Scheidung
: Haus, Geld, Güter – wer bekommt nach einer Trennung was?

HintergrundWenn sich Paare scheiden lassen, ist vieles zu klären. Am Lesertelefon haben zwei Notarinnen aus Brandenburg erklärt, was bei Immobilien und Schenkungen zu beachten ist.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)
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368 Ehen gingen im Jahr 2018 im Landkreis Oberhavel in die Brüche.

Trennung und Scheidung

Während im Jahr 2019 in Brandenburg noch 4400 Ehen geschieden wurden, waren es 2023 nur 3800. Dennoch werden die Fragen danach nicht weniger: Was muss beim Zugewinn beachtet werden, was beim Aufteilen von Immobilien und Krediten?

Patrick Pleul/dpa
  • 2023 gab es in Brandenburg 3800 Scheidungen, 2019 waren es 4400.
  • Notarinnen klären Fragen zu Immobilien, Zugewinngemeinschaft und Schenkungen.
  • Zugewinn ist der Vermögenszuwachs während der Ehe.
  • Schenkungen bleiben bei einer Scheidung Eigentum des Beschenkten.
  • Ein Ehevertrag kann auch in der Trennungsphase abgeschlossen werden.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

In Brandenburg sinkt die Zahl der Scheidungen – mit Ausnahme der Pandemie-Jahre 2021/22 – seit einigen Jahren. Betroffen sind jährlich immer noch um die 4000 Ehen. Dazu kommen Partnerschaften, die zerbrechen.

Dann beginnen die Fragen: Wie wird das Vermögen aufgeteilt, was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Kann man hier schon im Vorfeld einiges klären? Wie wird der Zugewinn ausgerechnet? Und lässt sich noch in der Trennungsphase ein Ehevertrag schließen? Diese und weitere Fragen haben in einer Telefonaktion Stefanie Rhode, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg , und die Notarin Ellen Pompoes beantwortet.

Vor Jahren haben wir unseren Vertrag über den Hauserwerb bei einem Notar gemacht. Können wir dort jetzt auch im Falle der Trennung unserer Ehe und damit der Immobilienübertragung dies wieder erledigen?

Ein Notar beurkundet als unparteiischer Jurist stets neutral, behandelt beide Seiten gleich. Wir dürfen nicht einseitig beraten oder beurkunden, klären aber natürlich beide Seiten über die rechtlichen Folgen des Handelns auf, auch wenn dies dann unterschiedlich ist. Wenn Sie sich also einig sind, genau wissen, was Sie auch im Trennungsfall möchten, dann wäre ein Notar Ihrer Wahl der richtige Ansprechpartner auch für Immobilienüberschreibungen oder alle weiteren Trennungsvereinbarungen. Geht es um die Durchsetzung einseitiger Interessen, dann müssen Sie sich jeweils von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten lassen.

Partner aus Kreditvertrag entlassen

Wir sind nicht verheiratet und haben unser Haus zu gleichen Teilen erworben. Nach unserer Trennung will mein Ex-Partner verkaufen, ich möchte darin wohnen bleiben und den Kredit weiter bedienen. Wie machen wir das am besten?

Wenn Sie das Haus übernehmen möchten, ist eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse und eine Entlassung Ihres Partners aus dem Kreditvertrag erforderlich. Die Bank muss hierbei zustimmen, da sie ansonsten weiterhin auch Ihren Ex-Partner für die Kreditrückzahlung in Anspruch nehmen kann. Zunächst sollten Sie beide sich einigen, unter welchen Bedingungen der Ex-Partner aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet.

Hauptanliegen des Ex wird es zudem sein, nicht mehr mit Ihnen gesamtschuldnerisch für die bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu haften. Er kommt jedoch von dieser Haftung nur frei, wenn der Grundschuldgläubiger seiner Mithaftentlassung zustimmt oder Sie das bestehende Darlehen aus einer nur von Ihnen zu begründenden Finanzierung ablösen (was jedoch vor Auslaufen der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verbunden wäre).

Deshalb ist es unumgänglich, die finanzierende Bank einzubeziehen. In der Regel erwartet diese den Vertragsentwurf eines Notars über die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft, aus dem sich auch die dem Ex-Partner zu leistenden Ausgleichszahlungen ergeben sollten. Die Aufhebung Ihrer Eigentümergemeinschaft löst Grunderwerbsteuer aus.

Sicherungshypothek bei neuem Haus zu empfehlen

Mein Lebensgefährte ist geschieden, ich bin noch verheiratet. Wir möchten ein Haus auf seinem Land bauen, und ich will dabei investieren. Wie kann ich abgesichert werden, damit ich bei einer Trennung nicht leer ausgehe?

Ihre finanziellen Investitionen könnten Sie über einen Darlehensvertrag absichern. Darüber hinaus kann an dem Grundbesitz zu Ihren Gunsten eine Sicherungshypothek in Höhe des von Ihnen gewährten Darlehensbetrages in Abt. III des Grundbuchs eingetragen werden. Für den Fall, dass auch ein Bankkredit zur Baufinanzierung benötigt wird, erwartet die begleitende Bank dann jedoch grundsätzlich eine Grundschuld im Rang vor Ihrer Sicherungshypothek.

Notarin Ellen Pompoes

Hat Fragen der Leser beantwortet: Notarin Ellen Pompoes

Notarkammer Brandenburg / Jens Weber

Im Zusammenhang mit meiner geplanten Scheidung habe ich mich umfassender informiert, kann aber mit dem Zugewinn oder Zugewinnausgleich nicht ganz genau und vor allem nicht rechnerisch etwas anfangen. Was bedeutet das konkret oder was gehört alles dazu?

Wenn man nach deutschem Recht heiratet und schließt entweder gleich oder auch später keinen Ehevertrag, dann lebt man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt erst einmal, dass jeder Ehegatte sein Vermögen mit dem Stand bis zum Tag der Eheschließung behält und auch weiter für sich wirtschaftet.

Also man bekommt durch die Eheschließung nicht automatisch das Eigentum des anderen, weder das positive und auch nicht das negative, also etwaige Schulden oder Verpflichtungen. Allerdings hat die Ehe durchaus auch vermögensrechtliche Konsequenzen und das trifft dann rechnerisch vor allem am Ende einer Ehe zu. Da ist gesetzlich festgeschrieben, dass am Ende einer Ehe ein Ausgleich des Vermögenszuwachses bei den in Zugewinngemeinschaft lebenden Partnern zu erfolgen hat.

Zugewinn: das, was nach der Heirat hinzugekommen ist

Kommt es also zur Scheidung oder auch zu einem Wechsel des Güterstandes, ist der Zugewinn auszugleichen. In dem Fall wird dann gegenübergestellt, was die Ehegatten jeweils in der Zeit zwischen Eheschließung und Scheidungsantragszustellung erwirtschaftet haben, was also im wahrsten Sinne des Wortes hinzugewonnen wurde. Der Partner, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz zwischen den Zuwächsen der beiden Vermögen an den anderen ausgleichen. Der Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen eines Partners dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Allerdings beschränkt sich der Zugewinn auf das in der Ehe Erwirtschaftete und den eventuellen Wertzuwachs von bereits vor der Ehe vorhandenem Vermögen. Erbschaften oder Schenkungen, die nur ein Partner erhält, werden anders berechnet und fließen nicht einfach so in den Zugewinn ein.

Schenkung der Mutter bleibt alleiniges Eigentum

Ich habe von meiner Mutter während der Ehe eine Immobilie geschenkt bekommen. Nun lasse ich mich von meiner Frau scheiden. Hat diese nun einen Anteil an dieser Immobilie?

Wenn Ihnen Ihre Mutter während der Ehe eine Immobilie geschenkt hat, bleibt diese in der Regel Ihr alleiniges Eigentum und gehört nicht zum Zugewinnausgleich. Dies liegt daran, dass Schenkungen oder Erbschaften als sogenanntes Anfangsvermögen behandelt werden und somit nicht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Allerdings können Wertsteigerungen der Immobilie während der Ehe bei der Berechnung des Zugewinns Berücksichtigung finden und somit einen Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs haben.

Warten, bis die Scheidung vollzogen ist

Mein neuer Partner ist noch verheiratet. Ich bin bereits geschieden. Bis auf die Aufteilung der beiden Häuser hat mein Partner noch nichts geregelt. Jetzt will er mit mir etwas Eigenes aufbauen und ein Grundstück anschaffen. Könnte die Noch-Ehefrau meines Mannes darauf Anspruch erheben?

Sollte Ihr Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird dieser erst mit Scheidung der Ehe beendet, soweit nicht vertraglich Gütertrennung vereinbart ist. Demzufolge kann der Partner gem. § 1365 BGB nicht ohne Zustimmung der Ehefrau über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verfügen und alle Werte, die ihm während der Ehe als Zugewinn zuzurechnen sind, unterliegen der Ausgleichspflicht.

Notarassessorin Stefanie Rhode, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg

Am Lesertelefon: Stefanie Rhode, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg

Notarkammer brandenburg /St. Rhode

Nach mehreren Jahren einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wollen wir nun heiraten. Ich habe einen größeren Geldbetrag gespart, den ich behalten möchte. Was muss ich dafür tun?

Grundsätzlich wird durch Heirat bereits bestehendes Vermögen nicht beeinflusst. Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes kann es bei Scheidung zu Vermögensverschiebungen kommen; in solchen Fällen ist Ihr angesparter Geldbetrag aber als Anfangsvermögen anzusetzen, wird daher bei der Schlussabrechnung eher nicht in einen Ausgleich einbezogen. Dies ist aber einzelfallabhängig; wenn Sie daher sicher gehen wollen, dann schließen Sie einen Ehevertrag und nehmen Ihr Vermögen ausdrücklich aus einem späteren Ausgleich aus.

Keine rechtlichen Grenzen bei Partnerschaftsvertrag

Wir wollen unsere Lebensgemeinschaft mit einem Partnerschaftsvertrag absichern. Welche Regelungen können wir darin aufnehmen?

Sie können in einem Partnerschaftsvertrag alle nur denkbaren Fallgestaltungen regeln; Ihnen ist dabei keine rechtliche Grenze gesetzt. Ausgenommen sind nur sittenwidrige Gestaltungen. Bei der gemeinsamen Kreditaufnahme oder einem Hausbau empfehlen sich vor allem diesbezüglich Regelungen (falls es auseinandergeht: Wer trägt die Schulden weiter und übernimmt das Haus?); kommen Kinder hinzu, kann auch dieser Bereich mit einbezogen werden.

Meine Frau und ich denken über eine Trennung nach. Können wir jetzt noch einen Ehevertrag schließen?

Ja, ein Ehevertrag kann auch abgeschlossen werden, wenn die Ehe bereits gefährdet ist oder eine Trennung möglich erscheint. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung könnten Sie und Ihr Ehepartner Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht für gemeinsame Kinder sowie zu gemeinsamen Gegenständen treffen, wie beispielsweise zum Familienauto. Zudem können Regelungen zur Ehewohnung getroffen werden, etwa wer die Wohnung behalten soll und welchen Ausgleich der andere Ehepartner erhält.

Ehegattenunterhalt ist nachgeordnet

Mein Sohn lebt in Trennung von seiner Ehefrau. Zur Familie gehören auch zwei Kinder, 13 und 18 Jahre alt, die beide jeweils bei einem Elternteil leben. Seine Noch-Ehefrau hat nie gearbeitet, hat sich aber bereits eine eigene Wohnung gesucht. Dass mein Sohn Unterhalt zahlen muss, ist klar, aber er kann doch nicht zwei Kinder, zwei Wohnungen und auch noch seine Ex-Frau finanzieren …

Das ist eigentlich keine Frage für einen Notar. Ich kann nur raten, schnellstmöglich nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, ehe dieses vielschichtige Problem gerichtlich entschieden werden muss. Was den Unterhalt betrifft, kann ich Sie aber beruhigen. Anspruch haben erstrangig minderjährige Kinder, Ehegattenunterhalt ist nachgeordnet.

Sofern ein Kind bereits 18 Jahre alt ist, muss es selbst seine Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Elternteilen geltend machen. Weiterhin hat Ihr Sohn einen Selbstbehalt und muss nicht zwangsläufig eine Wohnung für seine von ihm getrenntlebende Ehefrau bezahlen. Ebenso kann die Noch-Partnerin verpflichtet werden, sich intensiv um eigene Verdienstmöglichkeiten zu bemühen. Aber bei diesem sehr individuellen Problem kann ich Ihnen nur Stichworte zur Beruhigung geben, als Interessenvertreter Ihres Sohnes muss hier ein anderer Jurist tätig werden. Das ist sicher auch mit dem Blick auf die noch folgenden Klärungen wie den Zugewinnausgleich notwendig.

Schenkung lässt sich nicht einfach rückgängig machen

Vor ein paar Jahren habe ich meiner Ehefrau mein Haus geschenkt, alles mit den entsprechenden notariellen Verträgen. Mit dem Blick auf ihre aktuellen ernsten gesundheitlichen Probleme und die komplizierten Erbverhältnisse in der Familie möchten wir dies gemeinsam wieder rückgängig machen, damit ich im Notfall mal nicht ausziehen muss. Kann meine Frau dies mit einer schriftlichen Erklärung regeln?

Nein, das ist nicht so einfach möglich, zumal Grundstücksübertragungen, egal welcher Art, immer der notariellen Beurkundung bedürfen. Eine einfache Rückübertragung an sich wäre auch nur dann möglich, wenn dies in der Schenkung damals so festgeschrieben worden wäre. Es gäbe aber einen anderen Weg in Form eines völlig neuen Rechtsgeschäfts, wenn Ihre Frau Ihnen die Immobilie wieder ganz oder teilweise übertragen möchte.

Möglich wäre eine Übertragung ebenso durch ein Testament, das Ihre Frau für den Fall ihres Todes wiederum zu Ihren Gunsten aufsetzt. Dieses Testament könnte von ihr handschriftlich verfasst werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten, was zu Ihrer Absicherung getan werden kann, wenn Sie die Befürchtung umtreibt, dass Sie im Falle des Todes Ihrer Frau Ihre Wohnung verlassen müssen. Da Sie für die Übertragung der Immobilie in jedem Fall einen Notar benötigen, können Sie auch in einem Vorgespräch gemeinsam mit dem Juristen nach der für Sie günstigsten und sichersten Lösung suchen.

Immobilienbesitz gedrittelt - für den Sohn wird es schwierig

Zu dritt - mein Mann, unser Sohn und ich - haben wir vor 20 Jahren gemeinsam ein Grundstück gekauft, ein Haus gebaut und jeweils zu einem Drittel finanziert. Allerdings sind nur mein Mann und ich im Grundbuch eingetragen. Jetzt ist mein Mann ausgezogen, eine Scheidung möchten wir nicht, aber er will seinen Hausanteil verkaufen. Was ist mit dem Drittel, welches unser Sohn mitfinanziert hat?

Für Ihren Sohn wird eine Klärung des finanziellen Problems schwierig, wenn laut Grundbuch nur zwei Eigentümer eingetragen sind. Ihr Mann könnte theoretisch seinen halben Miteigentumsanteil veräußern. Rein praktisch wird es aber wohl für solchen Anteilskauf kaum Interessenten geben. Auf der anderen Seite müssen Sie, bloß, weil Ihr Mann dies möchte für sich, nicht zwangsläufig einem Gesamtverkauf zustimmen. Gegen Ihre Weigerung könnte er schlimmstenfalls nur gerichtlich vorgehen und damit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erreichen.

Ihr Sohn wiederum müsste darauf dringen, dass der Vater ihm in Form eines Darlehensvertrages die Anerkennung gibt, dass er finanziell beteiligt ist an dem Haus. Eine andere Form als solch einen Vertrag sehe ich nicht bei der geschilderten Dokumentenlage. Allerdings ist in Ihrem Fall auch ein Notar der falsche Ansprechpartner, da Notare keine Interessenvertreter für eine Seite sein dürfen. Sie oder Ihr Sohn müssten sich zur Durchsetzung der jeweiligen einseitigen Interessen an einen Rechtsanwalt wenden und diesen entsprechend beauftragen, sofern keine einvernehmliche familiäre Regelung zu erreichen ist.