Brandenburg-Wahl
: Video, Foto, Kamera – was in der Wahlkabine verboten ist

Am 22. September findet die Landtagswahl 2024 in Brandenburg statt. Darf man in der Wahlkabine Videos oder Fotos machen? Was verboten ist.
Von
Lisa Klopp-Jaber
Frankfurt (Oder)/ Cottbus
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Jan Derksen fotografiert am 13.01.2014 in Essen (Nordrhein-Westfalen) auf einer alten Polaroid Supercolor 635 Kamera. Foto: Jan-Philipp Strobel/dpa (zu lnw-KORR vom 17.01.2014) ++ +++ dpa-Bildfunk +++

Brandenburg-Wahl 2024: Diese Strafe droht, wenn man die Regeln rund um Fotos, Selfies und Videos im Wahllokal und in der Wahlkabine nicht beachtet. (Symbolbild)

Jan-Philipp Strobel/dpa
  • In Brandenburg am 22. September 2024 sind Fotos und Videos in der Wahlkabine verboten.
  • Das Wahlgeheimnis soll geschützt werden; Verstöße können Strafen nach sich ziehen.
  • Im Wahllokal dürfen Aufnahmen nur mit Genehmigung des Wahlvorstands gemacht werden.
  • Briefwahl ist von den Foto- und Videoverboten ausgenommen.
  • Persönlichkeitsrechte sind zu beachten; Veröffentlichung kann rechtliche Folgen haben.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Live auf Instagram, Status auf WhatsApp, Videos auf TikTok oder schneller Schnappschuss für das Familienalbum – die Kamera und das Smartphone sind im Alltag überall dabei. Doch wer am 22. September 2024 in Brandenburg wählen geht, sollte sich vorher informieren, wann und wo im Wahllokal und in der Wahlkabine fotografiert und gefilmt werden darf. Sonst droht eine Strafe.

Liveticker - Infos und Hintergründe zur Wahl am 22. September 2024

Überblick: Was in der Wahlkabine erlaubt und verboten ist

  • Fotografieren und filmen in der Wahlkabine
  • Fotos und Videos im Wahlgebäude
  • Welche Strafe droht
  • Briefwahl-Stimmzettel fotografieren

Erlaubt oder verboten: Selfies, Fotos und Videos in der Wahlkabine

Das muss man zum Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine wissen:

  • Fotos, Selfies und Videos drehen in der Wahlkabine sind verboten, weil sie das Wahlgeheimnis gefährden.
  • Auch den ausgefüllten Wahlzettel dürfen Wähler nicht fotografieren oder filmen.
  • Im Wahllokal, außerhalb der Wahlkabine, dürfen Fotos und Video mit Erlaubnis des Wahlvorstandes gemacht werden. Der Wahlvorstand kann Foto- und Videoaufnahmen im Wahllokal jedoch auch unterbinden.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Wahlgeheimnisses und sollen sicherstellen, dass andere Wähler bei ihrer Stimmabgabe nicht beeinflusst werden. Wird ein Selfie mit ausgefülltem Wahlzettel online gepostet, könnte das andere Wählerinnen und Wähler beeinflussen oder unter Druck setzen. Das Wahlgeheimnis ist ein wichtiger Bereich der Privatsphäre und im Grundgesetz verankert.

Allgemeines Fotoverbot im Wahllokal

Ein allgemeines Fotoverbot im Wahllokal besteht hingegen nicht. Es kommt gelegentlich vor, dass die Presse die Stimmabgabe eines prominenten Politikers fotografiert. Es ist jedoch ratsam, vor dem Fotografieren um Erlaubnis beim Wahlleiter zu bitten. Zudem sollten Sie bedenken, dass jeder das Recht an seinen eigenen Bildern besitzt. Das Veröffentlichen von Fotos von Wählern im Wahllokal im Internet könnte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da dies möglicherweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Kunsturhebergesetz verstößt. Es ist ratsam, das Handy in der Tasche zu lassen, um Respekt vor der Freiheit und Geheimhaltung der Wahl zu zeigen.

Was droht, wenn doch in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt wird

Falls ein Wahlhelfer oder der Wahlvorstand bemerkt, dass in der Wahlkabine ein Foto oder Video gemacht wird, muss der betroffene Wahlzettel für ungültig erklärt und vernichtet werden. Entweder die betroffene Person bekommt einen neuen Stimmzettel oder der Wahlleiter entscheidet, dass der Wähler oder die Wählerin ihre Stimme nicht mehr abgeben darf.

Gilt das Fotoverbot auch für die Briefwahl?

Das Foto- und Video-Verbot gilt nicht für die eigene Briefwahl. Auch wenn man ein Bild des Wahlscheins auf den sozialen Medien teilt, muss man keine Sanktionen fürchten. Der Wahlzettel liegt dann bereits anonym in der Wahlurne – Wahlhelfer könnten in dem Fall die Stimme nicht mehr für ungültig erklären.

Strafbar ist aber, wenn man den Wahlschein eines anderen Wählers fotografiert, filmt oder ins Internet stellt.