Schulausfall wegen Winterchaos
: Welche Rechte Eltern im Job haben

Mancherorts fällt diesen Winter aufgrund der Wetterbedingungen die Schule aus. Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte bei diesen Wetterverhältnissen?
Von
David Hahn
Berlin
Jetzt in der App anhören
Winterwetter - Schulausfall in Hamburg: 08.01.2026, Hamburg: Schnee liegt auf einem Verkehrsschild und Hinweisschild mit der Aufschrift „Schule“ vor einer Schule im Stadtteil St. Georg. Die Schulen in Hamburg bleiben wegen der Witterungsverhältnisse und des erwarteten starken Schneefalls am Freitag geschlossen. Das teilte die Schulbehörde mit. Foto: Marcus Brandt/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Was gilt für bei der Schließung von Schulen für arbeitende Eltern? Darf man der Arbeit wegen schwierigen Wetterverhältnissen fernbleiben? Die Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überblick.

Marcus Brandt/dpa

In ganz Deutschland herrschen wieder eisige Temperaturen. Das hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Zugverbindungen und sogar den Schulbetrieb. Was müssen Beschäftigte wissen, wenn das Winterwetter alle Routinen durchkreuzt?

Kita zu und Schulausfall: Was für berufstätige Eltern gilt

Beschäftigte haben generell keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie nicht zur Arbeit kommen. Ein solcher Anspruch ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 616) nur gegeben, wenn die Verhinderung durch einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Grund eintritt.

Ein Beispiel für einen solchen Grund liegt Till Bender zufolge unter anderem vor, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund der Witterung geschlossen bleibt und die Beschäftigten keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder finden.

In diesem Fall besteht in der Regel zumindest für einige Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes. Der entsprechende Paragraf 616 im BGB kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Eine Bezahlung ist somit nicht garantiert.

Rechtzeitig mit Arbeitgeber absprechen

Wichtig: Kündigt sich schlechtes Wetter an und ist absehbar, dass es auf dem Arbeitsweg Verzögerungen wegen Schnee, Eis oder etwa Sturm gibt, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Empfehlenswert ist auch, direkt selbst Lösungen anzubieten – nach Möglichkeit etwa, im Homeoffice zu arbeiten oder die verpassten Stunden nachzuarbeiten.

Gibt es eine akute Unwetterwarnung – etwa wegen Glatteis – kann das unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ sein. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitsweg nicht zumutbar ist, sind sie in einem solchen Fall dazu berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Ratsam ist auch hier immer eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber.

Mit Material der dpa