Nachzahlung der Mütterrente III
: Was Rentner jetzt prüfen sollten

Ab 2027 werden Eltern älterer Kinder bei den Kindererziehungszeiten besser gestellt. Das zusätzliche Geld soll allerdings erst 2028 ausgezahlt werden.
Von
Lukas Böhl
Berlin
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Vermögen hessischer Haushalte: ILLUSTRATION - 15.05.2024, Bayern, Kaufbeuren: ILLUSTRATION Verschiedene Euro-Banknoten und Euro-Münzen liegen auf einem Tisch.

Normalerweise liegt das Geld bei den Menschen nicht auf dem Tisch, sondern auf dem Konto. (zu dpa: «Geldvermögen in Hessen im Schnitt bei 84.500 Euro») Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Ab 2028 kann die Mütterrente III die Höhe der Rente anheben.

Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Für viele Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern steigt künftig die gesetzliche Rente. Mit der Mütterrente III werden die Kindererziehungszeiten für ältere und jüngere Geburtsjahrgänge vollständig angeglichen. Der neue Anspruch gilt bereits ab Januar 2027. Auf dem Konto bemerkbar macht sich die Änderung jedoch voraussichtlich erst 2028.

Wer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezieht, soll das Geld für die Monate des Jahres 2027 rückwirkend erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung will die Neuberechnung in den meisten Fällen automatisch vornehmen.

Was sich mit der Mütterrente III ändert

Bislang hängt die Zahl der anerkannten Kindererziehungsmonate davon ab, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder ab Jahrgang 1992 können maximal 36 Monate berücksichtigt werden. Bei früher geborenen Kindern sind es derzeit höchstens 30 Monate.

Diese Lücke wird mit der Mütterrente III geschlossen. Ab 1. Januar 2027 können auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet werden.

Für Betroffene kommen damit maximal sechs zusätzliche Monate pro Kind hinzu. Rentenrechtlich entspricht das einem halben Entgeltpunkt.

Wie viel mehr Rente ist möglich?

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt hat damit momentan einen rechnerischen Wert von 21,26 Euro brutto im Monat.

Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern wären entsprechend bis zu 42,52 Euro zusätzliche Monatsrente möglich, bei drei Kindern bis zu 63,78 Euro.

Wie hoch das tatsächliche Plus bei der ersten Auszahlung im Jahr 2028 ausfällt, lässt sich heute allerdings noch nicht exakt beziffern. Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst und kann bis dahin weiter steigen.

Weshalb erfolgt die Auszahlung erst 2028?

Rechtlich greift die Verbesserung bereits zum Jahresbeginn 2027. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt jedoch mehr Zeit, um die Änderung technisch in ihren Systemen umzusetzen.

Das betrifft Millionen Rentenkonten und zahlreiche unterschiedliche Erwerbs- und Versicherungsverläufe. Deshalb soll die praktische Umsetzung erst 2028 erfolgen.

Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet die Verzögerung grundsätzlich keinen Verlust des Anspruchs. Wer schon vor Januar 2028 Rente bezieht beziehungsweise dessen Rente im Laufe des Jahres 2027 beginnt, soll die für 2027 zustehenden zusätzlichen Beträge nachgezahlt bekommen.

Wer erst ab Januar 2028 neu in Rente geht, soll die verlängerten Kindererziehungszeiten dagegen unmittelbar bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigt bekommen.

Ist für die Mütterrente III ein Antrag nötig?

Die meisten Betroffenen müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen.

Bei Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente beziehen, soll die Rentenversicherung die neue Leistung grundsätzlich selbst berechnen und auszahlen.

Das gilt auch für Versicherte, die noch nicht im Ruhestand sind, deren Kindererziehungszeiten aber bereits im Rentenkonto festgestellt wurden. Die zusätzlichen Zeiten sollen von der Rentenversicherung automatisch ergänzt werden.

Wurden Kindererziehungszeiten bislang überhaupt noch nicht geklärt, werden sie spätestens im Zusammenhang mit dem späteren Rentenantrag geprüft. Ein eigener Antrag ausschließlich für die Mütterrente III ist daher in der Regel nicht erforderlich.

Warum sich ein Blick in den Versicherungsverlauf trotzdem lohnt

Automatische Auszahlung bedeutet nicht, dass sämtliche Angaben im Rentenkonto zwangsläufig vollständig sind. Entscheidend ist, dass das betreffende Kind und die Kindererziehungszeiten korrekt erfasst beziehungsweise dem richtigen Elternteil zugeordnet wurden.

Kindererziehungszeiten können grundsätzlich nur einem Elternteil für denselben Zeitraum zugerechnet werden. Maßgeblich ist zunächst, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung und ohne überwiegenden Anteil eines Elternteils erfolgt die Zuordnung grundsätzlich zur Mutter.

Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam erklären, dass die Zeiten dem Vater zugerechnet werden sollen. Für solche Erklärungen gelten jedoch eigene Fristen und Regeln.

Wer unsicher ist, sollte deshalb seinen Versicherungsverlauf oder einen vorhandenen Rentenbescheid kontrollieren. Besonders wichtig sind dabei drei Fragen:

Ist das vor 1992 geborene Kind im Rentenkonto erfasst? Sind die Kindererziehungszeiten dem richtigen Elternteil zugeordnet? Gibt es im Versicherungsverlauf Lücken oder ungeklärte Zeiträume?

Sind die Angaben korrekt hinterlegt, besteht wegen der Mütterrente III derzeit grundsätzlich kein weiterer Handlungsbedarf.

Nachzahlung kann mehrere Hundert Euro erreichen

Durch die rückwirkende Berücksichtigung kann 2028 zusätzlich zur höheren laufenden Rente eine größere Einmalzahlung entstehen. Legt man den aktuellen Rentenwert von 2026 lediglich zur Orientierung zugrunde, entsprechen zwölf Monate mit einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt rund 255 Euro brutto pro Kind.

Der tatsächliche Nachzahlungsbetrag kann davon abweichen, weil für die Berechnung der jeweils maßgebliche Rentenwert und die individuellen Verhältnisse entscheidend sind.