Erdbeben in Griechenland: Reiserecht-Experte gibt Urlaubern wertvolle Tipps

Wieder bebte die Erde in Griechenland, diesmal erneut vor Kreta und Santorini. Was Urlauber jetzt zu ihren Rechten bei Stornierung bzw. Reiserücktritt wissen müssen. Ein Anwalt gibt Tipps.
Lefteris Partsalis/dpaKreta, Santorini, Euböa – ganz Griechenland wird seit Anfang des Jahres von einer Erdbebenserie erschüttert. Zuletzt bebte die Erde am Morgen des 22. Mai 2025. Videos zeigen die starken Erschütterungen. Menschen sind glücklicherweise nicht zu Schaden gekommen. Aber die Verunsicherung wächst mit jedem neuen Erdbeben in Griechenland, vor allem bei Urlaubern. Wann kann man die Griechenland-Reise kostenfrei stornieren, welche Rechte haben Reisende bei Naturgewalten? Ein Experte gibt Auskunft und beantwortet die wichtigsten Fragen für Pauschal- und Individualreisende.
Nach Kreta-Erdbeben: Kann ich meine Reise jetzt stornieren?
Reiserechtlich ist die Sache nicht so einfach: Absagen nur aus Angst können teuer werden, sagt der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Kay Rodegra. Erdbeben könnten fast überall auf der Welt passieren und gehörten zum „allgemeinen Lebensrisiko“. So müssten Reiseveranstalter auch nicht darauf hinweisen, ob das Urlaubsziel – in diesem Falle Griechenland – in einem Erdbebengebiet liegt.
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Selbst wenn durchaus weitere Beben eintreten könnten, wie beispielsweise Ende April in Istanbul, dürfen Reisende nicht einfach stornieren. In Istanbul bebte die Erde heftig, einige Geologen sahen darin Vorboten eines noch heftigeren Bebens sahen. „In einigen Regionen der Erde werden Superbeben erwartet, die morgen oder in 1.000 Jahren kommen können“, sagt Rodegra. Ängste davor seien keine Gründe, um kostenfrei von einer gebuchten Reise zurücktreten zu können. Hier gilt, dass Reisende sich vor der Buchung damit auseinandersetzen müssen.
Kreta Erdbeben heute, Reisebeginn morgen: Was müssen Urlauber wissen?
Mit Blick auf Istanbul, wo die Erde mehrfach in kurzer Zeit gebebt hatte, war die Situation zunächst unklar. Bei unmittelbar anstehenden Reisen könnte in solchen Fällen ein kostenfreier Rücktritt möglich sein, so Rodegra. „Wenn am nächsten Tag eine Reise in ein Gebiet ansteht, wo es Panik wegen eines Erdbebens gab und die Lage nicht geklärt ist, da sehe ich schon die Option dazu“, sagt er. Aber sobald feststeht, dass es keine größeren Schäden gibt und die Reise nicht beeinträchtigt sein wird, geht das nicht mehr. Darum gelten zwei Ratschläge in solchen Fällen:
- Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen. Der beobachtet die Situation ebenfalls genau und sagt geplante Reisen bei hohen Risiken oder zu erwartenden Beeinträchtigungen in der Regel auch von selbst ab.
- Nicht vorschnell stornieren, wenn die Reise erst in einigen Tagen oder Wochen ansteht. Stellt sich dann heraus, dass die Region problemlos zu bereisen ist, bleibt man womöglich auf den Kosten sitzen.
Als Beispiel führt der Rechtsexperte das schwere Beben Ende März in Myanmar und Thailand an. Auch ein im Bau befindliches Hochhaus in Bangkok stürzte dadurch ein, viele Menschen kamen dabei ums Leben. Dennoch: Ansonsten blieben andere Gebäude und die Infrastruktur in der thailändischen Hauptstadt intakt und die beliebten Urlaubsregionen am Meer waren auch nicht betroffen. „Da war keine Beeinträchtigung oder Gefährdungslage für eine Thailand-Reise gegeben“, so Rodegra. Wer seine in ein paar Wochen anstehende Reise nach Bangkok unmittelbar nach dem Beben storniert hätte, wäre auf den Stornokosten sitzengeblieben.
Massive Zerstörungen am Urlaubsziel: Was für diesen Fall gilt
Bei massiven Schäden oder Gefahren am Urlaubsort kann ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise möglich sein – vorausgesetzt, die Beeinträchtigungen sind erheblich. Entscheidend ist, dass der Rücktritt zeitnah vor der Reise erfolgt und die Unzumutbarkeit der Reise zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist. Laut Reiserechtsexperten Rodegra zählen Medienberichte oder Einschätzungen des Auswärtigen Amtes als Belege – eine Reisewarnung gilt dabei als starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände.
Wichtig: Wer zu früh storniert, etwa bei Reisen in mehreren Monaten, riskiert die Erstattung. Es muss zum Rücktrittszeitpunkt klar sein, dass die Reise nicht sicher oder nicht planmäßig stattfinden kann. Bei Rundreisen kommt es auf den Einzelfall an: Fällt nur ein Programmpunkt aus, ist das kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt, kann aber eine Preisminderung rechtfertigen.
Rechte bei Individualreisen nach Erdbeben
Individualreisende – also Menschen, die Flug und Unterkunft separat buchen – tragen im Krisenfall mehr Verantwortung. Bei Naturkatastrophen gibt es keinen Veranstalter, der sich um Umbuchungen oder Rückerstattungen kümmert. Ein Beispiel: Ist die Unterkunft unbewohnbar, der Flug aber planmäßig durchführbar, muss der Flug dennoch bezahlt werden – auch wenn er nicht mehr genutzt wird, erklärt Reiserechtsexperte Rodegra. Nur bei kombinierten Reiseleistungen greift der Pauschalreiserechtsschutz – etwa bei Flug + Hotel, aber auch bei Flug + Mietwagen, sofern beides gemeinsam gebucht wurde.
Nach Griechenland-Erdbeben: Welche Rechte haben Touristen vor Ort?
Reiseveranstalter sind in solchen Fällen in der Pflicht, ihre Reisenden zu informieren. Ist die Unterkunft nicht mehr sicher bewohnbar, müssen sie eine Ersatzunterbringung stellen. „Wenn es nach einer Naturkatastrophe für Urlauber nicht mehr zumutbar ist, in dem Gebiet weiter zu verweilen, muss der Veranstalter einen früheren Rückflug besorgen und die gesamten Mehrkosten dafür tragen“, sagt Rodegra. Vorausgesetzt natürlich, die Flüge waren Teil der Pauschalreise und wurden nicht selbst von den Urlaubern dazugebucht.
Haben Urlauber alles selbst gebucht und ist kein Veranstalter involviert, sind sie entsprechend auch selbst verantwortlich, Ersatzunterkünfte und alles Weitere zu besorgen. Ansprechpartner in Notsituationen können für sie dann die deutschen Botschaften und Konsulate sein.
Mit Material von dpa.
