Waffen aus Polen
: Erlaubt oder verboten - welche Schusswaffen man über die Grenze bringen darf

Welche Schusswaffen aus Polen man über die Grenze nach Deutschland bringen darf, welche verboten sind und welche Strafen drohen. Eine Liste.
Von
Lisa Klopp-Jaber
Cottbus
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Ein Polizist hält eine Pistole vom Typ Walther P99 in den Händen. (zu dpa: «Gerichtsvollzieherin attackiert - Polizist droht Mann mit Schusswaffe») +++ dpa-Bildfunk +++

Diese Schusswaffen aus Polen sind an der Grenze verboten.

Federico Gambarini/dpa
  • Waffen aus Polen: Erlaubt oder verboten? Liste und Strafen.
  • 2023: In Deutschland 35.800 Verstöße gegen das Waffengesetz.
  • Erlaubte Waffen: Luftgewehre, Softair-Waffen, Armbrüste, Pyrotechnik.
  • Verbotene Waffen: Kriegswaffen, Maschinengewehre, Pumpguns.
  • Strafen: Geldstrafen, Bewährungsstrafen, Freiheitsstrafen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland laut Statista etwa 35.800 Verstöße gegen das deutsche Waffengesetz registriert. Zu diesen Verstößen zählt auch das illegale Einführen von Waffen aus Polen nach Deutschland. Oftmals sind sich Deutsche nicht bewusst, dass sie ein Produkt erwerben und über die Grenze bringen, das nach deutschem Recht verboten ist, insbesondere im Fall von Waffen.

Die Regelungen darüber, welche Waffen über die Grenze nach Deutschland eingeführt werden dürfen und welche nicht, kennen viele nicht. Welche Schusswaffen aus Polen nach Deutschland gebracht werden dürfen und welche nicht – eine Liste.

Übersicht:

  • Erlaubte Waffen
  • Verbotene Schusswaffen
  • Strafen

Diese Waffen aus Polen sind erlaubt

Personen über 18 Jahren dürfen bestimmte Waffen oder Munition erlaubnisfrei aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen. Vor dem Kauf sollte sich der Käufer informieren, wer diese Waffe in Deutschland nutzen darf, wo man diese nutzen darf und wofür. Selbst auf privaten Grundstücken gelten Gesetze für die Nutzung von Waffen, egal ob sie erlaubt oder verboten sind.

Welche Schusswaffen und Gegenstände man gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG mit nach Deutschland nehmen darf:

  • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen. Diese dürfen nur eine Bewegungsenergie bis 7,5 Joule haben und müssen das Prüfzeichen „F im Fünfeck“ auf der Waffe haben. Wenn eine oder alle der Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Waffe als verboten und darf nicht über die Grenze.
  • DDR-Luftgewehre“, die vor dem 1. Januar 1970 beziehungsweise dem 2. April 1991 hergestellt und legal in den Handel gebracht worden sind.
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart (§ 8 des Beschussgesetzes) entsprechen, das Zeichen „PTB“ aufweisen (einschließlich der Munition) oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
  • Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
  • Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
  • Armbrüste
  • Pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
  • Kartuschenmunition für Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 Waffengesetz sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes.

Diese Waffen aus Polen sind verboten

Waffen, Schreckschusspistolen, Gaspistolen, Tränengasspray und alle Gegenstände, die nach deutschem Recht als verbotene Waffe bezeichnet werden, darf man gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG) nicht aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen oder mitnehmen. Welche das genau sind.

Diese Schusswaffen aus Polen sind verboten

  • Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft
  • Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (beispielsweise Schießkugelschreiber oder in einem Spazierstock versteckte Messer)
  • Vollautomatische Schusswaffen, wie Maschinenpistolen und -gewehre
  • Wildererwaffen: Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können
  • Mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm und wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt
  • Halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
  • Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
  • Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 WaffG, wenn es sich bei der Waffe vor dem Umbau um eine verbotene Schusswaffe gehandelt hat
  • Pumpguns: Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Kurzwaffengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzesten Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
  • Wechselmagazine und Magazingehäuse für Wechselmagazine, die für Schusswaffen bestimmt sind
  • Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
  • Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Waffen aus Polen: Diese Strafen drohen

Bei einem Vergehen gegen Zollvorschriften erfolgt die Bestrafung durch ein Gericht. Wenn der Zoll eine Anzeige erstattet, prüft das zuständige Gericht die Schuld des Angeklagten. Mögliche Konsequenzen können Geldstrafen, Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen sein.