Brandenburg führt über Ostern angesichts deutlich steigender Corona-Infektionszahlen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ein. Das Kabinett beschloss am Dienstag, dass sie vom 1. bis 6. April von 22 bis 5 Uhr gelten soll. Bedingung ist eine regionale Sieben-Tage-Inzidenz von 100 oder mehr an drei Tagen in Folge - davon sind inzwischen in Brandenburg bis auf die Uckermark und Dahme-Spreewald praktisch alle Landkreise und kreisfreien Städte betroffen. Ordnungsamt und Polizei würden gemeinsam auf Streife gehen, um die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren, kündigte Innenminister Michael Stübgen (CDU) an.
Was genau ist an Ostern noch erlaubt und was verboten? Hier gibt es die wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Brandenburger Gesundheitsministerium in der Übersicht:
Sind Osterfeuer erlaubt?
Jein. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Das bedeutet: Traditionelle Osterfeuer im großen Kreis sind aus Infektionsschutzgründen nicht erlaubt. Grundsätzlich gilt es, große Menschenansammlungen zu vermeiden.
Aber in dem genannten kleinen Kreis (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Osterfeiern und auch kleine eigene Osterfeuer stattfinden. Wichtig: Dies gilt für private Grundstücke. Im öffentlichen Raum muss unter anderem die nächtliche Ausgangsbeschränkung beachtet werden. Außerdem wichtig: Selbstverständlich müssen die Regeln zum Abbrennen von Stoffen im Freien beachtet werden.
Kann man über Ostern verschiedene Haushalte besuchen?
Ja. Man kann über die Osterfeiertage zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung oder im Haus nur Angehörige des eigenen Haushalts und Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Das bedeutet: Eine Familie kann nicht gleichzeitig von beiden Großeltern-Paaren besucht werden, aber zeitversetzt am gleichen Tag.
Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Deshalb ist es auch über Ostern geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.
Ich bekomme über Ostern Besuch. Darf dieser in einem Hotel übernachten?
Nein. Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dazu zählen auch Verwandtenbesuche.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: Was sind triftige Gründe, um die Wohnung zu verlassen?
In dem Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April) gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages - also regulär am frühen Morgen des 6. Aprils. In dieser Zeit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Zu den triftigen Gründen, aus denen man dennoch die Wohnung verlassen darf, zählen insbesondere:
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an privaten Zusammenkünften (z. B. Verwandtenbesuche),
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Ist trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkungen der Besuch der Osternachtsmesse erlaubt?
Ja. Religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste gehören zu den triftigen Gründen, um sich trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkung im öffentlichen Raum aufhalten zu dürfen. Das bedeutet, dass Gottesdienstbesucher*innen zum Beispiel in der Osternacht nach 22 Uhr zur Kirche gehen oder fahren dürfen und nach dem Gottesdienst selbstverständlich auch wieder den Heimweg antreten dürfen.
Wenn ich Freunde oder Verwandte an den Osterfeiertagen besuche: Muss ich wegen der nächtlichen Ausgangsbeschränkung vor 22 Uhr den Heimweg antreten?
Nein. Wer Familie, Freunde oder Bekannte besucht, kann auch nach 22 Uhr den Heimweg antreten. Wichtig ist aber: Die Kontaktbeschränkungen müssen eingehalten werden.
Können wir als Familie mit den Kindern im Park Ostereier suchen?
Ja. Hier müssen aber die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum beachtet werden: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Sind Kremserfahrten zu Ostern erlaubt?
Nein. Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt. Dazu zählen auch Kremserfahrten. Es sei denn, die Kutsche gehört einem selbst.
Sind Paddel-Touren und Kahnfahrten im Spreewald erlaubt?
Paddel-Touren und Stand-Up-Paddling im Spreewald sind erlaubt. Die Betreiber empfehlen jedoch, sich vorher anzumelden, um größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Kahnfahrten wiederum sind nicht gestattet.
Können Ausflüge unternommen werden?
Grundsätzlich sollten alle auf nicht notwendige Reisen, aber auch auf Tagesfahrten zu beliebten Ausflugszielen, am besten verzichten. Aber Ausflüge sind grundsätzlich erlaubt, wenn die Kontaktbeschränkungen beachtet werden.
Sind Motorrad- und Fahrradfahren oder Wanderungen erlaubt?
Ja. Das ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in großen Gruppen, denn dabei sind die Abstandsregeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.
Sind Ostermärsche erlaubt?
Ostermärsche sind Demonstrationen. Nach der aktuellen Eindämmungsverordnung sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig. Ostermärsche sind in der Regel nicht ortsfest. Im Einzelfall können aber Ausnahmen erteilt werden.
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