Feiertag zum Reformationsfest am 31. Oktober
: Darf man im Garten arbeiten und Laub entfernen?

Der 31. Oktober ist für viele Arbeitnehmer ein freier Tag. Warum also nicht im Garten das Laub entfernen? Was erlaubt ist und was nicht.
Von
Lukas Böhl
Potsdam
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Mann harkt Laub im Garten: ILLUSTRATION - Herbstlaub sollte man regelmäßig vom Rasen entfernen, etwa mit einer Harke. (zu dpa: «Das kleine Einmaleins der Rasenpflege im Herbst») Foto: Florian Schuh/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

Der 31. Oktober ist in vielen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag. Was ist an diesem an Gartenerlaubt und was nicht?

Florian Schuh/dpa

Als gesetzlicher Feiertag gilt am Reformationsfest (31. Oktober) die Feiertagsruhe nach Paragraf 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes (FTG) von Brandenburg. Darin heißt es, dass „öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören“, verboten sind. Allerdings gelten für die Gartenarbeit Ausnahmen.

Was im 31. Oktober im Garten erlaubt ist

Nach Paragraf 4 Abs. 1 Satz 5 FTG ist nicht-gewerbsmäßige Gartenarbeit erlaubt, solange sie die Öffentlichkeit nicht stört. Diese Aussage lässt viel Interpretationsspielraum zu. Als Faustregel kann man sich jedoch merken, dass insbesondere der Lärmpegel die Nachbarn nicht stören sollte. Beim Laubentfernen oder Rasenmähen greifen zusätzlich die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. So ist der Einsatz von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern an Feiertagen generell verboten. Das Laub darf am 31. Oktober also entfernt werden. Aber eben nur mit Rechen, Harke und Schaufel. Laubbläser und Laubsammler sollten am Feiertag aus bleiben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld.

Am Feiertag nur leichte Gartenarbeit

Wer den 31. Oktober in Brandenburg nutzen möchte, um im Garten zu arbeiten, sollte sich nur leichte und leise Tätigkeiten vornehmen. Die Nachbarn dürfen nicht gestört werden. Im Zweifelsfall kann man bei der zuständigen Behörde vor Ort nachfragen, welche Arbeiten am Feiertag im Garten erlaubt sind. So geht man auf Nummer sicher.