Erhöhung beim Mindestlohn
: So viel mehr Geld gibt es ab 2027

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird zum Jahreswechsel erneut angehoben. So viel mehr gibt es.
Von
Lukas Böhl
Berlin
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Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt 2027.

Marcus Brandt/dpa

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Arbeitgeber mindestens 14,60 Euro brutto pro Arbeitsstunde zahlen. Bisher liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze bei 13,90 Euro. Damit steigt der Mindestlohn um 70 Cent beziehungsweise rund 5,04 Prozent. Die Erhöhung ist bereits beschlossen und in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung gesetzlich verankert.

Die Anpassung ist Teil einer zweistufigen Erhöhung, auf die sich die Mindestlohnkommission im Juni 2025 verständigt hatte. Zum 1. Januar 2026 war der Stundenlohn zunächst von 12,82 Euro auf 13,90 Euro gestiegen. Ein Jahr später folgt nun der zweite Schritt auf 14,60 Euro. Zusammengenommen entspricht das einem Anstieg um knapp 14 Prozent innerhalb von zwei Jahren.

Mindestlohn 2027: So viel mehr Gehalt gibt es monatlich

Wie viel Geld Arbeitnehmer durch die Erhöhung zusätzlich erhalten, hängt davon ab, wie viele Stunden sie arbeiten. Wer zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt ist und 40 Stunden pro Woche arbeitet, erhält künftig rechnerisch rund 2.531 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2026 sind es bei gleicher Arbeitszeit rund 2.409 Euro.

Damit ergibt sich ein monatliches Plus von rund 121 Euro brutto. Auf das gesamte Jahr gerechnet sind es etwa 1.456 Euro mehr. Auch Teilzeitbeschäftigte profitieren von der Erhöhung. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die neuen Mindestlöhne bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten auswirken.

Bei den genannten Summen handelt es sich um Bruttobeträge. Wie viel davon tatsächlich auf dem Konto landet, hängt unter anderem von der Steuerklasse, den Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren persönlichen Faktoren ab.

Mehr als sechs Millionen Beschäftigte könnten profitieren

Von den beiden Mindestlohnanhebungen 2026 und 2027 sollen nach Angaben der Bundesregierung rund sechs Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren.

Besonders relevant ist die Erhöhung in Branchen, in denen vergleichsweise viele Menschen im Niedriglohnbereich arbeiten. Dazu gehören beispielsweise die Gastronomie, der Einzelhandel, die Gebäudereinigung und Teile der Dienstleistungsbranche.

Dabei gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich für Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Rahmen eines Minijobs beschäftigt sind.

Wer bereits mehr als 14,60 Euro pro Stunde verdient, hat durch die Anhebung hingegen keinen automatischen Anspruch auf eine weitere Gehaltserhöhung.

In einigen Branchen gelten außerdem höhere tarifliche oder gesetzlich verbindliche Branchenmindestlöhne. Diese bleiben maßgeblich, sofern sie oberhalb der allgemeinen Lohnuntergrenze liegen.

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro

Auch für Minijobber hat die Mindestlohnerhöhung unmittelbare Folgen. Weil die monatliche Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie zum 1. Januar 2027 ebenfalls.

Während geringfügig Beschäftigte 2026 regelmäßig bis zu 603 Euro monatlich verdienen dürfen, erhöht sich die Grenze 2027 auf 633 Euro.

Das bedeutet ein Plus von 30 Euro im Monat beziehungsweise 360 Euro im Jahr.

Die jährliche Verdienstgrenze steigt damit von 7.236 Euro auf 7.596 Euro.

Allerdings führt die höhere Grenze nicht automatisch zu einem höheren monatlichen Verdienst. Wer bereits zum Mindestlohn arbeitet und seine bisherige Stundenzahl beibehält, erhält durch den höheren Stundenlohn mehr Geld. Bei entsprechend angepasster Arbeitszeit kann der Monatsverdienst dagegen unverändert bleiben.

Die dynamische Minijob-Grenze sorgt dafür, dass geringfügig Beschäftigte trotz eines steigenden Mindestlohns weiterhin ungefähr zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten können.

Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Grundsätzlich haben nahezu alle erwachsenen Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dennoch sieht das Mindestlohngesetz einige Ausnahmen vor.

Kein gesetzlicher Mindestlohn gilt beispielsweise für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Auszubildende, für die eigene Vergütungsregelungen bestehen.

Auch bestimmte Praktika sind ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung sowie bestimmte freiwillige Praktika von höchstens drei Monaten.

Langzeitarbeitslose können zudem in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sein.

Für regulär beschäftigte Erwachsene gilt die Lohnuntergrenze dagegen grundsätzlich auch dann, wenn sie nur wenige Stunden pro Woche arbeiten.