Spreewälder Gurken: So will die Bundesregierung regionale Produkte besser schützen

Bei geschützten geografischen Angaben wie der Spreewälder Gurken, der Spreewälder Gurkensülze, dem Spreewälder Meerrettich und dem Lausitzer Leinöl geht es um Namen von Erzeugnissen, deren Eigenschaften auf einen bestimmten Ursprungsort zurückzuführen sind. Das blau-gelbe Gütesiegel kennzeichnet das.
Uwe Anspach/dpa- Bundesregierung will Herkunftsangaben wie „Spreewälder Gurken“ besser schützen.
- Neuer Gesetzentwurf schafft EU-weiten Schutz für handwerkliche und industrielle Produkte.
- Strenge Vorgaben für Anbau und Verarbeitung von „Spreewälder Gurken“ bleiben bestehen.
- 2024: Sieben Verstöße bei Kontrollen – keine Produkte mussten vom Markt genommen werden.
- Ab 2025: EU-weites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben geplant.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Die Bundesregierung will geografische Angaben zur Herkunft besser schützen. Ein neuer Gesetzentwurf sieht einen EU-weiten Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse vor. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird künftig zentrale Anlaufstelle.
Für die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Spreewälder Gurken“ müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Derzeit gilt zum Beispiel, dass die unverarbeitete Spreewälder Gurke im „Wirtschaftsraum Spreewald“ nach „kontrolliertem-integriertem Anbau“ erzeugt werden muss, der bestimmten Grundsätzen folgt.
Verarbeitete Erzeugnisse, die den Namen „Spreewälder Gurken“ tragen, müssen zudem „zu mehr als 70 Prozent aus Gurken bestehen, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau“ erzeugt worden sind. Außerdem werden Zutaten verwendet wie „Wasser, Speisesalz und – differenziert nach Erzeugnissen – Gärungsessig, frische Zwiebeln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen) sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke“.
System für landwirtschaftliche Erzeugnisse überarbeitet
Einer Pressemitteilung des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zufolge, sollen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse besser geschützt, Eintragungen erleichtert und ein EU-weiter Schutz auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ermöglicht werden.
Der Schutz geografischer Angaben in der EU sei umfassend reformiert und auf handwerkliche und industrielle Produkte ausgeweitet worden. Parallel dazu wurde das bestehende System für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine und Spirituosen überarbeitet und in einer neuen EU-Verordnung vereinheitlicht. Der Gesetzentwurf, heißt es in der Pressemitteilung des BMLEH, schaffe die erforderlichen nationalen Regelungen zur Durchführung der beiden neuen EU-Verordnungen.
Für den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrargeoschutz) sieht der federführend vom BMLEH erstellte Teil des Gesetzesentwurfs unter anderem folgende Regelungen vor:
- Die Zuständigkeiten für den Agrargeoschutz sollen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zum Zwecke der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung konzentriert werden.
Durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sollen die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht werden. Die Vorschriften über Kontrollverfahren seien überarbeitet, die Funktionen der Erzeugervereinigungen gestärkt worden. - Ebenfalls wurden Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Internethandel aufgenommen. Das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sehe vor allem Vorschriften vor, auf deren Grundlage due Detailregelungen dann in einer Rechtsverordnung getroffen werden könnten.
EU-Schutz auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
In dem in federführender Zuständigkeit des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ausgearbeiteten Teil des Gesetzesentwurfs zum Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sind unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:
- Um eine geografische Angabe für ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis schützen zu lassen, muss zunächst ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, das für die sogenannte „nationale Phase“ des Verfahrens zuständig ist. Das DPMA beteiligt die betroffenen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände am Verfahren. Nach positiver Prüfung übermittelt das DPMA den Antrag an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, das den Antrag überprüft und die Eintragung in das dort geführte Register vornimmt. Für Beschwerden gegen die Entscheidung ist das Bundespatentgericht zuständig.
- Zum Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sieht der Gesetzentwurf umfassende privatrechtliche Durchsetzungsinstrumente wie Beseitigungs- Unterlassungs- und Schadenerssatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer solchen geografischen Angabe bußgeldbewehrt.
Nach Angaben des BMLEH soll mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt werden.
Insgesamt sieben Verstöße bei Kontrollen im Jahr 2024
Auf Landesebene befindet sich das Verfahren noch in den Anfängen. So können Fragen über Zuständigkeiten und sich ergebende Änderungen im Hinblick auf den Gesetzentwurf aktuell noch nicht beantwortet werden.
Derzeit erfolgen Kontrollen von Erzeugnissen, die dem Geoschutz unterliegen, durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Die Kontrollen bei den Erzeugern und Verarbeitern führen zugelassene private Kontrollstellen durch.
Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Vorgaben der jeweiligen Produktspezifikation eingehalten werden und ob die Kennzeichnung der Produkte den Vorgaben entspricht.
Im Jahr 2024 gab es folgende Kontrollen:
- vor der Vermarktung: 37 Kontrollen
- konventioneller Markt: 201 Kontrollen
- elektronischer Handel: keine Kontrollen
Bei den amtlichen Kontrollen seien durch das LELF insgesamt sieben Verstöße festgestellt worden. Alle betrafen Spreewälder Produkte, waren allerdings nur administrativer Art (zum Beispiel: Ausliegen einer veralteten Spezifikation, Fehlen eines Lieferscheins), heißt es vonseiten des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Es musste deswegen kein Produkt vom Markt genommen werden.
Auf Anfrage der Redaktion dürfen laut LELF neun Betriebe eine der geschützten geografischen Angaben „Spreewälder Gurken“, „Spreewälder Meerrettich“, „Spreewälder Gurkensülze“ benutzen.



