Beginn der Heizperiode: Ab wann heizen?

Sollte man jetzt schon heizen?
Elisa Schu/dpaWenn die Tage im Herbst kühler werden, stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Ab wann sollte man die Heizung einschalten? Eine pauschale Antwort nach Datum oder Außentemperatur gibt es nicht. Entscheidend ist vor allem, wie stark die Räume auskühlen. Für Mieter kommt eine zweite Frage hinzu: Ab wann muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Heizung funktioniert?
Ab welcher Temperatur sollte man heizen?
Eine bestimmte Außentemperatur, ab der grundsätzlich geheizt werden sollte, lässt sich nicht festlegen. Wie schnell eine Wohnung auskühlt, hängt unter anderem von der Dämmung des Gebäudes, der Lage der Wohnung, Sonneneinstrahlung und dem persönlichen Wärmeempfinden ab. Sinnvoller ist es deshalb, sich an der tatsächlichen Raumtemperatur zu orientieren.
Das Umweltbundesamt empfiehlt für Wohnräume eine Temperatur von etwa 20 Grad Celsius. In der Küche können rund 18 Grad, im Schlafzimmer etwa 17 Grad Celsius ausreichen. Wer für einige Stunden nicht zu Hause ist, kann die Temperatur auf ungefähr 18 Grad absenken.
Ähnlich fallen die Empfehlungen der Verbraucherzentrale aus: Für das Wohnzimmer gelten rund 20 Grad, für das Schlafzimmer etwa 18 Grad und für wenig genutzte Räume ungefähr 16 Grad Celsius als Orientierung.
Damit gibt es auch auf die Frage „Ab wann heizen?“ eine praktische Antwort: Spätestens wenn die Räume dauerhaft in Richtung 16 bis 18 Grad auskühlen, sollte geheizt werden. In Wohnräumen, in denen man sich länger aufhält, sind etwa 20 Grad ein sinnvoller Richtwert.
Räume nicht zu stark auskühlen lassen
Beim Sparen sollte man es allerdings nicht übertreiben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Wohn- und Schlafräume während der Heizperiode tagsüber auf mindestens 16 bis 18 Grad Celsius zu bringen. In schlecht gedämmten Gebäuden kann eine höhere Temperatur notwendig sein.
Der Hintergrund ist vor allem die Gefahr von Feuchtigkeit und Schimmel. Je kälter die Wände sind, desto leichter kann sich dort Feuchtigkeit aus der Raumluft niederschlagen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb ausdrücklich dazu, Wohn- und Schlafräume während der Heizperiode nicht unter 16 Grad auskühlen zu lassen.
Dabei gehören Heizen und Lüften zusammen. Besonders nach dem Duschen, Kochen oder Schlafen sollte Feuchtigkeit durch Stoßlüften nach draußen gelangen. Auch große Temperaturunterschiede zwischen einzelnen Zimmern können problematisch sein: Warme und feuchte Luft kann in einen deutlich kälteren Raum gelangen und dort an kalten Oberflächen kondensieren.
Ab wann müssen Vermieter die Heizung einschalten?
Für Mietwohnungen gelten andere Maßstäbe. Wichtig ist zunächst: Eine gesetzlich festgelegte Heizperiode gibt es in Deutschland nicht. Weder der 1. Oktober noch ein anderes Datum steht als allgemeiner Beginn der Heizperiode im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung allerdings während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Dazu gehört bei einer Wohnung mit Zentralheizung auch, dass sie ausreichend beheizt werden kann.
Zunächst lohnt sich deshalb ein Blick in den Mietvertrag. Ist dort eine Heizperiode festgelegt, muss sich der Vermieter grundsätzlich daran orientieren. Fehlt eine entsprechende Regelung, wird nach der mietrechtlichen Rechtsprechung üblicherweise der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode angesehen. Darauf verweist unter anderem der Berliner Mieterverein unter Bezug auf mehrere Gerichtsentscheidungen.
Auch der Deutsche Mieterbund bezeichnet den 1. Oktober als üblichen Beginn der Heizperiode.
Wie warm muss eine Mietwohnung werden können?
Während der Heizperiode reicht es nicht aus, dass die Zentralheizung lediglich eingeschaltet ist. Sie muss auch genügend Leistung liefern.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes muss eine Wohnung tagsüber in der Regel auf 20 bis 22 Grad Celsius beheizbar sein. Nachts ist eine Absenkung auf etwa 18 Grad zulässig.
Auch der Berliner Mieterverein nennt auf Grundlage der Rechtsprechung etwa 20 bis 22 Grad Celsius während der üblichen Tagesstunden als angemessenen Wert. Die Gerichte urteilen bei den exakten Temperaturen und Uhrzeiten allerdings nicht vollkommen einheitlich. Es handelt sich deshalb nicht um eine starre gesetzliche Temperaturvorgabe für jede einzelne Wohnung.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnung ausreichend beheizbar und damit zum vertragsgemäßen Wohnen geeignet ist.
Muss der Vermieter auch schon im September heizen?
Ja, unter Umständen. Das häufig genannte Datum 1. Oktober bedeutet nicht, dass Vermieter eine Zentralheizung vorher grundsätzlich ausgeschaltet lassen dürfen.
Auch außerhalb der üblichen Heizperiode kann eine Heizpflicht bestehen, wenn es ungewöhnlich kalt wird. Nach der vom Berliner Mieterverein dargestellten Rechtsprechung muss der Vermieter die Beheizung ermöglichen, wenn die Raumtemperatur tagsüber unter 18 Grad Celsius sinkt und voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage so niedrig bleibt.
Sinkt die Temperatur erheblich, kann ein Einschalten der Heizung daher auch im September, Mai oder theoretisch sogar während einer ungewöhnlich kalten Sommerperiode erforderlich sein. Das Datum allein entscheidet nicht.
Was tun, wenn die Wohnung nicht warm genug wird?
Erreicht eine Mietwohnung trotz voll aufgedrehter Heizkörper die erforderlichen Temperaturen nicht, kann ein Mietmangel vorliegen. Das gilt ebenso bei einem vollständigen Heizungsausfall.
Mieter sollten den Vermieter oder die Hausverwaltung in diesem Fall unverzüglich informieren und den Mangel dokumentieren. § 536c BGB verpflichtet Mieter grundsätzlich dazu, während der Mietzeit auftretende Mängel dem Vermieter anzuzeigen. Sinnvoll ist es, die Raumtemperaturen über mehrere Zeitpunkte hinweg zu messen und zu notieren.
Ein erheblicher Heizungsausfall oder eine dauerhaft zu niedrige Raumtemperatur kann grundsätzlich auch eine Mietminderung rechtfertigen. Wie hoch diese ausfallen darf, hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab; einen allgemeingültigen Prozentsatz gibt es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Mietminderung bei Mängeln in § 536 BGB.
