Krankschreibung ab Tag 1: Ministerium gibt Update

Ab wann braucht man die Krankmeldung ab dem 1. Krankheitstag?
Sina Schuldt/dpaWer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, soll nach den Plänen der Bundesregierung künftig grundsätzlich schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Krankschreibung benötigen. Darauf hatte sich die schwarz-rote Koalition bei ihrer Sitzung am 1. Juli 2026 verständigt. Bislang ist die angekündigte Neuregelung allerdings nicht umgesetzt. Auf Anfrage unserer Redaktion hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun zum aktuellen Stand geäußert.
Weiterhin kein genauer Zeitplan
Demnach ist die Prüfung der geplanten Änderungen innerhalb der Bundesregierung weiterhin nicht abgeschlossen. Eine konkrete Aussage dazu, wann die neue Pflicht zur Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag eingeführt werden könnte, macht das Ministerium nicht.
Die geplante Verschärfung sei zudem Teil eines größeren gesundheitspolitischen Maßnahmenpakets. Die „verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung“ stehe in engem Zusammenhang mit weiteren Beschlüssen des Koalitionsausschusses, darunter die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung, eine Termingarantie für Fachärzte sowie eine gesetzlich geregelte Infarktvorsorge, erläutert das Ministerium.
Diese weiteren Vorhaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums.
„Die Prüfung der Umsetzung dieser Beschlüsse in den zuständigen Ministerien ist noch nicht abgeschlossen, so dass derzeit keine weiteren Auskünfte möglich sind“, heißt es laut BMAS.
Damit bleibt weiterhin offen, wann die Bundesregierung einen konkreten Gesetzentwurf vorlegen wird und wie die Pflicht zur Krankschreibung ab dem ersten Tag im Detail ausgestaltet werden soll.
Was gilt aktuell bei einer Krankschreibung?
Für Arbeitnehmer ändert sich vorerst nichts. Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist mitzuteilen.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern erfolgt der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Allerdings dürfen Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeit früher ärztlich festgestellt wird – auch schon ab dem ersten Krankheitstag.
Der entscheidende Unterschied zu den Plänen der Bundesregierung: Künftig soll die frühere Nachweispflicht grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben werden und nicht erst von einer entsprechenden Vorgabe des Arbeitgebers abhängen.
