Darf ich noch Besuch empfangen?
Davon raten die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten ab.Kontakte sollen auf ein „nötiges Minimum“ reduziert werden.Jenseits der eigenen vier Wände ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, empfohlen werden zwei Meter. Die Gründe für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung können von den Ordnungsbehörden kontrolliert werden.
Kann ich noch mit jemandem spazieren gehen?
Mit der Familie ja. Für Menschen, die außerhalb des eigenen Haushalts leben, gelten Einschränkungen: In allen Bundesländern außer Bayern ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt, in Bayern ist auch das untersagt. Auf jeden Fall sollte der Personalausweis mitgeführt werden.
Darf ich meine Kinder und den Ehepartner noch umarmen?
In den Kernbereich des persönlichen Lebens mischt sich der Staat nicht ein. Hier setzt der Gesetzgeber allerdings auf die Vernunft. Im Haushalt wird niemand den anderen anstecken wollen. Deshalb gelten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen für Infektionskrankheiten, also: Hände regelmäßig waschen, Abstand halten, wenn man Krankheitszeichen spürt. Besondere Vorsicht gilt gegenüber Älteren und Menschen mit schweren Erkrankungen, die im Haushalt leben.
Darf ich mit jemandem gemeinsam Sport treiben, joggen oder Radfahren?
Hier gilt dasselbe wie beim Spaziergehen. Erlaubt mit der Familie oder mit einer anderen Person, Sicherheitsabstand wird vorausgesetzt. Man kann nacheinander durchaus auch mehrere Freunde treffen und mit ihnen Sport treiben, aber eben nur einen nach dem anderen.
In Bussen und Bahnen steht man oft viel enger beieinander. Wie ist es dort?
Öffentliche Verkehrsmittel sind vom Kontaktverbot ausgenommen, so lange man damit auf direktem Weg zur Arbeit fährt. Gleiches gilt für den Weg zum Einkaufen von Waren des täglichen Bedarfs, für Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderliche Terminen und Prüfungen oder Hilfe für andere.
Dürfen meine Kinder sich noch mit ihren Freunden treffen?
Auch hier gilt: mit jeweils einem Freund oder einer Freundin ja. Spielen ist außerhalb der eigenen Wohnung also nur zu zweit erlaubt. Auch hier sollte allerdings auf den Sicherheitsabstand geachtet werden.
Kann ich meinen Hund Gassi führen oder mein Pferd betreuen?
Die Betreuung von Tieren ist nach wie vor möglich. Allerdings gelten auch hier die Abstandsregeln sowie die Einschränkungen für die Zahl der Anwesenden.
Darf ich noch Geburtstag mit der Familie und Freunden feiern?
Egal ob draußen oder in der Wohnung, Gruppen feiernder Menschen sind für Bund und Länder „angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel“. In den Ländern ist das unterschiedlich geregelt. Für Brandenburg und Berlin gilt: Jeder Weg außerhalb der eigenen Wohnung muss glaubhaft begründet werden. Der Besuch von Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen, getrennt lebenden Kindern und die Begleitung Sterbender ist gestattet. Auch die Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis ist erlaubt.
Darf die Polizei künftig Wohnungen kontrollieren?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn es Hinweise zum Beispiel auf unerlaubte Partys gibt. In Zeiten von Corona wiegt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit – also die Abwehr einer Corona-Infektion – schwerer als die grundgesetzlich verbriefte Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Recht dazu gibt das Infektionsschutzgesetz. Die Kontrolle der beschlossenen Maßnahmen obliegt dem jeweiligen Ordnungsamt und der Polizei. Allerdings setzt die Polizei hier nicht auf Durchgriffsrechte. „Hier ist ein Punkt, wo wir an die Vernunft der Menschen appellieren, dass solche Zusammenkünfte unterbleiben“, sagt Jörg Radek, Vizechef der Gewerkschaft der Polizei.
Was ist mit Bundestag und Landtagen?
Für Parlamente gelten Ausnahmen. Sie dürfen tagen. Allerdings haben Landtage und Bundestag schon besondere Regelungen getroffen, um die Ansteckungsgefahr im Parlament zu minimieren, etwa eine Reduzierung der Teilnehmer an Ausschusssitzungen oder Plenardebatten.
Kann ich an der Ostermesse teilnehmen?
Nach jetzigem Stand sind alle öffentlichen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und anderen Gebetshäusern untersagt bis zum 19. April. Lediglich die stille Einkehr durch Einzelpersonen ist möglich. Zahlreiche Kirchen bieten als Ersatz Video-Übertragungen von Predigten und Gottesdiensten an. Öffentliche Ostergottesdienste wird es in diesem Jahr nach jetzigem Stand nicht geben.
Darf ich eine Pizza oder einen Döner essen gehen?
Abholen ja, dort sitzen nein. Sämtliche Restaurants, Eisdielen und sonstige Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt aber erlaubt.
Meine Haare sehen schlimm aus, und ich bin total verspannt. Kann man da etwas machen?
Nein, da heißt es durchhalten. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoostudios werden geschlossen. Dort ist wegen der körperlichen Nähe die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu groß. Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa verschriebene physiotherapeutische Maßnahmen, bleiben hingegen möglich.
Hat denn überhaupt noch ein Geschäft offen?
Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte einschließlich Spätverkaufsstellen haben weiter geöffnet. Auch Wochenmärkte können mit Einschränkungen weiterhin Waren anbieten. Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Zeitungsgeschäfte und Buchläden sind geöffnet. Gleiches gilt für Baumärkte, Geschäfte für den Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf sowie den Großhandel. Alle müssen Vorkehrungen für eine Minimierung der Ansteckungsgefahr treffen, also Hygiene beachten und auf Abstände in Warteschlangen achten. Auch der Schutz von Mitarbeitern vor einer Ansteckung muss gewährleistet werden.
Kann der Handwerker noch ins Haus kommen?
Die Tätigkeit von Handwerkern ist vollständig weiter möglich.
Welche Strafen gibt es?
Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, soll von Ordnungsbehörden und der Polizei bestraft werden können. Dem Infektionsschutzgesetz des Bundes zufolge, auf dem die Regelungen basieren, werden Zuwiderhandlungen mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet. Grundsätzlich können Verstöße gegen das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn jemandem die Verbreitung eines gefährlichen Virus durch die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nachgewiesen werden kann, bei Fahrlässigkeit mit bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Die aktuellen Informationen zum Thema Corona in der Lausitz gibt es hier.
Die Veranstaltungsabsagen wegen des Coronavirus gibt es gebündelt für die Region hier.
Fragen und Antworten rund um das Thema Corona gibt es hier.
Schlagwörter
Polizei