Auto in Brandenburg: Bußgeld, Unfall, Schilder-Chaos – was sollten Autofahrer tun?

Ein Schild gibt vor: höchstens Tempo 30. Manchmal gilt das nicht für jedes Fahrzeug oder nur zu bestimmten Zeiten. Das kann Fragen und Unsicherheit nach sich ziehen.
Stefan Sauer/dpa- Verkehrsordnung in Brandenburg: Tempolimits, Bußgeld, Unfall und Unsicherheit bei Schildern.
- Anwälte Freudenberg und Michalczyk klären Fragen zu Tempobegrenzungen und Bußgeldverfahren.
- Unklare Verkehrsschilder und Regelungen führen oft zu Missverständnissen und rechtlichen Problemen.
- Unfallflucht kann teuer werden: Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug drohen.
- Bei Leasingfahrzeugen nach Unfall besondere Pflichten beachten.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht oder Versicherungsrecht bergen eine Fülle von Fragen, vor allem, wenn man als Auto-Fahrer selbst Betroffener eines Schadens ist.
Bei einer Telefonaktion haben die Fachanwälte für Verkehrsrecht, Andreas Freudenberg und Markus Michalczyk, Fragen zu nicht eindeutigen Tempobegrenzungen, Parkplatz-Unfällen, Leasingfahrzeugen, rund um Zeugenbefragung, Bußgeldverfahren und einigem mehr beantwortet.
In unserer Stadt gibt es im Bereich eines Baumarktes eine nicht eindeutige Verkehrssituation. Auf der Straße zum und vom Baumarkt gelten 30 km/h, laut Zusatzschild an allen Werktagen, außer samstags, von 6 bis 20 Uhr. Dann folgt eine Kreuzung, danach gelten wieder 30 km/h. Ich bin dort vor um 6 Uhr geblitzt worden. Das verstehe ich nicht. Die zeitliche Einschränkung gilt aus meiner Sicht fort. Bei anderen Schildern wird doch auch auf das Ende von Beschränkungen verwiesen.
Aus juristischer Sicht ist klar: Verkehrszeichen gelten grundsätzlich nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Danach beginnt ein neuer Regelungsbereich. Wird dort ein neues Tempo-30-Schild ohne zeitliche Begrenzung aufgestellt, gilt diese Regelung unabhängig vom vorherigen Zusatzschild.
Die Verwirrung ist nachvollziehbar, doch rechtlich zählt nur das aktuell gültige Schild. Wer nach der Kreuzung das neue Tempo-30-Schild ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit – auch wenn zuvor eine zeitliche Einschränkung galt. Der Blitzer ist rechtlich zulässig, auch wenn die Beschilderung klarer sein könnte. Ggf. suchen Sie dennoch das Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde mit der Bitte, lediglich ein Verwarngeld auszusprechen.
Verjährung bei Bußgeldverfahren
Ich habe gehört, dass Bußgeldverfahren verjähren und durch Fristen unterbrochen werden können. Unter welchen Bedingungen kann das passieren?
Ja, Bußgeldverfahren unterliegen der sogenannten Verfolgungsverjährung. Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß) beträgt diese in der Regel drei Monate, wenn bis dahin kein Bescheid ergeht.
Allerdings kann die Verjährung unterbrochen werden – etwa durch Versenden eines Anhörungsbogens, den Erlass eines Bußgeldbescheids oder bestimmte richterliche Anordnungen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen, verlängert sich aber nicht insgesamt. Wichtig ist: Die Verjährung endet spätestens nach zwei Jahren, wenn das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Mir passiert es immer mal wieder, dass ich Strafzettel erhalte, weil ich falsch geparkt haben soll. Lohnt es, sich da mal an einen Rechtsanwalt zu wenden? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.
Bei einfachen Halte- oder Parkverstößen – etwa beim Überschreiten der Parkdauer oder Parken im Halteverbot – sind die Bußgelder meist gering und die Rechtslage ist oft eindeutig. In solchen Fällen lohnt sich ein anwaltliches Vorgehen in der Regel nicht.
Wichtig: Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei reinen Halte- und Parkverstößen keine Kosten, da diese als „Massengeschäft“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Nur bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten – etwa mit Punkten oder Fahrverbot – kann anwaltlicher Rat sinnvoll und versichert sein.
Umgang mit einen Zeuge-Fragebogen
Ich wurde jüngst beim Blitzermarathon geblitzt. Meine Frau ist Halterin des Fahrzeuges. Ihr wurde ein Zeugefragebogen zugeschickt. Auf dem Messfoto ist eine männliche Person zu sehen. Wie soll sich meine Frau verhalten?
Als Halterin des Fahrzeugs hat Ihre Frau einen Zeugenfragebogen erhalten, weil sie nicht selbst als Fahrerin erkannt wurde. Da Sie ihr Ehemann sind, steht ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu – sie muss Sie also nicht benennen. In diesem Fall kann sie der Behörde schriftlich mitteilen, dass sie von diesem Recht Gebrauch macht.
Sofern der Fragebogen ignoriert wird, kann die Behörde allerdings ein Fahrtenbuch anordnen, um künftig den Fahrer eindeutig feststellen zu können. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Bußgeldstelle einen Abgleich des Messfotos mit dem Melderegister des Einwohnermeldeamts durchführt. Dabei wird geprüft, ob das Bild mit einem Pass- oder Ausweisfoto einer gemeldeten Person – etwa des Ehemanns – übereinstimmt.
Dieses Vorgehen wirft datenschutzrechtliche Bedenken auf. Die Rechtsprechung geht jedoch bislang davon aus, dass ein solcher Abgleich kein Verwertungsverbot nach sich zieht – das Ergebnis darf also grundsätzlich als Beweismittel im Bußgeldverfahren verwendet werden. Ein frühzeitiger Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist daher rechtlich korrekt und schützt Ihre Frau vor unnötigen Maßnahmen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Markus Michalczyk
Annegret KrügerParkplatz-Unfall: Was, wenn kein Schaden zu sehen ist?
Angeblich habe ich beim Einparken auf einem Parkplatz ein anderes Auto beschädigt. Zeugen machten mich sofort darauf aufmerksam. Es war aber nichts zu sehen, keiner konnte eine Beschädigung entdecken. Deshalb bin ich auch gegangen. Jetzt habe ich aber wegen Unfallflucht richtig Ärger. Was kann auf mich zukommen?
Auch Minimalspuren können inzwischen teuer werden und Sachschäden ab 40 Euro sind keine Bagatellschäden mehr. Da muss man auf den Fahrer des anderen Fahrzeuges warten und die Daten austauschen oder man muss die Polizei informieren. Ansonsten gilt das Verlassen des Unfallortes als Fahrerflucht, wie ja Ihr Fall deutlich zeigt.
Das kann mit bis zu drei Punkten in Flensburg und Führerscheinentzug bis zu sechs Monate geahndet werden. Da diese Ratschläge nun aber zu spät kommen, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen und gemeinsam beraten, was noch zu retten wäre, ehe es zu einem Verfahren wegen Unfallflucht kommt.
Mein Vater soll einen Parkplatzschaden verursacht haben. Es gab wohl Zeugen, denn ein Polizeibeamter war bei ihm zu Hause und hat Führerschein und Zulassung kontrolliert. Mein Vater soll jetzt abwarten, was passiert. Sollten wir uns vorsorglich einen Rechtsanwalt nehmen.
Der Besuch der Polizei deutet klar auf ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) hin. Auch wenn es zunächst heißt, man solle abwarten, ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Ihr Vater sollte gegenüber der Polizei keine Angaben machen, bevor ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat – er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Ein wichtiger Faktor ist die Höhe des Fremdschadens: Bei Bagatellschäden bleibt es meist bei einer Geldstrafe. Ab ca. 1500 Euro gilt der Schaden als bedeutend – dann droht der Fahrerlaubnisentzug. In einem späteren Verfahren – etwa vor Gericht – kann es zudem dazu kommen, dass ein sogenanntes Bemerkbarkeitsgutachten eingeholt wird. Dabei prüft ein Sachverständiger, ob der Fahrer den Unfall nach Lage und Erschütterung hätte bemerken müssen. Die Kosten für ein solches Gutachten können mehrere Hundert bis über Tausend Euro betragen – und sind im Fall einer Verurteilung vom Betroffenen zu tragen.
Gerade bei älteren Verkehrsteilnehmern prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach Abschluss des Strafverfahrens mitunter, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen – etwa wegen Wahrnehmungsfehlern oder verzögerter Reaktion. In der Folge kann eine ärztliche Untersuchung oder MPU angeordnet werden.
Vorschriften nach Unfall mit Leasing-Fahrzeug
Ich hatte einen Unfall mit meinem Leasing-Fahrzeug. Was muss ich nun beachten?
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind neben der Schadenregulierung auch die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Leasinggeber zu beachten. Wichtig ist zunächst, den Leasinggeber umgehend zu informieren – unabhängig von der Schuldfrage. Versäumnisse können zu vertraglichen Nachteilen führen.
Reparaturen dürfen in der Regel nicht eigenmächtig durchgeführt werden. Oft ist eine bestimmte Werkstatt vorgeschrieben, oder es muss zunächst ein Gutachten erstellt werden. Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden darf nicht einfach ein Ersatzfahrzeug beschafft oder eine Auszahlung angenommen werden – hier entscheidet der Leasinggeber.
Leasingnehmer sind zudem häufig verpflichtet, den Wagen in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Auch kleinere Schäden müssen daher voll instandgesetzt werden, selbst wenn dies bei einem privat finanzierten Auto wirtschaftlich fraglich wäre. Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht auf einen eigenen Sachverständigen, um Schadenhöhe und ggf. Wertminderung festzustellen. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die gegnerische Versicherung.
Wir hatten uns im Urlaub in einer Stadt ein Auto gemietet und nach dem Gebrauch wieder abgestellt. Durch Ortsunkenntnis war das in einer Marktzone. Das Auto wurde abgeschleppt, der Vermieter erhielt wohl die Rechnung und hat diese Kosten ohne irgendwelche Unterlagen von unserem Konto abgezogen. Das Konto mussten wir beim Ausleihen angeben. Bisher gab es keine Reaktionen des Autovermieters, uns Belege vorzulegen. Was können wir noch tun?
Veranlassen Sie bei Paypal eine Rückbuchung, das ist oftmals auch über einen längeren Zeitraum zurückgerechnet möglich. Teilen Sie das auch schriftlich nachweisbar dem Autovermieter mit und sagen eine Zahlung erst zu, wenn Sie die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen konnten oder dies von einem Experten haben erledigen lassen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Andreas Freudenberg
Annegret KrügerSplitt weg - Tempobegrenzung vorbei?
Auf einer Landstraße, die ich regelmäßig befahre, wurde im Spätsommer Splitt aufgebracht. Auf diesem recht langen Bauabschnitt waren dann nur noch 30 Stundenkilometer erlaubt. Das blieb auch nach Ende der Bauarbeiten über Wochen so, der Splitt war längst eingefahren. Kein Kraftfahrer hielt sich mehr an die 30er-Begrenzung. Wie auf Landstraßen meist erlaubt, war auch ich mit 100 Stundenkilometern unterwegs. Allerdings hat ein nachfahrendes Fahrzeug meine Geschwindigkeit gemessen und ich erhielt wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur ein Bußgeld von über 1000 Euro, sondern auch Punkte in Flensburg und Fahrverbot. Ist das rechtens, und wie kommt der hohe Wert zustande, denn den finde ich in keinem Bußgeldkatalog?
Wenn die Geschwindigkeit auf einer Strecke deutlich sichtbar eingeschränkt ist, dann hat sich jeder Verkehrsteilnehmer daran zu halten, egal wie sinnvoll einem das erscheinen mag. Das wäre die rechtliche Grundlage. Natürlich können Sie gegen einen Bescheid Einspruch erheben oder dies besser Ihren Anwalt machen lassen, da im konkreten Fall die Gefahrensituation eindeutig und über einen langen Zeitraum nicht mehr gegeben war. Aber das kann nur in einem gerichtlichen Verfahren noch vorgebracht werden und da kommt es auf die Argumente an, die den Richter überzeugen oder nicht.
Die Höhe der Zahlung, die Sie nicht in einem Bußgeldkatalog recherchieren können, das ist eine Summe. Wenn Ihre Geschwindigkeitsüberschreitung von über 70 Stundenkilometern von einem Fahrzeug hinter Ihnen gemessen wurde, dann gilt dies immer für einen bestimmten Streckenabschnitt. Mit jeder Ausfahrt, die Sie passiert haben und hinter der die Beschränkung auf 30 Stundenkilometer neu angeordnet war, erfolgte wieder eine neue Ahndung Ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung und das hat sich dann auf über 1000 Euro summiert. Das sollte für Sie nachvollziehbar aufgelistet sein.
Unfall-Opfer soll zahlen
Vor zwei Jahren wurde ich als Radfahrer auf einem Parkplatz frontal angefahren, flog über die Motorhaube des SUV und lag mit Knochenbrüchen erst im Krankenhaus schwer verletzt, dann zu Hause. In der Polizeiakte steht, dass ich keine Schuld habe. Jetzt verlangt der SUV-Fahrer aber, dass ich für die Schäden an seinem Auto aufkomme. Hier wird doch etwas völlig verdreht. Wer kann mir helfen?
Das erscheint natürlich für juristische Laien schwer verständlich, wo doch eigentlich die Fakten für sich sprechen. Aber es ist ein (Un-)Fall mit mehreren Seiten, der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen.
Sie wurden verletzt, das ist strafrechtlich zu klären. Sie haben aber gleichzeitig finanzielle Ansprüche gegenüber dem Autofahrer - bis zum Schmerzensgeld. Dies wiederum ist eine Haftpflichtsache, die sicherlich auch vor Gericht landen wird. Dabei können Sie etwas fordern und haben, so wie Sie die Verletzungen und den langen Gesundungsprozess schildern, sicherlich nicht unerhebliche Ansprüche. Aber darum müssen Sie sich selbst kümmern, Sie müssen nur den Part übernehmen, Ihre hoffentlich vorhandene Haftpflichtversicherung von Ihren Forderungen zu informieren.
Natürlich müssen Sie nicht verstehen, dass es hier vom Unfallverursacher nach Ihrer Schilderung überhaupt Forderungen gibt. Um die Klärung wird sich Ihre Versicherung kümmern, das ist nicht Ihr Part. Sie müssen nur sehr genau über alles informieren und die entsprechenden Belege oder Protokolle einreichen. Die Haftpflichtversicherer verhandeln auch in der Regel nicht mit Privatpersonen, das geht auf anderen Wegen.
Mein Sohn hat zahlreiche Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet und ist jetzt zurück. Jetzt sagte ihm ein Freund, dass seine Fahrerlaubnis, die er in der Schweiz gemacht hat, in Deutschland gar nicht gültig sei. Stimmt das?
Jein. Wer in Staaten seine Fahrerlaubnis erwirbt, die zwar in Europa liegen aber nicht zur Europäischen Union gehören, und das ist ja bei der Schweiz so oder betrifft jetzt auch Großbritannien, der muss die dort erworbene Fahrlizenz in Deutschland umschreiben lassen. Das sollte schon innerhalb eines halben Jahres passieren, denn ansonsten ist man rein rechtlich ohne Fahrerlaubnis unterwegs und hat mit den entsprechenden Strafen zu rechnen.






