Erbe in Brandenburg
: Immobilien, Geld, Testament – darauf muss man achten

HintergrundIn Brandenburg unterschätzen viele Menschen, wie kompliziert scheinbar einfache Erbfälle sein können. Notare beantworten wichtige Fragen zu Testament, Immobilien und Geld.
Von
Kerstin Bechly,
Annegret Krüger
Wriezen/Senftenberg
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Eine Rentnerin schreibt ein Testament: ILLUSTRATION - Wohin mit dem selbst verfassten Testament? Die Verwahrung in den eigenen vier Wänden ist im Zweifel nicht die beste Idee. (zu dpa: «Testament besser nicht zu Hause aufbewahren») Foto: Christin Klose/dpa-mag - Honorarfrei nur für Bezieher des Dienstes dpa-Magazin +++ dpa-Magazin +++

Ein selbst verfasstes Testament ist besser als keines. Wer spezielle Wünsche oder ein Grundstück zu vererben hat, sollte sich im Sinne rechtssicherer Formulierungen an einen Experten wenden. (Symbolbild)

Christin Klose/dpa-mag/dpa

Das Erben und Vererben ist immer wieder mit Unsicherheiten, Überraschungen und nicht zuletzt Streitereien verbunden. Egal, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Wie man ein Testament rechtssicher formuliert, wie Enkel sicher bedacht werden und was bei Immobilien zu beachten ist, dazu standen die Notare Heidrun Lerwe und Frank Caspar am Lesertelefon mit Rat zur Seite.

Ich bin zum zweiten Mal verheiratet, habe nur eine Tochter, die von meinem jetzigen Mann adoptiert wurde. Er selbst hat keine Kinder. Ich habe für mich ein Testament geschrieben und will darüber hinaus schriftlich festhalten, dass meine Tochter Alleinerbin des Hauses wird, dessen alleinige Eigentümerin ich bin. Mein Mann soll ein Wohnrecht bis zum Lebensende behalten. Reicht dafür eine einfache Formulierung? Oder soll ich jetzt schon das Haus übergeben?

In Ihrem Fall würde ich Ihnen raten, ein notarielles Testament zu errichten. Der Notar berät hinsichtlich der exakten Formulierung. In dem Testament bestimmen Sie Ihre Tochter zur Alleinerbin und beschweren sie als Erbin mit Vermächtnissen. Dies erfolgt derart, dass sie verpflichtet ist, das gesamte bewegliche Vermögen wie Hausrat, Mobiliar und Ersparnisse an Ihren Ehemann als Vermächtnis herauszugeben, ferner ihm ein lebenslängliches Wohnungsrecht an Ihrem Grundstück zu gewähren hat, welches im Grundbuch einzutragen ist.

Sollten Sie hingegen das Haus schon zu Ihren Lebzeiten Ihrer Tochter überlassen, bedenken Sie, dass dies endgültig ist. Sie hätten keinen Zugriff mehr darauf, falls Sie es veräußern möchten, um damit vielleicht einen Pflegeheimplatz zu finanzieren, oder um es dann doch z.B. einem anderen Enkelkind zu übergeben. Mit einem Testament wäre man im gegebenen Falle flexibler.

Im Testament die Enkel ausdrücklich nennen

Ich bin alleinstehend und habe nur einen Sohn, der auch mein Alleinerbe wäre. Das möchte ich aber nicht. Ich will, dass mein Enkel mal alles erbt. Was sollte ich tun, um diesen Wunsch unangreifbar zu regeln?

Auf alle Fälle müssen Sie erst einmal ein Testament in diesem Sinne schreiben oder einen Notar damit beauftragen, um so im Vorfeld alle möglichen juristischen Fallstricke auszuschließen. Aber auch bei einem notariellen Testament bleiben Pflichtteilsansprüche in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld, die Ihr Sohn im Erbfall hat. Allerdings müsste er diese Ansprüche im schlimmsten Fall dann gegen seinen eigenen Sohn durchsetzen.

Notarin Heidrun Lerwe

Notarin Heidrun Lerwe.

Kerstin Macht

Wir haben als Ehepaar vor langer Zeit schon ein handschriftliches Testament aufgesetzt, unsere zwei Kinder zu gleichen Teilen bedacht, nach dem Letztversterbenden. Da es aber zu unserem Sohn seit Jahren keinen Kontakt mehr gibt, wollen wir dies ändern und dafür seine Kinder einsetzen, die sich sehr um uns kümmern. Reicht es, wenn wir formulieren, dass die Enkel erben sollen oder müssen wir ausdrücklich schreiben, dass der Sohn nichts erben soll?

Es ist ausreichend, wenn Sie die vorgesehenen Erben genau benennen. Damit entfällt Ihr Sohn und das muss dann nicht ausdrücklich klargestellt werden. Allerdings können Sie ihn normalerweise nicht von seinem Pflichtteilsanspruch ausschließen und das wäre die Hälfte seines gesetzlich festgelegten Erbteils in Geldform.

Wir sind ein Ehepaar, haben aber keine Kinder mehr. Ich besitze allein einen Bauernhof, den nur meine Ehefrau nach meinem Tod erben soll. Danach möchte ich, dass sich unsere vier Neffen diesen Besitz teilen. Kann ich das so formulieren?

Ja, das ist natürlich möglich, aber das muss genau formuliert werden im Testament. Dabei sollten Sie außerdem auch den Wert der Immobilie und damit die steuerlichen Folgen im Blick behalten oder sich beraten lassen, um für die Erben in einem geringeren Verwandtschaftsgrad die steuerlich günstige Gestaltung zu wählen.

Pflichtteilsansprüche sind zu berücksichtigen

Bei uns geht es um gegenseitige Absicherung im Erbfall, da wir beide in zweiter Ehe verheiratet sind und es jeweils Kinder aus der ersten Verbindung gibt. Der Partner soll dann das Haus ohne Sorgen für sich allein nutzen können. Was sollten wir tun?

Wenn beide Partner oder auch nur einer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sollte es unbedingt ein Testament geben, das den anderen nach dem Tod des ersten Ehepartners absichert. Allerdings ist dies nicht der Garant für eine sorgenfreie Zeit nach dem Tod eines Ehepartners, denn durch das Testament und die damit umgangene rechtliche Erbfolge kommt es natürlich zu Pflichtteilsansprüchen, die die Kinder durchsetzen könnten, nicht müssten.

Notar Dr Frank Caspar

Notar Dr. Frank Caspar.

Dr Frank Caspar

Dies wiederum könnte man durch notarielle Verzichtserklärungen oder andere Absicherungen minimieren. Suchen Sie dazu ein klärendes Gespräch in der Familie, lassen sich dann mit diesem Wissen über die rechtlichen Möglichkeiten der Umsetzung von einem Notar beraten. Es muss ja dann auch geklärt werden, wer nach dem Tod des Letztversterbenden erbt. Auch steuerliche Aspekte, die im Erbfall zusätzlich noch schmerzlich sein könnten, sollten Sie im Blick behalten oder sich Expertenrat einholen.

Wir haben keine Erben und sind dabei, uns über einen Teilkaufvertrag unseres Hauses an eine Bank zu informieren. Davon haben wir im Internet gelesen, zum Beispiel bei Heimkapital. Vom ausbezahlten Geld könnten wir uns eine Pflegekraft leisten. Wir wollen uns Miteigentumsanteile sichern, um im Haus wohnen bleiben zu können. Was müssen wir bedenken, wenn wir das Haus wieder ganz allein besitzen wollen?

Bei Fremden würde ich sehr vorsichtig sein. Erkundigen Sie sich genau, was sich hinter diesem Angebot verbirgt. Lassen Sie das auch durch Unabhängige prüfen, z.B. von der Verbraucherzentrale. Auch wenn Sie Miteigentümer bleiben, würde ich mir ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten und im Grundbuch eintragen lassen, gerade weil für Sie ein besonderes Sicherungsinteresse besteht.

Tochter kann ein Geldvermächtnis übertragen werden

Meine Schwester möchte nach dem Tod ihres Mannes, dass ihr Grundstück und das Haus, deren alleinige Eigentümerin sie ist, in der Familie bleibt. Ihre Tochter würde das übernehmen, der Sohn soll gleichwertig bedacht werden. Wir formuliert sie das am besten?

Falls kein bindendes Testament Ihrer Schwester und Ihres verstorbenen Mannes vorliegt, hat Ihre Schwester folgende Möglichkeiten: Sie kann zum einen ein Testament errichten und darin ihre Tochter zur alleinigen Erbin bestimmen. Diese könnte sich im Erbfall – sofern es sich um ein notarielles Testament handelt – nach Eröffnung des selbigen gleich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.

Zugleich würde ich die Tochter mit einem Geldvermächtnis zugunsten ihres Bruders beschweren, z.B. in Höhe der Hälfte des Wertes des Wohngrundstücks, welches sie zu erfüllen hat, und zwar unabhängig davon, ob sich Ersparnisse in dieser Höhe im Nachlass befinden oder nur als Surrogate vorhanden sind wie Grundstücke oder sonstige Nachlassgegenstände.

Sollte die Tochter andererseits beabsichtigen, in das Haus auf dem Grundstück demnächst einzuziehen und ggf. zuvor Umbau- und Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, wäre auch denkbar, eine lebzeitige Übertragung an sie vorzunehmen unter Mitwirkung des Sohnes. Dieser könnte ggf. aufschiebend, bedingt mit Erhalt eines bestimmten Geldbetrages, auf seinen Pflichtteil nach der Mutter verzichten. Auf jeden Fall wäre für die Mutter ein lebenslängliches Wohnungsrecht zu vereinbaren. Sie könnte sich auch ein Rückforderungsrecht vorbehalten für den Fall, dass die Tochter vor ihr verstirbt oder das Grundstücks veräußert. Auf jeden Fall gehen mit dieser Entscheidung einige steuerliche Fragen einher.

Erbfolge, wenn es keine Kinder gibt

Mein Mann hat für sich ein Testament gemacht, da wir keine gemeinsamen Kinder haben, seine Eltern noch leben, er einen Bruder hat. Wer erbt in welchem Umfang, wenn er stirbt?

Da keine Kinder in dieser Erbfolge eine Rolle spielen, würden Sie nach gesetzlicher Erbfolge als Ehefrau drei Viertel der Erbmasse erhalten, die Eltern ein Viertel. Wenn die Eltern vor Ihrem Mann sterben, dann erst würde der Bruder an die Stelle der Eltern treten. Diese gesetzliche Erbfolge kann man aber durch ein Testament ändern.

Wenn Ihr Mann ein Testament zu Ihren Gunsten als Ehefrau aufsetzt oder durch einen Notar anfertigen lässt, dann bleiben bei der aktuell geschilderten Konstellation die Eltern als Pflichtteilsberechtigte, die das Recht allerdings geltend machen müssten. Der Bruder hätte kein Anrecht mehr auf den Pflichtteil. Zu Ihrer Sicherheit wäre es ratsam, ein entsprechendes Testament durch einen Notar erstellen zu lassen.

Grundstück kann zur Finanzierung anderer Wünsche dienen

Schon jetzt zu Lebzeiten wollen wir unseren erwachsenen zwei Söhnen unser Haus überschreiben, auch wenn sie selbst jeweils ein Haus gebaut haben und darin wohnen. Halten Sie das für ratsam?

Das ist sozusagen eine Geschmacksfrage und ich habe da einen anderen Geschmack. Ich will Ihnen auch erklären, warum ich derartige Übertragungen skeptisch sehe. Sie haben selbst gesagt, dass Ihre Kinder abgesichert seien. Deshalb lautet meine Empfehlung immer, dass Sie in dieser Lebensphase etwas für die eigene Absicherung tun.

Die derzeitige Situation kann sich für Sie durchaus ändern und dann machen es vielleicht gesundheitliche Probleme erforderlich, dass Sie Ihr Haus als Tausch- oder Finanzierungsobjekt für eine andere Wohnmöglichkeit benötigen. Das wäre nicht mehr möglich, wenn die Immobilie Ihnen nicht mehr gehört. Vielleicht sichern Sie sich selbst besser mit einem entsprechenden Testament ab und haben weiterhin die finanziellen Möglichkeiten, die der Immobilienverkauf Ihnen bringen würde. Aber letztendlich müssen Sie die Entscheidung selbst treffen.

Testament auch bei einer Kontovollmacht?

Kann man einen Pflichtteil entziehen?

Ja, das kann man. Dafür gibt es aber ganz eingeschränkte gesetzliche Regelungen. Wenn der künftige Erbe dem Erblasser beispielsweise nachweislich nach dem Leben trachtete, dann wäre das so ein Grund. Allerdings habe ich einen Pflichtteilsausschluss in meiner langjährigen Praxis noch nicht erlebt.

Benötige ich zusätzlich noch ein Testament, wenn ich für denjenigen, der gesetzlich alles erben wird, schon eine Kontoberechtigung auch über meinen Tod hinaus verfügt habe?

Wenn es bei der Erbmasse nur um dieses Konto geht, also weder anderer Besitz oder Immobilien zu beachten sind, dann reicht dies aus, wenn dies entsprechend so festgelegt wurde in den vertraglichen Unterlagen, die Sie bei der Bank hinterlegt haben und das Kreditinstitut dies auch so sieht.

Sorge bei fremden Erben

Die Schwester meiner Mutter – meine Tante – ist verstorben, ihr Mann war bereits tot. Sie hatten ein gemeinsames Testament gemacht. Jetzt haben wir erfahren, dass zwei Männer, wahrscheinlich die bevollmächtigten Betreuer, meine Tante zu ihren Lebzeiten zum Erstellen einer Erbeinsatzvollmacht überredet haben. Wir vermuten, um an ihr Geld heranzukommen. Wir haben von der Erbeinsatzvollmacht erst kürzlich erfahren. Ist dieses Vorgehen denn wirklich möglich?

Im gegebenen Fall kann ich aufgrund Ihrer Ausführungen nicht eindeutig erkennen, ob Sie mit der „Erbeinsatzvollmacht“ ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht meinen. Wenn Ihre Tante und Ihr Onkel ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen haben und Ihr Onkel bereits vorverstorben ist, wäre zu prüfen, ob der überlebende Ehegatte in diesem gemeinschaftlichen Testament berechtigt wurde, von diesem Testament abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Wäre er dazu nicht befugt, sind die vom Überlebenden errichteten Verfügungen von Todes wegen unwirksam.

Eine Vorsorgevollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufbar und kann neu errichtet werden. Bei der Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht hat der Notar in jedem Falle die Geschäftsfähigkeit des Mandanten zu prüfen. Besteht diese nicht, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen.

Entscheidend hierbei ist im Übrigen der sogenannte „lichte Moment“ zum Zeitpunkt der Beurkundung. Bei Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit der Anfechtung. Sie müssten allerdings die Gründe dafür darlegen und sind in der Beweispflicht.