Lärm durch Laubbläser: Zu diesen Zeiten ist der Betrieb verboten

Laubbläser dürfen nur zu bestimmten Tageszeiten benutzt werden.
Marcus Brandt/dpaSobald die Blätter von den Bäumen fallen, kommen in Gärten, auf Gehwegen und in Einfahrten wieder Laubbläser zum Einsatz. Mit ihnen lässt sich das Herbstlaub schnell beseitigen. Allerdings verursachen die Geräte teilweise erheblichen Lärm. Deshalb ist ihr Einsatz in Deutschland gesetzlich eingeschränkt.
Die Grundlage bildet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Sie legt fest, wann besonders laute Gartengeräte betrieben werden dürfen und wann sie ausgeschaltet bleiben müssen.
Laubbläser: Diese Ruhezeiten schreibt das Gesetz vor
In Wohngebieten dürfen gewöhnliche Laubbläser grundsätzlich nur montags bis samstags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden. Zu folgenden Zeiten ist der Betrieb grundsätzlich verboten:
Damit bleiben für den Einsatz eines gewöhnlichen Laubbläsers lediglich sechs Stunden pro Werktag.
Die Regelung gilt nicht nur für Privatpersonen. Auch Hausmeisterdienste und gewerbliche Gartenbaubetriebe müssen sich grundsätzlich an die vorgeschriebenen Zeiten halten.
Gelten die Verbote auch für Akku-Laubbläser?
Viele Gartenbesitzer greifen inzwischen zu elektrischen Laubbläsern oder Akkugeräten. Doch auch für diese gelten grundsätzlich die gesetzlichen Einschränkungen.
Eine Ausnahme sieht die Verordnung für Geräte vor, die mit dem europäischen Umweltzeichen nach der maßgeblichen EU-Regelung gekennzeichnet sind. Solche Geräte dürfen in den betroffenen Gebieten grundsätzlich werktags zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.
Ein Akkuantrieb allein reicht für diese Ausnahme allerdings nicht aus.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Wer seinen Laubbläser außerhalb der erlaubten Zeiten einsetzt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können entsprechende Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dieser Betrag ist allerdings die gesetzliche Höchstgrenze und nicht die übliche Strafe für einen einzelnen Verstoß.
Wer sich regelmäßig durch einen Laubbläser gestört fühlt, kann sich an das zuständige Ordnungsamt wenden.
Auch örtliche Vorschriften können eine Rolle spielen
Wichtig: Die genannten bundesweiten Betriebszeiten gelten insbesondere in Wohngebieten und weiteren besonders geschützten Bereichen. In Gewerbe- oder Mischgebieten können andere Regeln gelten.
Zusätzlich können kommunale Lärmschutzvorschriften den Einsatz einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch behördliche Ausnahmegenehmigungen möglich.
