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: Sonne „anzapfen“ erlaubt?

AnzeigeKleinere Balkonkraftwerke sind im Trend. Doch mit der steigenden Verbreitung gibt es auch zunehmend Streitigkeiten um deren Anbringung durch Mieter oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften.
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Redaktion Sonderthemen
Sonderveröffentlichung

Zunehmend gibt es Streitigkeiten um die Anbringung von Balkonkraftwerken durch Mieter oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften.

Tomicek/lbs

Kleinere Balkonkraftwerke sind im Trend. Doch mit der steigenden Verbreitung gibt es auch zunehmend Streitigkeiten um deren Anbringung durch Mieter oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile dazu gesammelt.

Wenn keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen mit dem Einbau solch einer kleineren Solaranlage für Terrasse oder Balkon verbunden sind, dann kann der Vermieter seine Zustimmung nicht verwei­gern. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 311 S 44/24) stellte fest, eine Ablehnung der Maßnahme aus lediglich subjektivem Schönheitsempfinden reiche nicht aus. Mieter hätten das schutzwürdige Interesse, so das Gericht, ihre Stromkosten durch die Installation einer Balkonsolaranlage zu reduzie­ren und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

In einem anderen Fall hatte der Eigentümer die Sorge, dass die Anbringung der Solaranlage einen Eingriff in die Substanz der Immobilie darstelle und der Rückbau nach dem Auszug des Mieters nicht geklärt sei. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 222 C 150/23) hielt hier die Zahlung einer angemessenen Sicherheit in Höhe von 200 Euro für angemessen, um die Rückbaukosten zu gewährleisten. Erfolge diese Zahlung, dann müsse die Zustimmung erteilt werden.⇥lbs/hü

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