Rundfunkbeitrag sparen: Diese Personen aus Sachsen können sich befreien lassen – Du auch?

Befreiung von der Rundfunkgebühren, ehemals GEZ, ist für viele Personengruppen möglich. Ob Du auch dazugehörst und wie der Antrag gestellt wird.
Oliver Berg/dpaDie Rundfunkgebühren, früher unter dem Namen GEZ bekannt, sind für viele Haushalte in Deutschland eine feste monatliche Ausgabe. Doch nicht jeder muss automatisch zahlen – unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich. Wir erklären, wer davon profitieren kann und wie der Antrag funktioniert.
Wer muss den Rundfunkbeitrag überhaupt zahlen?
Der monatliche Beitrag beträgt 18,36 Euro pro Haushalt. Es gibt jedoch Ausnahmen: Besonders Studierende, die im Wintersemester 2025/2026 ihr Studium aufnehmen, sowie weitere Personengruppen können sich von der Zahlung befreien lassen. Im Jahr 2024 waren rund 2,4 Millionen Menschen in Deutschland von der Beitragspflicht ausgenommen.
Ein wichtiger Tipp: Die Befreiung kann in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden.
Wer kann sich 2025 befreien lassen?
Von der Zahlung ausgenommen sind unter anderem:
- Empfänger von Sozialleistungen: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Menschen mit Pflegegrad oder Behinderungen, die u. a. folgende Gelder beziehen: Blindenhilfe, Pflegegeld oder Teilhabegeld nach Landesrecht, Hilfe zur Pflege, Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- Studierende, Schüler und Auszubildende, die BAföG beziehen (Ausnahmen für Nicht-BAföG-Bezieher finden Sie weiter unten)
Ausnahmen für Studierende ohne BAföG
Für Studierende, die kein BAföG beziehen, gibt es Ausnahmen, sogenannte Härtefälle, bei denen man sich trotzdem vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann. Gehörst Du vielleicht dazu?
Härtefälle: Wann trotzdem eine Befreiung möglich ist
- Studierender befindet sich in einem Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Hier finden Sie alle Details zur Befreiung des Rundfunkbeitrages.
So beantragst Du die Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu ermöglichen, muss diese beantragt werden. Das ist unkompliziert online über die Plattform des Beitragsservices möglich. Notwendig sind entsprechende Nachweise in Kopie, wie:
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (z. B. Bafög, Sozialleistungsbescheid)
- ggf. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
In diesen Bescheiden müssen alle der folgenden Voraussetzungen ersichtlich sein:
- Name des Leistungsempfängers
- Welche Leistung gewährt wird
- Leistungszeitraum
Hier können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag online beantragen.