Waffen in Polen kaufen: Was man über die Grenze bringen darf und was nicht

Darf man Waffen in Polen kaufen und über die Grenze bringen? Was erlaubt, was verboten ist und welche Strafen drohen. (Symbolbild)
Friso Gentsch/dpaIm Jahr 2024 gab es in Deutschland rund 36.000 Verstöße gegen das deutsche Waffengesetz. Das veröffentlichte die Bundespolizei. Zu diesen Verstößen gehört auch das verbotene Verbringen von Waffen aus Polen nach Deutschland. Nicht selten wissen Deutsche nicht, dass sie gerade ein nach deutschem Recht verbotenes Produkt kaufen und über die Grenze bringen. Das gilt insbesondere für Waffen.
Denn welche Waffen über die Grenze nach Deutschland gebracht werden dürfen und welche nicht, ist in manchen Fällen gar nicht so eindeutig. Welche Waffen aus Polen nach Deutschland gebracht werden dürfen und welche nicht - eine Liste.
Übersicht:
- Erlaubte Waffen
- Verbotene Waffen aus Polen
- Strafen
Diese Waffen aus Polen sind erlaubt
Personen über 18 Jahren dürfen bestimmte Waffen oder Munition erlaubnisfrei aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen. Vor dem Kauf sollte sich der Käufer informieren, wer diese Waffe in Deutschland nutzen darf, wo man diese nutzen darf und wofür. Selbst auf privaten Grundstücken gelten Gesetze für die Nutzung von Waffen, egal ob sie erlaubt oder verboten sind.
Welche Waffen und Gegenstände man gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG mit nach Deutschland nehmen darf:
- Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen. Diese dürfen nur eine Bewegungsenergie bis 7,5 Joule haben und müssen das Prüfzeichen „F im Fünfeck“ auf der Waffe haben. Wenn eine oder alle der Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Waffe als verboten und darf nicht über die Grenze.
- „DDR-Luftgewehre“, die vor dem 1. Januar 1970 beziehungsweise dem 2. April 1991 hergestellt und legal in den Handel gebracht worden sind.
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart (§ 8 des Beschussgesetzes) entsprechen, das Zeichen „PTB“ aufweisen (einschließlich der Munition) oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
- Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
- Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
- Armbrüste
- Pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
- Kartuschenmunition für Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 Waffengesetz sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes.
Diese Waffen aus Polen sind verboten
Waffen, Schreckschusspistolen, Gaspistolen, Tränengasspray und alle Gegenstände, die nach deutschem Recht als verbotene Waffe bezeichnet werden, darf man gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG) nicht aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen oder mitnehmen. Welche das genau sind.
Diese Schusswaffen aus Polen sind verboten
- Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft
- Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (beispielsweise Schießkugelschreiber oder in einem Spazierstock versteckte Messer)
- Vollautomatische Schusswaffen, wie Maschinenpistolen und -gewehre
- Wildererwaffen: Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können
- Mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm und wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt
- Halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
- Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
- Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 WaffG, wenn es sich bei der Waffe vor dem Umbau um eine verbotene Schusswaffe gehandelt hat
- Pumpguns: Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Kurzwaffengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzesten Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
- Wechselmagazine und Magazingehäuse für Wechselmagazine, die für Schusswaffen bestimmt sind
- Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
- Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
Verbotene entflammbare Gegenstände oder Vorrichtungen aus Polen
- Molotowcocktails: Spreng- und Brandvorrichtungen sowie Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
Verboten: Messer, Schläger, Schleudern aus Polen
- Messer: Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser, Springmesser
- Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (beispielsweise Schießkugelschreiber oder in einem Spazierstock versteckte Messer)
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
- Wurfsterne
- Präzisionsschleudern sowie Armstützen oder vergleichbare Vorrichtungen dafür
- Würgegeräte, Nun-Chakus oder Soft-Nun-Chakus
Diese elektrischen Waffen und Gegenstände aus Polen sind verboten
- Elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen
- Gegenstände mit Reizstoffen oder anderen Wirkstoffen
- Elektroimpulsgeräte und Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen
- Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz
Waffen aus Polen: Diese Strafen drohen
Über die Strafe bei einem Zollvergehen entscheidet ein Gericht. Kommt es zu einer Strafanzeige vom Zoll, prüft das zuständige Gericht die Schuld des Beschuldigten. Es kann zu Geldstrafen, Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen kommen.
