Erbe in Brandenburg: Konto, Wohnung, Grab, Haus - wie lässt sich alles sicher regeln?

Wer soll die Immobilie später erben? Eltern können sie einem Kind schon zu Lebzeiten übertragen. Was im Einzelnen zu beachten ist, erklärt Notar Stefan Hüttinger aus Fürstenwalde. (Symbolbild)
Zacharie Scheurer/dpa-tmn/dpa- Notar Stefan Hüttinger erklärt Erbregelungen in Brandenburg.
- Schätzungen: 2 Billionen Euro werden in 10 Jahren vererbt.
- GbRs müssen ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.
- Testament kann Handgeschriebenes beinhalten.
- Erbengemeinschaften und Pflichtteil-Verzicht sind wichtig.
- Steuerliche Aspekte und Freibeträge bei Schenkungen beachten.
- Testament schützt vor Pflichtteilsforderungen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Schätzungen zufolge wird in den nächsten zehn Jahren bundesweit Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro vererbt. Auch junge Leute haben heute schon oft Vermögen zum Beispiel in Form einer Eigentumswohnung. Doch denken sie auch an die Regelung des Nachlasses? Wer erbt, wenn noch keine Kinder da sind? Ist es sinnvoll, zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen? Wie wird sichergestellt, dass Erben bestimmte Wünsche erfüllen. Notar Stefan Hüttinger hat diese und weitere Fragen in einer Telefonaktion beantwortet.
Wir sind seit Jahren eine Erbengemeinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört. Uns wurde geraten, eine GbR zu gründen, was wir auch getan haben. Wenn jetzt ein Mitglied der Gemeinschaft Anteile abgeben will, wie ginge das?
Nach neuester Gesetzeslage muss die GbR erst in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden, zu einer „eGbR“ werden. Vorher geht nichts in Sachen Übertragung von Anteilen. Ist die eGbR eingetragen, ist eine Anteilsübertragung jederzeit möglich. Sie sollten dabei vorher einen Notar hinzuziehen; weiterhin müssen Sie steuerliche Aspekte erfragen sowie das Grundbuch berichtigen lassen.
Wer löst bei Erbengemeinschaft Bankkonten auf?
Unsere Schwester ist verstorben. Wir sind mehrere Geschwister, also Erben. Ein Testament gibt es nicht. Wir kann ich die verschiedenen Bankkonten auflösen, mich um alles kümmern?
In einem ersten Schritt müssen Sie bei einem Notar oder dem Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, dabei alle Ihnen bekannten Erben angeben. Den Nachlasswert können Sie sicher nur schätzen und so gegenüber Gericht, Notar und Finanzamt angeben und gleichzeitig mitteilen, dass Sie den genauen Wert nachreichen.
In Ihrem Fall gibt es keinen Einzelerben, der sich um alle Angelegenheiten kümmern kann. Sie sind eine Erbengemeinschaft und alle Banken werden nur an diese Gemeinschaft Auskünfte geben, Auszahlungen vornehmen. Das ist ein Schutz der Banken, um später nicht mit etwaigen Forderungen von Erben konfrontiert zu werden. Wenn Sie sich alle einig sind nach Erteilung des Erbscheins, dann kann man dies vereinfachen, indem alle eine notarielle Vollmacht für denjenigen unterschreiben, der sich um alles kümmern soll.
Erbe in Brandenburg – was ist ein Ersatzerbe?
Ich habe kürzlich den Begriff Ersatzerbe gelesen. Was oder wer ist das?
Davon spricht man rein rechtlich, wenn ein von Ihnen bedachter Erbe im wahrsten Sinne des Wortes ersetzt werden muss, weil er verstorben ist. Praktisch erklärt: Wenn Eltern testamentarisch ein Kind als Erben einsetzen, das Kind verstirbt und an dessen Stelle tritt ein Kind des Kindes, also beispielsweise Ihr Enkelkind, dann wäre dies ein Ersatzerbe.
Ich habe keine Verwandten als Erben, Frau und Sohn sind tot. Deshalb möchte ich alles der Stieftochter, der Tochter meiner Frau aus erster Ehe, vermachen. Geht das?
Das geht. Schreiben sie per Hand Ihren letzten Willen entsprechend Ihren Wünschen auf, setzen Unterschrift, Datum und Ort dazu und hinterlegen dies beim zuständigen Nachlassgericht oder auch zu Hause. Dann geht Ihr Erbe an die Stieftochter. Sie hat auch die einem eigenen Kind entsprechenden Freibeträge.
Erbe in Brandenburg – Pflege des Grabes und der Tiere
Vor zehn Monaten ist mein Mann gestorben. Kinder oder Verwandte gibt es nicht, so erbte ich allein. Wenn ich sterbe, dann soll die Kirche alles erben, das wollten mein Mann und ich schon immer so. Die einzige Auflage fürs Erbe ist, dass die Pflege des schon sehr lange existierenden Familiengrabs übernommen werden muss. Als ich kürzlich auf dem Friedhof war, sagte man mir aber, dass Personal für die Pflege fehle. Das lässt mir seitdem keine Ruhe. Muss ich noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Auflagen des Testaments kontrolliert, damit die Grabpflege wirklich erfolgt?
Nein, das müssen Sie nicht. Das Testament wird nach Ihrem Tod nochmals vom Gericht eröffnet und der Erbe, in dem Fall die Kirche, wird benachrichtigt. Der Erbe muss die beauflagte Pflege ausführen oder kontrollieren, vielleicht in Auftrag geben, wenn es der gewählte Friedhof nicht mit seinem Personal realisieren kann.
Ich habe zwei Töchter, eine soll das Haus erben. Zu der anderen habe ich keinen Kontakt mehr, aber sie soll ihren Pflichtteil erhalten, Geld habe ich gespart. Wichtig wäre mir, da ich sehr krank bin und nicht mehr viel Zeit habe, dass meine Tochter mit dem Haus auch die Pflicht übernimmt, für meine zwei treuen Hunde zu sorgen bis zu deren Tod. Das kann ganz schön ins Geld gehen mit Futter und Tierarztkosten. Kann ich dies so regeln und aufschreiben im Testament?
Ja, Sie können mit dem Erbe Verpflichtungen und Auflagen verbinden, die der Erbe dann zu erfüllen hat. Diese für die Tiere entstehenden Kosten würde man dann auch hochrechnen und vom Wert des Hauses abziehen, was wiederum den Pflichtteil der anderen Tochter minimieren könnte, sodass die erste Tochter vielleicht nichts mehr von dem errechneten Hauserbe abzahlen müsste.

Notar Stefan Hüttinger aus Fürstenwalde rät bei speziellen Fragen zum Erbe zu fachlicher Beratung, damit Details rechtzeitig geklärt werden.
Patrick Pleul/dpaSchutz vor Pflichtteilsforderungen
Als Ehepaar wohnen wir in einem Haus, aber im Grundbuch stehe nur ich. Wir haben eine gemeinsame Tochter und nicht das beste Verhältnis. Wie kann ich meine Frau vor Pflichtteilsforderungen schützen, falls ich zuerst sterbe?
Im ersten Schritt rate ich dringend zu einem gemeinsamen Testament. Setzen Sie sich gegenseitig zu Erben ein, die Tochter wird erst Schlusserbin. Ohne Testament würden Ehefrau und Tochter je zur Hälfte erben. Mit Testament und damit dem Erbausschluss der Tochter müsste diese ihren Pflichtteil einfordern und dieser beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel der Erbmasse in Geldform. Sie könnten zur Absicherung Ihrer Frau die Tochter auch zu einem Pflichtteilverzichtsvertrag – sagen wir mal – „überreden“: Die Tochter unterzeichnet den Verzicht und wird dafür als Schlusserbe eingesetzt; damit hat sie die Sicherheit, am Ende alles zu bekommen.
Ein Verzicht muss gemeinsam beim Notar unterschrieben werden. Sollte dies nicht funktionieren, dann formulieren Sie im gemeinsamen Testament, am besten mit der Hilfe eines Notars, dass die Tochter bei Forderung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil in der Folge nach dem Tod des anderen Elternteils auch nur noch den Pflichtteil einfordern kann, also nicht das gesamte Erbe erhält. Das hilft oftmals.
Wer erhält im Erbfall die Sterbeversicherung, wenn diese im Testament nicht erwähnt wurde, weil sie vielleicht erst nach dessen Aufsetzung abgeschlossen wurde?
Das lässt sich nur individuell beantworten. Wer im Testament als Erbe genannt wird, beispielsweise alle Kinder zu gleichen Teilen, der erbt auch die Sterbeversicherung zu gleichen Anteilen. Ist allerdings in dem Versicherungsvertrag nur ein Erbe namentlich als Begünstigter bestimmt, dann erbt auch nur diese Person, denn der mit der Versicherung geschlossene Vertrag geht vor. Auch hier können sich jedoch Pflichtteilsansprüche gegen den Begünstigten auf den Auszahlungsbetrag ergeben, wenn ansonsten keine oder kaum Erbmasse vorhanden ist.
Schenkung von Eigentum
Ich möchte meiner Tochter schon zu meinen Lebzeiten mein Wohneigentum übertragen. Sie hat einen Lebenspartner, aber keine Kinder. Wie kann ich dies sichern gegenüber ihrem Vater, meinem Ex-Mann, falls ihr vor mir was passieren sollte?
Dazu sind mehrere Schritte notwendig. Wenn Ihre Tochter kein Testament hat und beispielsweise tödlich verunglückt, dann würden die Eltern, also Sie und Ihr Ex-Mann, je zur Hälfte erben. Schreibt sie ihr Testament, macht den Lebenspartner zum Alleinerben, dann hätte der Vater Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Wenn Sie allerdings bei der Schenkung im notariellen Vertrag festlegen, dass Sie die Wohnung im Falle des Vorversterbens der Tochter zurückverlangen können, dann haben Sie etwaigen Ansprüchen Ihres Ex-Mannes vorgebeugt.
Meine Frau und ihre Mutter sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Immobilie, die wir bewohnen. Schon lange wollte meine Schwiegermutter ihrer Tochter ihren Anteil schenken. Das wurde immer verschoben. Jetzt musste sie ins Heim, ist sehr gebrechlich und vergesslich. Ist eine Übertragung überhaupt noch möglich?
Das hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Frau vielleicht eine notarielle Vollmacht hat, um auch solche Entscheidungen für die Mutter treffen zu können. Ist das nicht der Fall, so kann ein Notar Ihrer Wahl zwar ins Heim bestellt werden, wenn der Mutter der Weg nicht mehr zugemutet werden kann. Aber vor jedem Vertragsabschluss ist ein Notar verpflichtet, sich von der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien zu überzeugen: Liegt beispielsweise bei der Mutter schon eine Demenz vor und sie kann ihre Handlungen nicht mehr abschätzen, dann kann auch kein Vertrag mehr geschlossen werden. Das beurteilt der Kollege vor Ort.
Wie lässt sich Verkauf des Hauses nach Tod klären
Wir sind seit Jahrzehnten verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder. Unser Haus möchte im Erbfall keines der Kinder haben, sie leben und arbeiten weit entfernt, haben selbst gebaut. Deshalb sollen alle zu gleichen Teilen erben, können dann verkaufen, den Betrag aufteilen. Reicht es, wenn wir dies so als Testament aufschreiben?
Ich möchte mal den letzten Teil der Frage zuerst beantworten. Es reicht, wenn Sie ein gemeinsames Testament aufsetzen. Es muss einer von Ihnen mit der Hand schreiben, beide unterschreiben dann und fügen Ort und Datum hinzu. Dieses Testament wäre gültig. Ich gebe aber dringend zu bedenken, dass bereits mit dem Tod des ersten Ehepartners vielleicht Erbansprüche, wenigstens Pflichtteilsansprüche der Kinder entstehen.
Deshalb sollten Sie sich Gedanken machen, wie Sie das Wohnrechts des länger lebenden Partners schützen können. Das verlangt andere Formulierungen im Testament. Gegen Forderungen, die dann im hohen Alter vielleicht einen Umzug erfordern könnten, lassen sich vertragliche Absicherungen finden, beispielsweise durch den Erbverzicht der Kinder beim Tod des ersten Elternteils.
Lassen Sie sich dazu von einem Notar beraten und setzen ein entsprechend sicheres Testament auf. Dieses Schriftstück können Sie selbst zu Hause aufbewahren oder es beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Dort muss es nach dem Tod des ersten Ehepartners sowieso abgegeben werden, das ist gesetzlich vorgeschrieben, damit dann eine gerichtliche Testamentseröffnung erfolgen kann.
Freibetrag und Steuer
Für meine Immobilie habe ich nur meinen Sohn als Alleinerben. Wir wissen, dass er im Erbfall einen Freibetrag hat. Aber was ist, wenn er kurz nach dem Erben verkauft, dann fällt doch sicher eine Steuer an?
Ihr Sohn hat im Erbfall oder wenn Sie vorher über eine Schenkung nachdenken einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Anders als nach einem Hauskauf und einem Wiederverkauf innerhalb der folgenden zehn Jahren fällt nach dem Anfall der Erbschaft und zeitnahem Verkauf der geerbten Immobilie keine sogenannte Spekulationssteuer an. Dies gilt auch nur für nicht selbst genutzte Immobilien. Genauere Auskünfte erhalten Sie von einem Steuerberater, dafür sind Notare nicht zuständig.
Woraus berechnet das Finanzamt beim Vererben von Haus und Hof den Wert?
Man rechnet da mit dem Verkehrswert. Das ist der Wert, den Sie bei einem Verkauf auf dem Markt erzielen können. Für genauere Angaben müssen Sie einen Steuerberater fragen.
Vor nun schon fast 30 Jahren habe ich mit meinem Mann ein Berliner Testament gemacht. Kurz darauf ist er verstorben. Jetzt will ich alles regeln, da ich mir in den vergangenen Jahrzehnten auch viel geschaffen habe, woran mein Mann gar keinen Anteil mehr haben konnte. Kann ich in Bezug auf die Kinder und deren Erbanteile neue Entscheidungen treffen?
Das hängt von den genauen Formulierungen des ersten gemeinsamen Testaments ab. Wenn dort nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass der länger Lebende neu testieren kann, dann bleiben die einst getroffenen Formulierungen so gültig, wie dies vor über 30 Jahren festgeschrieben wurde. Nur wenn ausdrücklich anderes vereinbart war, können Sie ändern.
Allerdings sollten Sie bedenken, dass dieses alte Testament auch erst nach Ihrem Tod gültig wird. Was Sie bis zu diesem Zeitpunkt tun mit Ihrem Besitz, das bleibt allein Ihnen überlassen. Sie können verschenken, verkaufen, verbrauchen, an die Kinder verteilen – da gibt es keine Vorschriften oder Einschränkungen für Sie und Ihr Vermögen.
Wenn dies aber alles nicht Ihren Vorstellungen entspricht, dann müssen Sie mit Ihren Kindern (den im alten Testament eingesetzten Schlusserben) zu einem Notar und können gemeinsam einen sogenannten Zuwendungsverzichtsvertrag schließen. Damit erhalten Sie ihre Testierfreiheit wieder und können ein neues Testament verfassen.
Berliner Testament und Pflichtteil
Meine Eltern, zu denen ich seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, haben ein Berliner Testament. Meinem Vater geht es gesundheitlich sehr schlecht. Kann ich nach dem Tod meinen Pflichtteil bekommen, und woraus wird dieser berechnet?
Ein Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und nur in Geld auszuzahlen. Ein Berliner Testament soll stets den länger lebenden Ehepartner absichern, gerade wenn es um Immobilien geht, bei denen der Pflichtteil dann oftmals nicht ausgezahlt werden kann. Deshalb ist eine sogenannte Strafklausel üblich. Diese besagt: Wer seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils fordert, der erhält auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil. Und hier kann es schon recht große finanzielle Unterschiede geben, das sollten Sie vor einer entsprechenden Forderung bedenken.
Und damit zum zweiten Teil Ihrer Frage: Einen Pflichtteil erhält man nicht einfach so, der muss ausdrücklich eingefordert werden. Ich würde Ihnen empfehlen, erst einmal zu ergründen, ob es eine derartige „Strafklausel“ im Testament gibt und dann zu entscheiden.





