HVV-Streik in Hamburg
: Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Die Regeln für Homeoffice und Co.

Immer wieder können Streiks die Wege zur Arbeit beeinträchtigen. Was gilt für Arbeitnehmende, die davon betroffen sind?
Von
David Hahn
Hamburg
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Winter in Hamburg: 14.02.2026, Hamburg: Eine U-Bahn fährt an den verschneiten Landungsbrücken entlang. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Was macht man, wenn die Bahn streikt und man für den Arbeitsweg auf den ÖPNV angewiesen ist? Und gibt es ein Recht auf Homeoffice bei einem Streik?

Daniel Bockwoldt/dpa

Streiks können mit Demonstrationszügen nicht nur den Verkehr behindern und für Verspätungen sorgen. Streikende Gewerkschaften können auch den ÖPNV oder Flugbetrieb gänzlich zum Stillstand bringen. Solche Umstände sind nicht selten. Auch diese Woche kommt es in Hamburg zu Einschränkungen bei den VHH und der Hochbahn. Hier gibt es die Informationen für Arbeitnehmende, welche auf ihrem Arbeitsweg von einem Streik betroffen sind.

HVV-Streik in Hamburg aktuell: VHH und Hochbahn betroffen

Die Streiks bei der Hochbahn sind als sogenannte Wellenstreiks geplant. Dabei sind Arbeitsniederlegungen vom 17. bis 19. Februar vorgesehen, wobei an jedem Tag unterschiedliche Bereiche betroffen sein können. Die Hochbahn rechnet für die Tage mit eingeschränktem Betrieb. Welche Bereiche bestreikt werden, wird ver.di erst am jeweiligen Vortag bekannt geben. Die hvv-App und hvv.de informieren darüber, welche hvv-Linien fahren. Die Hochbahn wird ihre Fahrgäste zudem über die hvv-App und die Social-Media-Kanäle informieren.

Bei den VHH sind Streiks am 18. und 25. Februar angekündigt. Der erste Warnstreik bei den VHH dauert vom 18. Februar, ab 3 Uhr, bis 19.02.2026, 3 Uhr, für 24 Stunden an. Da jeweils nur ausgewählte Betriebshöfe oder Beschäftigtengruppen die Arbeit niederlegen, ist mit möglicherweise wechselnden Einschränkungen im Bus- und U-Bahnverkehr zu rechnen. Eine Übersicht zu den verkehrenden Linien und Ausfällen gibt es hier auf der Webseite der VHH. Fahrgäste werden gebeten, ihre Fahrt tagesaktuell vor Fahrtantritt in der Fahrplanauskunft in der hvv-App und auf hvv.de zu prüfen.

Züge der Deutschen Bahn, wie S-Bahnen, Regionalbahnen (RB) und Regionalexpress (RE) sind nicht vom Streik betroffen und fahren wie gewohnt. Bei den Fähren der HADAG kommt es ebenfalls zu keinen Einschränkungen.

Homeoffice: Darf man bei einem Streik zu Hause bleiben?

Gemäß Informationen der Tagesschau trifft Arbeitnehmende das sogenannte Wegerisiko. Einfach zu Hause zu bleiben, ist demnach keine Option. Es liegt in der Verantwortung der Angestellten, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das Wichtigste ist, mit Arbeitgebenden in Kontakt zu treten und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Insbesondere bei angekündigten Streiks ist dies im Voraus von Belang. Eventuell kann dann nach Absprache zum Beispiel aus dem Homeoffice gearbeitet oder flexiblere Arbeitszeiten abgemacht werden. Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es dabei allerdings nicht. Unentschuldigtes Fehlen oder zu spätes Erscheinen kann zu einer Abmahnung führen. Dies gilt auch bei kurzfristigen Streiks, sodass Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Situation in Kenntnis gesetzt werden sollten.

Wie kommt man zur Arbeit, wenn gestreikt wird?

Arbeitnehmende sind auch bei einem Streik in der Verantwortung, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Einige Möglichkeiten könnten dabei sein, Fahrgemeinschaften mit dem Auto zu bilden, Fahrrad, E–Bike, E–Scooter, Car– oder Bikesharing–Angebote zu nutzen oder auf die Option des Taxifahrens zurückzugreifen. Die Kosten für diese Alternativen werden in der Regel nicht erstattet. Auch für bereits erworbene Tickets zum Beispiel für die öffentlichen Verkehrsmittel gibt es keine Erstattungen. Es könnte jedoch sein, dass Arbeitgebende die Kosten nach Absprache aus Kulanz übernehmen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Verspätung wegen Streik: Welche Konsequenzen drohen?

Auch bei einem Streik stehen Arbeitnehmende in der Verantwortung, alles Zumutbare zu unternehmen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dazu gehört beispielsweise das frühere Aufstehen, die Nutzung von alternativen Verkehrsmitteln oder die Bildung von Fahrgemeinschaften. Nur im Ausnahmefall, falls beispielsweise für Menschen mit geringem Einkommen lange und teure Taxifahrten angesichts mangelnder Alternativen nötig wären, könnte es nach Angaben der Tagesschau akzeptabel sein, an Streiktagen nicht oder zu spät zur Arbeit zu erscheinen. Auch bei kurzfristigen Streiks können die Anforderungen für Abmahnungen nicht so streng ausfallen. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten, auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren, könnten Mahnungen in solchen Fällen als unverhältnismäßig gelten. Dennoch sollten Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Umstände informiert werden.