergeld verringere sich entsprechend.
Ausnahme: Wer in einem systemrelevanten Bereich (Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft, Medien) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung: Das neue Gesamteinkommen dürfe das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigen.
Ich bin in Kurzarbeit. Wie wird mein Nebenjob angerechnet?
Der Gesetzgeber hat nach Angaben der Arbeitsagentur Cottbus im Sozialschutzpaket II die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 können Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld demnach eine Nebentätigkeit aufnehmen. Sie dürfen dabei bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Dies gilt neuerdings für alle Branchen und Berufe (Stand: 11. Juni 2020).
Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst dürfe das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Die gelockerten Hinzuverdienstregelungen sollen laut Arbeitsagentur Betroffenen helfen, während des Kurzarbeitergeldbezugs finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit sei versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Zuvor waren mit dem Sozialschutzpaket I die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden.
Ich bin in Kurzarbeit. Wie ich finde ich einen Nebenjob?
Die Arbeitsagenturen unterstützen Arbeitnehmer bei der Suche nach einem Nebenjob. Freie Stellen finden Arbeitsuchende unter dem Suchbegriff jobsNOW in der Jobbörse.
Online-Angebot der Arbeitsagenturen in Brandenburg:
Arbeitsuchende in Brandenburg können laut Arbeitsagentur Cottbus auch dier Sonderrufnummer 0331 880 3000 wählen und nach Nebenjobs fragen.
Was sind Jobs in systemrelevanten Branchen?
Laut Arbeitsagentur Cottbus gelten als systemrelevante Branchen insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und der Landwirtschaft, die ab April 2020 dringend Arbeitskräfte benötigen. Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind:
medizinische Versorgung
Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln
Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
Apotheken
Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel)
Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen)
Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft)
Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
(Hinweis: Seit 11. Juni 2020 sind Nebenjobs laut Arbeitsagentur in allen Branchen auch für Menschen in Kurzarbeit nutzbar und werden nicht einfach auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, siehe oben. Diese Möglichkeit ist zeitlich bis 31. Dezember 2020 befristet.)
Ich habe bereits einen Minijob. Was heißt das bei Kurzarbeit?
Arbeitnehmer, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit einen 450-Euro-Minijob hatten, können nach Angaben der Minijob-Zentrale im Minijob weiterarbeiten, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Mehr Antworten zu Fragen bei Minijobs auf der Website
minijob-zentrale.deDürfen Minijobber in der Landwirtschaft länger arbeiten?
Für die Landwirtschaft werden die Zeitgrenzen nach Angaben der Knappschaft Bahn-See in Cottbus für kurzfristige Minijobs von drei auf fünf Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gelte übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020. Das ermögliche den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen längeren Einsatz von Saisonarbeitnehmern.
Im Unterschied zu anderen 450-Euro-Minijobs dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem kurzfristigen und zeitlich begrenzten Minijob mehr als 450 Euro monatlich verdienen.
Fragen und Antworten der Minijob-Zentrale und weiterführende Infos zu Minijobs auf der Website der
minijob-zentrale.de Wie leihen sich Unternehmen kurzfristig Geld vom Staat?
Es gibt unter anderem die Corona-Hilfe der KfW, das sind Kredite für Investitionen und Betriebsmittel, die kurzfristig beantragt werden können. Der Antrag läuft über die Hausbank oder die Sparkassen.
Sollten Unternehmen infolge der Coronakrise von einer Pleite bedroht sein, soll es laut Bundesjustizministerium dafür bald gesonderte Regeln geben, damit zum Beispiel die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird.
Wie funktioniert der KfW-Schnellkredit für den Mittelstand?
KfW hat als bundeseigene Bank am 6. April 2020 einen Schnellkredit für den Mittelstand angekündigt. Darauf verweist die Industrie- und Handelskammer Cottbus. Demnach kann das geliehe Geld für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) genutzt werden. Der Kredit werde zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert. „Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten“, heißt es dazu bei der IHK.
Laut KfW ist der Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gedacht, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre bzw 2019 Gewinn erzielt haben. Es erfolge keine Risikoprüfung durch die Hausbank, bei der dieser Kredit beantragt werden muss.
Der maximale Kreditbetrag sei auf drei Monatsumsätze des Jahres 2019 für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten begrenzt – oder maximal 500.000 Euro. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sollen demnach bis zu 800.000 Euro erhalten können. Der Zinssatz liegt laut KfW bei 3 Prozent pro Jahr und läuft über zehn Jahre.
Warum prüfen Hausbanken immer noch Kreditrisiken?
Unternehmen und Wirtschaftsverbände haben beklagt, dass eine anteilige Besicherung von Sofortkrediten über 90 Prozent durch die KfW nicht ausreichend gewesen sei. Hausbanken hätten dennoch Kredite verweigert und weitere Sicherheiten verlangt.
Der Ostdeutsche Bankenverband, ein Zusammenschluss privater Banken hat am 7. April 2020 darauf hingewiesen, dass Banken und Sparkassen weiterhin gesetzlich verpflichtet seien, „bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikoprüfungen vorzunehmen und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu prüfen“. Dies gelte für die bisherigen Sonderprogramme der KfW, wo die Hausbanken eine positive Fortführungsprognose unter „Normalbedingungen“ attestieren müssten.
Inzwischen hat die KfW einen Schnellkredit für den Mittelstand angekündigt, bei dem die bundeseigene Bank zu 100 Prozent für Firmen bürgen will, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierbei soll demnach keine zusätzliche Risikoprüfung mehr erfolgen (siehe oben).
Welche Unternehmen bekommen Soforthilfe aus Bundesmitteln?
Es gibt ein Soforthilfepaket der Bundesregierung. Dieses hat der Bundestag freigegeben. Sowohl die Landes- als auch die Bundeszuschüsse werden von der in Brandenburg von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ausgereicht (in Sachsen entsprechend von der Sächsischen Aufbaubank, SAB).
Darauf verweist der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW). Die Bundesmittel werden demnach für Unternehmen von einem (Solo-Selbstständige) bis zehn Mitarbeitern eingesetzt. Die Mittel sind gestaffelt:
Zuschuss von 9.000 Euro für Unternehmen bis fünf Mitarbeiter
Zuschuss von 15.000 Euro für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter.
Kontakt:
www.ilb.de, Telefon (0331) 660 22 11
Kontakt zur SAB:
sab.sachsen.de, Telefon: (0351) 49 10 11 00
Welche Soforthilfe erhalten Unternehmen in Brandenburg?
Mikrokredite und Rettungsbeihilfe als Darlehen durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Der Antrag erfolgt über die Hausbank.
Soforthilfeprogramm für Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 100 Beschäftigten, Antrag ab 25. März 2020 möglich.
Die Soforthilfe ist nach Angaben der ILB gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
- bei Firmen mit bis zu fünf Erwerbstätigen bis zu 9000 Euro (Bundesmittel, siehe oben),
- mit bis zu 15 Erwerbstätigen bis zu 15.000 Euro,
- mit bis zu 50 Erwerbstätigen bis zu 30.000 Euro,
- mit bis zu 100 Erwerbstätigen bis zu 60.000 Euro.
Kontakt:
www.ilb.de, Telefon (0331) 660 22 11
Welche Soforthilfe erhält die Landwirtschaft in Brandenburg?
Nach Angaben des Agrarministeriums Brandenburg können Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei- und Aquakultur, die in der Coronakrise in Not geraten sind, einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.
Die Staffelung richtet sich nach den Soforthilfe-Staffen des Landes: Betriebe bis zu fünf Mitarbeitern können demnach 9000 Euro maximal erhalten, Firmen bis zehn Mitarbeiter 15.000 Euro, bis 50 Mitarbeiter 30.000 Euro und bis 100 Mitarbeiter maximal 60.000 Euro.
Ist eine Doppelförderung von Bund und Land möglich?
Nein, heißt es beim Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BMVW). Die Landesmittel, am 1. April 2020 vom Landtag in Potsdam freigegeben, seien eine Aufstockung der Bundesmittel. Unternehmen ab elf und bis 100 Mitarbeiter erhalten laut BVMW ihren Zuschuss aus dem Landeshaushalt. „Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass Sie im Antrag die Anzahl der Mitarbeiter korrekt angeben. Damit entlasten Sie den Landeshaushalt, weil sich die Landesregierung die ausgezahlten Beträge der Unternehmen 1-10 Mitarbeiter vom Bund erstatten lässt“, teilt der BVMW am 1. April 2020 mit. Eine Doppelförderung sei somit ausgeschlossen.
Wie lange dauert die Bearbeitung von Soforthilfe-Anträgen?
Brandenburg: Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sind bereits innerhalb eines Tages seit 25. März 2020 rund 22.000 Anträge auf Soforthilfe eingegangen. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) rechne damit, 1000 Anträge pro Tag bearbeiten zu können.
Es könne bei einigen Antragstellern auch noch ein, zwei Wochen dauern, bis sie das Geld tatsächlich erhalten haben, sagte Tillmann Stenger, Vorstandsvorsitzender der ILB, am 26. März. Er rät Unternehmen in Notlagen daher, außerdem Vermieter ihrer Gewerberäume, die Versicherungsgesellschaften und andere Geschäftspartner aktiv zu bitten, von den bereits genehmigten Stundungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Wer berät Unternehmen wegen Corona-Soforthilfe?
Beratungsleistungen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bieten in diesem Zusammenhang auch die Wirtschaftsförderung Brandenburg und das Wirtschaftsministerium des Landes an:
Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, Telefon 0331/730 61 222.
Wirtschaftsministerium Brandenburg: Service-Rufnummern für Brandenburger Unternehmen 0331/866-1887, -1888 und -1889.
Die Soforthilfe des Landes Brandenburg läuft über die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus unterstützt Unternehmen mit zusätzlichen Beratern im Rahmen der
IHK-Hotline Coronahilfe: Telefon 0355 365 1111. E-Mail: [email protected], um Detailfragen bei der Antragstellung mit den Unternehmen zu klären, heißt es in einer IHK-Mitteilung.
Wie wird Corona-Beratung bei Unternehmen unterstützt?
Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums können Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberuflern ohne Eigenanteil gefördert werden, wenn sie Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Dies gelte für Beratungen bis zu einem Wert von 4000 Euro. Der Antrag muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden (Bafa).
Informationen dazu gibt es auf der
Website des Bafa.
Wie bekommen Unternehmen mit polnischen Pendlern Hilfe?
Brandenburgs Landesregierung bietet für polnische Berufspendler Unterstützung an. Die Pendler sind seit 27. März 2020 von den neuen polnischen Quarantäne-Regelungen betroffen und müssten nach der Arbeit in Deutschland bei ihrer Rückkehr 14 Tage lang in Quarantäne. Polnische Berufspendler können ab 27. März eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag erhalten.
Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten. Damit sollen Mehrkosten für Unterbringung in Hotels oder Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. Ausgezahlt werde solle über die Arbeitsagenturen. Anträge: Siehe unten.
Wie beantragen Firmen die Hilfe für polnische Berufspendler?
Brandenburgische Unternehmen, die polnische Berufspendler beschäftigen, können ab Dienstag, 14. April 2020, 12 Uhr, bei den märkischen Handwerkskammern sowie den Industrie- und Handelskammern die von der Landesregierung zugesagte Aufwandsentschädigung für
polnische Pendler beantragen. Das Antragsformular, mit dem die Unternehmen bei der jeweiligen Kammer ihren Unterstützungsbedarf anzeigen, steht dann auf den Websites der Kammern bereit.
Darüber informiert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie. Nicht kammerangehörige Unternehmen wie insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens und landwirtschaftliche Betriebe erhalten die Unterstützung durch die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern (Stand: 9. April 2020).
Wie wird Unternehmen in Sachsen zügig geholfen?
Nachrangige Liquiditätshilfe-Darlehen der Sächsischen Aufbaubank (SAB) bis zu 50.000 Euro, ausnahmsweise bis 100.000 Euro. Antragstellung ab 23. März 2020.
Website mit mehr Infos:
Kontakt zur SAB:
sab.sachsen.de, Telefon: (0351) 49 10 11 00
Quelle zu den Soforthilfen:
www.bstbk.de, Stand: 20. März 2020.
Wer berät kleine und mittelständische Unternehmen in der Krise?
Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) bietet Informationen und persönliche Beratung an. Beispielsweise in Cottbus für den Wirtschaftsbereich Cottbus-Niederlausitz.
Der BVMW betreibt auch eine eigene
Corona-Homepage mit aktualisierten Infos.
Wer hilft Solo-Selbstständigen in der Coronakrise?
Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) können Solo-Selbstständige während einer Quarantäne in der Coronakrise eine Finanzhilfe bei nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen, und zwar nach dem Infektionsschutzgesetz und bei der zuständigen lokalen Behörde.
Die Bundesregierung hat Soforthilfe für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen inzwischen auf den Weg gebracht (Stand: 1. April 2020, siehe oben, Hilfe aus Bundesmitteln).
Wie hilft das Finanzamt betroffenen Unternehmen?
Laut Bundesfinanzministerium sind unter anderen die folgenden Maßnahmen geplant:
zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Stundungen der Gewerbesteuer: Die Unternehmen müssen diese bei den zuständigen Gemeinden beantragen
Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung der Verhältnisse
Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist
Zoll: Bei Energie- und Luftverkehrssteuer werden Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der Vorauszahlungen möglich.
Das Bundeszentralamt für Steuern soll bei bundesweit einheitlichen Steuern (Versicherungssteuer, Umsatzsteuer) entsprechend verfahren.
Bei Säumnis- und Verspätungszuschlägen in Steuerfahren sollen die Finanzämter demnach großzügig sein. Im Gespräch ist laut BStBK auch die Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen.
Weitere Infos:
Wie läuft das konkret in Sachsen?
Betroffene Unternehmen können sich mit einem formlosen Antrag direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die Regelungen gelten bis 31. Dezember 2020 und werden in Sachsen auch auf Landessteuern angewendet. „Mir ist sehr wichtig, dass die Finanzämter jetzt unbürokratisch helfen und gute Ratgeber für unsere Unternehmen und Bürger sind“, wird Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann (CDU) in einer Mitteilung aus Dresden dazu zitiert.
Wie läuft das konkret in Brandenburg?
Es gibt online ein Formular beim Finanzministerium in Potsdam, mit dem Firmen Stundung oder Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt beantragen können. Der Antrag beziehe sich nur auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (keine Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
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Wie kann ich Umsatzsteuer-Vorauszahlungen stoppen?
Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen, teilt das brandenburgische Finanzministerium mit.
Die Sondervorauszahlungen würden damit auf null gestellt, bereits gezahlte Beträge von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet, sagt Finanzministerin Katrin Lange (SPD) laut Mitteilung. Selbstständige und Unternehmer müssen regelmäßig Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen.
Was haben Arbeitnehmer von Bonuszahlungen in der Coronakrise?
Laut Bundesfinanzministerium können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Voraussetzung sei, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen müssten im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen blieben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Laut Bundesfinanzministerium soll so die „unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt“ werden (Stand: 3. April 2020).
Wie hilft der Fiskus betroffenen Arbeitnehmern?
Natürlich können auch Arbeitnehmer Einkommenseinbußen haben, zum Beispiel wegen Kurzarbeit im Betrieb. Noch schlimmer: Der Arbeitsplatz fällt weg. „Das Schwierigste ist sicher für viele, den Wegfall von Einnahmen zu verkraften, weil Ausgaben ja weiter anfallen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.
Zwar erleichtert die Finanzverwaltung Rauhöft zufolge auch für Arbeitnehmer die Möglichkeiten von Steuerstundungen. „Das schafft aber neue Probleme, weil die Steuern später mit Zinsen zurückzuzahlen sind. Deshalb muss schnellstens der unrealistische Zinssatz – sechs Prozent im Jahr – aufgehoben werden. Bisher soll eine zinslose Stundung nur für Unternehmen gelten“, sagt der Steuerexperte.
Welche Hilfe erhalten Arbeitnehmer*innen in der Pflege?
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Brandenburg vom 15. Mai 2020 stockt das Land einen vom Bund geplanten
Pflegebonus für Beschäftigte in der Altenpflege um 50 Prozent auf. Die Landesregierung in Potsdam werde dafür etwa zehn Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes bereitstellen.
Damit könnten Beschäftigte in der ambulanten und stationären Pflege in Brandenburg – gestaffelt nach Einsatzbereich und Arbeitszeit – bis zu 1500 Euro erhalten. Das Gesetz des Bundes sehe eine Sonderzahlung von bis zu 1500 Euro für Pflegekräfte vor. 1000 Euro davon soll die Pflegeversicherung finanzieren, 500 Euro will das Land Brandenburg beisteuern.
Welche Hilfe bekommen Arbeitslose in der Coronakrise?
Bundestag und Bundesrat haben am 15. Mai 2020 das Sozialschutzpaket II beraten und verabschiedet und damit die Verlängerung des Arbeitslosengeldes beschlossen. Dies teilt die Arbeitsagentur in Cottbus mit.
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds werde mit Inkrafttreten des Gesetzes um drei weitere Monate verlängert. Dies betreffe Personen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde. Das Arbeitslosengeld werde für die Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert.
Falls
Arbeitslose nach nach dem neuen Gesetz weiter Anspruch haben, erhalten diese ein Weiterbewilligungsschreiben. Sie müssten sich nicht noch einmal bei der Agentur für Arbeit melden, teilte eine Sprecherin in Cottbus mit.
Derjenige, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. Mai 2020 ausgelaufen ist und deshalb zwischenzeitlich beim Jobcenter Leistungen beantragt hat oder bereits Leistungen nach dem SGB II bezieht, müsse nicht aktiv werden: Jobcenter und Arbeitsagentur verrechneten die Leistungen miteinander.
Gibt es weitere Möglichkeiten, die Belastung zu verringern?
Laut BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für das Arbeiten von zu Hause aus Computertechnik überlassen. Steuern und Sozialversicherung fielen auch dann nicht an, wenn die Technik privat genutzt werden sollte. „Kosten für eine kurzfristige Kinderbetreuung kann der Arbeitgeber bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen“, sagt Rauhöft. Das gelte auch für den Fall, dass die Betreuung zu Hause erfolge.
Was ist mit Steuerprüfungen während der Coronakrise?
Laut brandenburgischem Finanzministerium sind die Finanzämter weiterhin tätig und erreichbar. Allerdings sind die Ämter für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass die Steuerberater bundesweit davon ausgehen, dass auch die Außenprüfungen unterbrochen werden.
Können Unternehmen jetzt Sozialversicherungsbeiträge sparen?
Das ist laut BStBK noch nicht sicher, es wird demnach geprüft, ob die Zahlung gestundet werden kann.
Was können freiberufliche Künstler tun?
Sind geringere Umsätze in der Coronakrise absehbar, können Künstler und freiberufliche Publizisten die Reduzierung ihrer steuerlichen monatlichen Vorauszahlungen beantragen. Informationen gibt es über die Künstlersozialkasse geben.
Weitere Artikel aus unserer Serie „Steuern sparen“ finden Sie in unserem Dossier hier. So berichtet LR Online außerdem über die Coronakrise
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