Streit mit Nachbarn: Nachbars Bäume im eigenen Garten – wie dagegen vorgehen?

Einfach zur Schere greifen und Nachbars Bäume und Hecken zu Leibe rücken, wenn die aufs eigene Grundstück wuchern? Dabei ist einiges zu beachten.
Christin Klose/dpaNachbarschaftliche Beziehungen werden manches Mal auf die Probe gestellt: Ein Thema sind immer wieder wuchernde Hecken und Bäume. Aber auch Lärm und Tiere führen zu Streit. Wie er sich umgehen oder ruhig klären lässt und welche gesetzlichen Regelungen es gibt, darüber informierten Peter Ohm, Lothar Blaschke und Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer am Lesertelefon.
Die örtlichen Gegebenheiten sind bei uns so, dass im Grenzbereich zwischen meinem Wohnhaus und der Scheune des Nachbarn nur etwa 50 Zentimeter Abstand sind. Jetzt will er seine Außenwand streichen, kann das aber nur von meinem Grundstück aus realisieren. Dort habe ich aber als Sichtschutz viele Pflanzen und Rankgitter. Für ein Gerüst ist gar nicht der Platz da. Muss ich die Arbeiten genehmigen?
Das ist wohl in diesem konkreten Fall nicht so einfach. Nach dem auch im Nachbarrechtsgesetz verankerten sogenannten Hammerschlags- und Leitungsrecht müssen Sie dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke vom Nachbarn für Bau-, Instandsetzungsarbeiten vorübergehend betreten und genutzt wird. Bedingung ist, dass die Arbeiten vom Nachbarn anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können.
Zudem dürfen die mit der Duldung verbundenen Nachteile für Sie nicht außer Verhältnis zu dem von dem Nachbarn erstrebten Vorteil stehen. Wenn die vorgesehene Fläche also eigentlich nicht begehbar ist, dann muss der Nachbar Ihnen technische Lösungen vorschlagen, die nicht zu unakzeptablen Schäden führen. Das können Sie fordern. Zudem muss der Nachbar laut Gesetz geplante Arbeiten mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzeigen.
Für Schäden, die trotzdem entstehen, haftet der Nachbar. Wenn er Ihnen keine Lösung vorschlagen kann, mit der Sie als Kompromiss zufrieden sein könnten, dann müssen Sie die Arbeiten auch nicht gestatten. Allerding liegt meine Betonung hier auch auf dem Wort Kompromiss.
Scheinwerfer des Nachbarn stellen Lichtbelästigung dar
Um Einbrecher abzuschrecken und wahrscheinlich auch um uns ärgern, hat unser Nachbar starke Scheinwerfer in seinem Garten aufgestellt, die deren grelles Licht direkt auf unsere Fenster fällt. Was können wir dagegen unternehmen? Wie ist die Rechtslage?
Nicht nur Krach oder Qualm vom Nachbargrundstück können eine unzumutbare Beeinträchtigung sein. Auch Belästigung durch Licht kann einen Abwehr- und Unterlassungsanspruch begründen. Unter Lichtbelästigung versteht man wie in Ihrem Fall eine Beleuchtung, die so angebracht ist, dass zu viel Licht auf das Nachbargrundstück fällt.
Es kann aber auch eine überdimensionale Weihnachtsbeleuchtung sein oder die Reflexion der Sonne auf großen Glasflächen. Zuerst sollten Sie das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Vielleicht ist ihm noch gar nicht aufgefallen, wie sehr er Sie mit seinen Schweinwerfern stört. Ist der Nachbar uneinsichtig, können Sie sich an die Schiedsstelle oder das Ordnungsamt wenden. Bringt das alles keinen Erfolg, wäre eine Klage dann der nächste Schritt.

Lärm vom Nachbargrundstück, wuchernde Pflanzen, Beeinträchtigungen durch Kameres - Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) kennt zahlreiche Nachbarschaftsprobleme.
VDGN/Claudia Dressel.Fremde Drohne abschießen? Lieber nicht
Darf ich eine fremde Drohne abschießen, wenn mit ihr zweifelsfrei Aufnahmen von meinem Grundstück und meiner Familie gemacht werden?
Immer wieder gern zitiert wird in diesem Zusammenhang ein Urteil des Amtsgerichts Riesa aus dem Jahr 2019. Ein Mann hatte eine über seinem Grundstück schwebende Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen. Der Drohneneigentümer stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und klagte auf Schadensersatz. Das Gericht gab jedoch dem Schützen Recht. Entscheidend, so hieß es, sei der Notstandsparagraf § 228 BGB.
Demnach darf eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Dieses Urteil sollte jedoch keinesfalls als Freibrief für den Drohnenabschuss angesehen werden. Vielmehr muss vor unüberlegtem Handeln gewarnt werden.
Ein anderes Gericht könnte durchaus gegenteilig entscheiden. Zudem ist das Risiko groß, dass durch den Absturz der Drohne erhebliche Sach- und Personenschäden verursacht werden. Und laut Waffengesetz gilt generell, dass auch mit einem erlaubnisfreien Luftgewehr auf dem eigenen Grundstück nur unter ganz bestimmten Bedingungen geschossen werden darf. So muss der Schütze sicherstellen, dass kein Geschoss das Grundstück verlassen kann. Deshalb sollte man immer versuchen, den Piloten zur Rede zu stellen. Oder man ruft die Polizei.
Wenn Nachbar Bäume an der Grundstücksgrenze nicht schneidet
Noch reden wir mit den Nachbarn, aber der Ärger wächst. Die Grundstücke werden seit Jahren durch eine Hecke getrennt und der Schnitt erfolgt regelmäßig. Irgendwann hat die Familie vier Tannen dazwischen gepflanzt. Natürlich überragten die Bäume die Hecke bald. So boten wir vor vier Jahren und vor zwei Jahren an, den Schnitt auszuführen. Gesagt getan. Jetzt überragen die Nadelbäume wieder alles. Unser erneutes Angebot wurde ausgeschlagen. Die Bäume sollen als Bäume wachsen, wachsen aber schon in und über unseren Carport. Wie wäre das Problem lösbar?
Laut Brandenburgischem Nachbarrechtsgesetz muss mit Bäumen, die über zwei Meter hoch sind, ein Abstand von vier Metern von der Grundstückshöhe eingehalten werden. Eine Ausnahme sind die Obstbäume – da sind es zwei Meter. Ist das nicht der Fall, können die Beseitigung oder der Rückschnitt des Baumes verlangt werden. Allerdings erlischt dieser Anspruch, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Überschreiten der zwei Meter-Marke Klage erhoben wurde. Die Frist beginnt mit dem Jahr, dass der Höhenüberschreitung folgt.
Zuerst müssten Sie also prüfen, ob Sie daraus noch einen Anspruch ableiten können. Überhang von Ästen auf Ihr Grundstück müssen Sie indes laut Bürgerlichem Gesetzbuch grundsätzlich nicht dulden, wenn Sie dadurch mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden. Sie können dann den Rückschnitt unter Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen fordern. Wenn Ihr Nachbar kein Einsehen zeigt, dann gehen Sie mit Ihrem Anliegen zur örtlichen Schlichtungsstelle und bitten um Unterstützung und einen Vor-Ort-Termin. Nach unserer Erfahrung ist so oft eine Streitschlichtung möglich.

Hagen Ludwig vom VDGN rät am Anfang zu sachlichen Gesprächen mit dem Nachbarn. Manchmal sind später Schlichtungen nötig.
VDGN/Claudia Dressel.Was sind unzumutbare Einschränkungen?
Unser Nachbar hat vor Jahren drei Meter entfernt von der Grundstücksgrenze Tannen gepflanzt. Inzwischen sind die Bäume riesig, verschatten mein Grundstück, wachsen Äste rüber. Die Wurzeln machen unseren ganzen Rasen kaputt, die Nadeln liegen überall, die klebrigen Zapfen richten schon Schäden an. Gespräche haben bisher nichts gebracht. Die Tannen bleiben, das ist der Standpunkt des Nachbarn. Müssen wir diese groben Einschränkungen unserer Lebensqualität so dulden?
Jein. Laut Gesetz können Sie etwas unternehmen, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks durch die Bäume wesentlich eingeschränkt wird. Allerdings ist nicht genau definiert, was wesentlich ist. So gibt es aus der praktischen Rechtsprechung bereits einige Beispielurteile für Einschränkungen: Ein Kläger mit einer Photovoltaikanlage konnte einen Anspruch auf Licht oder Nichtverschattung nicht durchsetzen, einem anderen Kläger wurde der freie Blick verwehrt.
Auch eingeschränkter Empfang per Satellitenschüssel durch Bäume ist keine unzumutbare Einschränkung für den Nachbarn. Mit den Bäumen werden Sie also weiterleben müssen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Entfernung des Überhangs und der zu ihnen herüberwachsenden Wurzeln, wenn die Beeinträchtigung mehr als unwesentlich ist und naturschutzrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. So benötigt man für Eingriffe an geschützten Bäumen eine Sondergenehmigung.
Bei Sträuchern und Bäumen zeitnah handeln
Mein Nachbar hat Nadelbäume als Hecke gepflanzt im Vorjahr, etwa einen Meter neben der Grundstücksgrenze. Nach den Regenwochen habe ich mich richtig erschrocken, welchen Wachstumsschuss die Bäume gemacht haben. Kann ich noch etwas machen, ehe ich im Wald wohne, mein Grundstück dunkel und verschattet ist.
Ja da können Sie, müssen aber zeitnah handeln. Bei Neupflanzungen von Bäumen, die regelmäßig über zwei Meter hoch werden, ist nach den für Brandenburg gültigen gesetzlichen Regelungen im Nachbarschaftsrecht ein Abstand von vier Metern einzuhalten. Darauf sollte man dringen. Um dies gerade mit dem Blick auf die drohende Verschattung Ihres Grundstücks durchzusetzen, bleibt Ihnen nicht mehr viel Zeit.
Nach dem Pflanzjahr dürfen nur zwei Jahre vergehen für die Durchsetzung Ihrer Rechte. Danach wäre Ihr Beseitigungsanspruch verfristet. Sie müssten also umgehend handeln, das Umpflanzen fordern per Frist und Nachfrist, danach eine Schiedsstelle aufsuchen oder auch zu weiteren gerichtlichen Schritten bereit sein. Ansonsten wächst das Problem, im wahrsten Sinne des Wortes weiter in die Höhe, Breite aber auch Tiefe.

Lothar Blaschke vom VDGN kennt viele Berichte, in denen sich Anwohner über wucherndes Bäume aus Nachbars Garten ärgern.
VDGN/Claudia Dressel.Regeln für Heckenpflanzen gelten auch für Bambus
Gelten die im Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze auch für meine an der Grenze stehende Reihe Bambus, der botanisch gesehen ja zu den Gräsern gehört?
Für Bambus gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Heckenpflanzen. Ausschlaggebend dafür ist im juristischen Sinne, ob die jeweilige Pflanze verholzt – was beim Bambus der Fall ist. Das heißt: Soweit die Grenzabstände nicht eingehalten worden sind, könnte sich hieraus ein Anspruch des Nachbarn ergeben, den Bambus zu schneiden, zu versetzen oder zu entfernen. Ein weiteres Problem beim Bambus ist, dass einige Arten Ausläufer, sogenannte Rhizome, bilden, die unter der Erde schnell auf das Nachbargrundstück eindringen. Um spätere Schäden, Ärger und Unterlassungsklagen zu vermeiden, sollte Bambus deshalb immer nur mit einer Rhizomsperre gepflanzt werden.
Nachbar verscheucht immer wieder die Katzen
Ich habe vier Katzen, die naturgemäß viel draußen unterwegs sind. Gelegentlich machen sie auch einen Ausflug in Nachbars Garten, der dann sehr rabiat reagiert und sie mit Steinen bewirft. Er fordert, dass ich die Katzen wegsperre. Wie ist die Rechtslage?
Gelegentlichen Katzenbesuch hat man als Nachbar laut Rechtsprechung in der Regel zu dulden. Auch wenn das mit Beeinträchtigungen verbunden ist, seien diese meist nicht so stark, dass sich daraus ein Abwehranspruch ergeben könnte, heißt es. Grenzenlos ist die Duldungspflicht aber nicht. So muss eine massenhafte Ansammlung von Katzen aus der Nachbarschaft nicht hingenommen werden.
Ein Grundstücksnutzer darf die Katze zwar von seinem Grundstück vertreiben, allerdings ohne dabei die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu verletzten. Eine Katze mit Steinwürfen zu bewerfen, ist deshalb ebenso verboten wie das Auslegen von Giftködern. Möglich ist indes zum Beispiel, laut in die Hände zu klatschen oder Kaffeesatz im Garten zu verteilen. Der Geruch von Kaffee ist den meisten Katzen unangenehm.
Mit Unterlassungsklage gegen störendes Windrad
Wir sind eine Wohnsiedlung mit Ein- oder Eineinhalbgeschossern. Mein Nachbar hat in zehn Metern Entfernung von meinem Haus eine kleine Windkraftanlage errichtet. Bei diesen Anlagen wechselt mit der Windrichtung die Drehung. Der Lärm gleicht einem fahrenden Mopedmotor - das Geräusch schwillt an und ab, ist nie gleichmäßig. Lärm und die Schlagschatten haben wir seitdem im Schlafzimmer und das ist sehr störend. Ich habe mit dem Nachbarn geredet, aber er ist nicht bereit, das Windrad zu versetzen. Was kann ich noch tun, damit wir wieder in Ruhe schlafen können?
Diese Frage betrifft sowohl das Nachbarrecht als auch das Baurecht. Deshalb würde ich Ihnen raten, zum örtlichen Bauamt zu gehen und sich zu informieren, um so vielleicht außergerichtlich etwas zu erreichen. Wenn die Behörde für ein Eingreifen keine rechtlichen Grundlagen sieht, dann bleibt Ihnen nur der Weg, mit einer Unterlassungsklage etwas gegen Lärm und Schlagschatten zu erreichen. Dazu wird dann sicherlich ein Gutachten notwendig. Deshalb würde ich Ihnen bereits im Vorfeld raten, noch ehe Sie beispielsweise Hilfe bei einem Fachanwalt suchen, Lärm und Schatten etwa drei oder vier Wochen lang akribisch zu protokollieren, manchmal vielleicht auch zusätzlich noch mit Zeugen, die dann das Protokoll unterscheiben.
Ein Richter muss sich ja erst einmal einen Eindruck davon machen können, wie wesentlich Ihre Grundstücksnutzung überhaupt beeinträchtigt ist, wie wesentlich lebenseinschränkend für Sie die Belastungen sind. Versuchen Sie auch mal die Lautstärke des Windrades zu messen. Es gibt kostenfreie Apps fürs Handy, mit denen man die Dezibelzahl messen und erfassen kann. Das sind aussagekräftige Werte, wenn sie sicher auch nicht die Genauigkeit haben, die ein Gutachter mit entsprechend professionellen Messgeräten ermitteln kann. Aber es sind deutliche Hinweiswerte. Vielleicht zeigen sich dabei auch überschrittene Grenzwerte in bestimmten Tages- oder Nachtzeiten, mit denen Sie mehr Erfolg beim Vorgehen gegen das Windrad haben.
Für überschrittene Werte im Lärmbereich ist dann wiederum das Immissionsschutzamt auf der Landesebene zuständig. Auch dort könnten Sie im Vorfeld Erkundigungen einholen. All dies erfordert aber Geduld und Einsatz von Ihnen, eine einfache Lösung sehe ich nicht.
Vorübergehender Gestank ist zu akzeptieren
Mein Nachbar nutzt zur Düngung gern Pferdemist. Das stinkt mich im wahrsten Sinne des Wortes an. Als ich mich beschwert habe, sagte er nur, das sei halt so üblich auf dem Dorf. Wie ist die Rechtslage? Muss ich mir alles gefallen lassen?
Dazu gibt einige Gerichtsurteile. Demnach müssen Nachbarn in ländlicher Umgebung etwaige Geruchsbelästigungen durch Dünger hinnehmen, sofern diese vorübergehend sind. Der Gestank, der von dem Tierkot ausgeht, darf also nur kurzzeitig andauern. Darüber hinaus darf er den Nachbarn nicht zu stark beeinträchtigen. Spätestens nach ein oder zwei Tagen sollte er wieder problemlos sein Grundstück nutzen dürfen, ohne dabei von Gestank belästigt zu werden. Und in einem reinen Wohngebiet gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Geruchsbelästigung als auf dem Dorf. Experten raten übrigens, den Dünger in die Erde einzuarbeiten. Dann rieche er weniger intensiv.



