Impfpflicht in Sachsen
: Auch für Genesene eine Impfpflicht geplant?

Die Impfpflicht für Klinik- und Pflegepersonal wurde vom Bundestag beschlossen. Beschäftigte müssen bis 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen. Wann brauchen Genesene ihre Impfung?
Von
Uwe Keuerleber
Dresden
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Der Bundestag hat eine Impfplicht für Klinik- und Pflegepersonal beschlossen. Sind Genesene davon befreit?

Wolfgang Kumm / DPA

Die begrenzte Impfpflicht ist eine beschlossene Sache: Wer in Sachsen als Pflege- oder Klinikpersonal arbeitet, muss bis zum 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen, dass er oder sie geimpft ist. Doch was ist mit den Genesenen?

  • Wie lang gilt man als genesen?
  • Ist eine Corona-Impfung notwendig?
  • Was gilt bei 2G für Genesene?

Genesene: Wird die Impfpflicht für Corona-Genesene ausgesetzt?

Klar ist: Auch wer bereits an Corona erkrankt war, kann das Virus weiter übertragen. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt deshalb, dass Genesene „in der Regel“ sechs Monate nach ihrer Erkrankung, frühestens aber vier Wochen danach geimpft werden sollten. Das würde heißen, dass Genesene für die Geltungsdauer ihres Genesenenstatus von der allgemeinen Impfpflicht ausgenommen wären und diese bis zu sechs Monate nach ihrer Genesung ausgesetzt. Danach ist kaum noch Schutz gegeben, was eine Auffrischungsimpfung eigentlich unerlässlich macht.

2G-Regel: Was gilt für Genesene?

 Genesene brauchen spätestens nach sechs Monaten eine Auffrischungsimpfung um als geimpfte Person zu gelten. In diesem Fall gilt man 14 Tage nach der ersten Impfung als „Geimpft“. Damit hat man also nach wie vor Zutritt zu allen Bereichen, in denen die 2G Corona-Regeln gelten.