Nachzahlung der Mütterrente: Was Rentner jetzt prüfen sollten

Ab 2027 soll es mehr Mütterrente geben.
Karl-Josef Hildenbrand/dpaMit der Mütterrente III werden Eltern besser gestellt, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Für jedes dieser Kinder können künftig bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Das entspricht einem halben Rentenpunkt.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt dessen Wert derzeit 20,40 Euro monatlich. Wie hoch der zusätzliche Rentenbetrag bei der Auszahlung 2028 tatsächlich ausfallen wird, steht allerdings noch nicht fest.
Mütterrente: Diese Ansprüche sollten Rentner jetzt prüfen
Entscheidend für den Anspruch auf die Mütterrente III ist zunächst das Geburtsjahr der Kinder. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnten bislang maximal 30 Monate Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung angerechnet werden. Künftig sollen es bis zu 36 Monate sein.
Bei Kindern, die ab 1992 geboren wurden, können bereits bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Hier ändert sich durch die Mütterrente III nichts.
Rentnerinnen und Rentner sollten außerdem darauf achten, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet wurden. Denn die zusätzlichen Rentenansprüche stehen nicht automatisch ausschließlich Müttern zu. Auch Väter können die Mütterrente erhalten, wenn ihnen entsprechende Erziehungszeiten angerechnet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Eltern die Kindererziehungszeiten untereinander aufteilen können.
Kindererziehungszeiten noch nicht erfasst: Was Betroffene wissen müssen
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das Versicherungskonto. Wer bereits Kindererziehungszeiten anerkennen ließ, muss wegen der Mütterrente III grundsätzlich nicht selbst aktiv werden.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass sie bei Versicherten, die noch keine Rente beziehen, die zusätzlichen Kindererziehungszeiten im Jahr 2028 automatisch prüft und gegebenenfalls im Versicherungskonto ergänzt.
Anders sieht die Ausgangslage bei Personen aus, die bislang noch keine Kindererziehungszeiten beantragt haben. Auch sie müssen keinen gesonderten Antrag auf Mütterrente III stellen. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten wird spätestens bei der Rentenantragstellung geprüft.
Wer sich unsicher ist, ob entsprechende Zeiten bereits berücksichtigt wurden, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung informieren.
Wie viel Nachzahlung gibt es durch die Mütterrente?
Die Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Auszahlung beginnt wegen des hohen technischen Umsetzungsaufwands allerdings erst im Jahr 2028.
Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, erhält die zusätzlichen Ansprüche deshalb rückwirkend ausgezahlt.
Denn der Wert eines Rentenpunktes steigt in der Regel jährlich zum 1. Juli. Die Deutsche Rentenversicherung geht deshalb davon aus, dass ein halber Rentenpunkt bei der ersten Auszahlung im Jahr 2028 mehr wert sein wird als die derzeit genannten 20,40 Euro.
Müssen Rentner die Nachzahlung selbst beantragen?
Für die meisten Betroffenen besteht kein Handlungsbedarf. Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits eine Rente bezieht, erhält die Mütterrente III grundsätzlich ohne gesonderten Antrag.
Die Berechnung und Auszahlung sollen laut Deutscher Rentenversicherung weitestgehend automatisch erfolgen.
Wichtig ist jedoch der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer erst ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, bekommt die zusätzlichen Ansprüche unmittelbar mit der regulären Rentenzahlung berücksichtigt.
Eine rückwirkende Nachzahlung für das Jahr 2027 ist für diese Personen nicht vorgesehen.
Achtung bei Grundsicherung, Wohngeld und Witwenrente
Besonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Sozialleistungen erhalten.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mütterrente III unter Umständen auf Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet wird.
Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann die zusätzliche Mütterrente eine Rolle spielen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie als Bestandteil einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird.
Eine höhere gesetzliche Rente bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass Betroffene den gesamten zusätzlichen Betrag auch tatsächlich zur Verfügung haben. Wer solche Leistungen bezieht, sollte mögliche Auswirkungen bei der zuständigen Stelle klären.
Was Rentner bis zur Auszahlung 2028 beachten sollten
Bis zur ersten Auszahlung der Mütterrente III bleibt noch Zeit. Für Betroffene sind vor allem drei Fragen entscheidend: Wurden Kinder vor 1992 geboren? Sind die entsprechenden Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto berücksichtigt? Und könnten die zusätzlichen Rentenansprüche Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben?
Ein eigener Antrag auf Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Neuregelung soll für bereits laufende Renten weitestgehend automatisch umgesetzt werden.
