Schulausfall wegen Winterchaos: Welche Rechte Eltern im Job haben

Was gilt für bei der Schließung von Schulen für arbeitende Eltern? Darf man der Arbeit wegen schwierigen Wetterverhältnissen fernbleiben? Die Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überblick.
Marcus Brandt/dpaIn ganz Deutschland herrschen wieder eisige Temperaturen. Das hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Zugverbindungen und sogar den Schulbetrieb. Was müssen Beschäftigte wissen, wenn das Winterwetter alle Routinen durchkreuzt?
Kita zu und Schulausfall: Was für berufstätige Eltern gilt
Beschäftigte haben generell keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie nicht zur Arbeit kommen. Ein solcher Anspruch ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 616) nur gegeben, wenn die Verhinderung durch einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Grund eintritt.
Ein Beispiel für einen solchen Grund liegt Till Bender zufolge unter anderem vor, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund der Witterung geschlossen bleibt und die Beschäftigten keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder finden.
In diesem Fall besteht in der Regel zumindest für einige Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes. Der entsprechende Paragraf 616 im BGB kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Eine Bezahlung ist somit nicht garantiert.
Rechtzeitig mit Arbeitgeber absprechen
Wichtig: Kündigt sich schlechtes Wetter an und ist absehbar, dass es auf dem Arbeitsweg Verzögerungen wegen Schnee, Eis oder etwa Sturm gibt, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Empfehlenswert ist auch, direkt selbst Lösungen anzubieten – nach Möglichkeit etwa, im Homeoffice zu arbeiten oder die verpassten Stunden nachzuarbeiten.
Gibt es eine akute Unwetterwarnung – etwa wegen Glatteis – kann das unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ sein. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitsweg nicht zumutbar ist, sind sie in einem solchen Fall dazu berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Ratsam ist auch hier immer eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber.
Mit Material der dpa
