Kinderkrankengeld 2024: Kinderkrankentage – Das ist neu und wichtig
Ab 2024 gibt es neue gesetzliche Regelungen zum Kinderkrankengeld und den Kinderkrankentagen. Nachdem während der Corona-Pandemie die Anzahl der Kinderkrankentage erheblich angehoben wurde, sinkt sie nun wieder. Allerdings sind es immer noch mehr Kinderkrankentage, als vor der Pandemie.
- Wie viele Kinderkrankentage bekommen Eltern ab 2024?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um 2024 Kinderkrankengeld zu erhalten?
- Welche Sonderfälle gibt es beim Kinderkrankengeld (z.B. bei Alleinerziehenden, Selbständigen, privat Versicherten)?
- Wie beantragt man Kinderkrankengeld und kann man Kinderkrankentage auch von Elternteil zu Elternteil übertragen?
Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern ab 2024 Anspruch?
Für 2024 und 2025 gelten bei der Anzahl der Kinderkrankentage folgende Regelungen:
Eltern können 2024 und 2025 pro Jahr und Elternteil jeweils für 15 Tage pro Kind Kinderkrankengeld beantragen. Insgesamt sind es bei mehreren Kindern maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil.
Alleinerziehenden stehen insgesamt 30 Kinderkrankentage pro Kind zu, bei mehreren Kindern sind es maximal 70 Arbeitstage pro Jahr.
Übersicht: Kinderkrankentage für 2024 und 2025
Elternpaare und Alleinerziehende mit einem Kind: 30 Kinderkrankentage
Elternpaare und Alleinerziehende mit zwei Kindern: 60 Kinderkrankentage
Elternpaare und Alleinerziehende mit mehr als zwei Kindern: 70 Kinderkrankentage
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld ab 2024?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Aber Achtung: Von diesem Betrag werden anteilig die Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Das Kinderkrankengeld ist also als Bruttobetrag zu sehen, wobei die Krankenkasse in der Regel bereits die anteiligen Beiträge abzieht und dann das Kinderkrankengeld überweist.
Wer in den zwölf Monaten vor dem Antrag sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erhalten hat, kann mit 100 Prozent des entgangenen Nettolohns als Ersatzzahlung rechnen.
Es gibt allerdings Höchstgrenzen, sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen. Für 2024 und 2025 erhöhen sich diese im Vergleich zu den Jahren davor und liegen bei maximal 120,75 Euro pro Tag.
Kinderkrankengeld: Diese Voraussetzungen gelten ab 2024
Wer hat denn eigentlich Anspruch auf Kinderkrankengeld? Um das zu prüfen, sollte der erste Blick Richtung Arbeitsvertrag gehen.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung in bestimmten Fällen, die nicht selbstverschuldet sind (ein Fall ist eben die Krankheit des Kindes), ist grundsätzlich erst einmal im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Nicht selten ist es aber so, dass der betreffende Paragraf im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Man findet dann unter dem jeweiligen Punkt entweder detaillierte Hinweise, in welchen Fällen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, oder aber eine Klausel wie „§ 616 BGB wird abbedungen“.
In dem Fall zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die gesetzliche Krankenkasse.
Wir gehen hier zunächst von dem Fall aus, dass das Kind krank ist und laut Arbeits- oder Tarifvertrag kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Welche Ausnahmen es gibt, dazu weiter unten mehr.
Um Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:
- Das kranke Kind ist gesetzlich versichert, jünger als zwölf Jahre oder behindert/chronisch krank und auf Hilfe angewiesen.
- Im Haushalt gibt es niemanden sonst, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen kann (z.B. die Großeltern, die mit im Haushalt leben).
- Sie haben selbst einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt für gesetzlich Versicherte (auch in Elternzeit, wenn Sie Teilzeit arbeiten) und für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben.
- Und zu guter Letzt braucht man natürlich auch eine ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass das kranke Kind zu Hause beaufsichtigt, betreut bzw. gepflegt werden muss.
Kinderkrankentage für Alleinerziehende: wer gilt als alleinerziehend?
Wer als Elternteil das alleinige Personensorgerecht für ein im Haushalt lebendes Kind hat, gilt vor dem Gesetzgeber als alleinerziehend.
Darüber hinaus gilt man auch dann als alleinerziehend, wenn man sich zwar das Sorgerecht mit einem anderen Elternteil teilt, aber „faktisch alleinstehend“ ist, also mit dem Kind als einziger Elternteil unter einem Dach lebt.
Kann man Kinderkrankentage übertragen?
Das ist möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber des Elternteils, der die Tage übernehmen möchte, zustimmen. Es gibt also keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung. Die Erlaubnis holt man sich am besten schriftlich vom Arbeitgeber ein und schickt diese dann an die Krankenkasse.
Sonderfälle beim Kinderkrankengeld: Das gilt ab 2024
Wie bereits erwähnt, gibt es bei Kinderkrankengeld und Kinderkrankentagen auch Sonderfälle. Das betrifft zum Beispiel Eltern, deren Kinder privat versichert sind oder ins Krankenhaus müssen.
Aber auch für Elternzeit, Homeoffice, Minijob und Kurzarbeit gibt es Regelungen.
Kinderkrankengeld und private Krankenversicherung
Hier gilt für den Anspruch auf Kinderkrankengeld grundsätzlich, wie das Kind versichert ist. Ist es gesetzlich versichert, zahlt die Krankenkasse dem Elternteil Kinderkrankengeld, das mit dem Kind krankgeschrieben ist. Sind die Kinder privat krankenversichert, besteht allerdings kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, es sei denn, man hat einen entsprechenden Wahltarif bei der PKV abgeschlossen.
Bei Verbeamteten entfällt die Frage komplett, da hier immer der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Sonderfall „stationäre Mitaufnahme“: Wenn man mit dem Kind ins Krankenhaus muss
Außerdem sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch bei einer stationären Mitaufnahme im Krankenhaus besteht. Wer also mit seinem Kind zusammen ins Krankenhaus aufgenommen werden muss, sollte sich dies vom Krankenhaus bescheinigen lassen.
Folgende Gründe sind möglich: Die Mitaufnahme ist medizinisch notwendig und das Kind ist unter zwölf Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. Dann besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld so lange, wie die Mitaufnahme dauert, und zwar ohne Höchstanspruchsdauer.
Die Tage im Krankenhaus werden zudem nicht auf die Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Bei Kindern unter acht Jahren geht man übrigens immer davon aus, dass eine stationäre Mitaufnahme notwendig ist.
Was gilt, wenn Eltern in Elternzeit sind und Teilzeit arbeiten?
Eltern, die Elterngeld beziehen, dürfen stundenweise arbeiten und stehen natürlich auch vor einem Problem, wenn das Kind krank ist.
Die gute Nachricht ist: Man hat auch in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung der Ersatzleistung berührt auch nicht die Höhe des Elterngeldes.
Minijob, Kurzarbeit und Kinderkrankengeld
Auch diese Sonderfälle sind vom Gesetzgeber geregelt: Wenn Eltern einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, aber sehr wohl Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
Wer in Kurzarbeit ist, hat hingegen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt jedoch die Einschränkung, dass Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden dürfen.
Kinderkrankentage bei Homeoffice
Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Kinderkrankengeld beantragen: So geht es richtig
Um Kinderkrankengeld zu beantragen braucht man einen entsprechenden Nachweis, den Kinderkrankenschein und zwar ab dem ersten Tag.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat dieses Vorgehen grundsätzlich infrage gestellt und plädiert für eine Kinderkrankenschein-Pflicht erst ab dem vierten Tag. Allerdings ist dies bisher nicht gesetzlich geregelt.
Die elektronische Meldung an den Arbeitgeber gilt hier übrigens auch (noch) nicht. Man muss also den Krankenschein auf dem üblichen Weg an die betreffenden Stellen (Krankenkasse, Arbeitgeber) weitergeben.
Am besten ist es also bei einer Krankheit des Kindes genauso vorzugehen, wie man es bei eigener Krankheit kennt:
1. Arbeitgeber Bescheid geben und eine Kopie des Krankenscheins an die Personalstelle bzw. betreffende Stelle schicken.
2. Bei der eigenen Krankenkasse einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.
Die meistens Krankenkassen bieten die Möglichkeit an, den Kinderkrankenschein mitsamt Antrag auf Kinderkrankengeld online einzureichen. Die Krankenkasse wird nach der Antragstellung zunächst auf Rückmeldung vom Arbeitgeber warten, der die Höhe des Entgelts mitteilt. Dann erfolgen die Prüfung und schließlich die Auszahlung des Kinderkrankengelds.









