Wegen der Corona-Krise schlägt der Präsident des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg, Oliver Hermann, bei Verstößen gegen Beschränkungen bundesweite Bußgeld-Regeln vor. „Es wäre gut, wenn bald die angekündigte bundeseinheitliche Regelung in Kraft tritt“, sagte Hermann der Deutschen Presseagentur dpa.
Hermann ist auch Bürgermeister in der Stadt Wittenberge. Seiner Ansicht nach bringen die Bürger insgesamt ein „sehr großes Verständnis“ für die Einschränkungen auf. Von den allermeisten werde sehr diszipliniert und mit großer Rücksichtnahme agiert. „Sicherlich müssen wir an der einen oder anderen Stelle auch eingreifen“, sagte Hermann.
Verstöße gegen Corona-Regeln: Das gilt in Brandenburg
In Brandenburg darf man nur noch allein oder höchstens mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt oder mit einer anderen Person bei 1,5 Metern Abstand unterwegs sein.
Bei Verstößen gegen die Einschränkungen drohen bisher 25.000 Euro Bußgeld und Geldstrafen. Darüber hinaus sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, bei vorsätzlichen Handlungen bis zu fünf Jahren möglich. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz, das ist ein Bundesgesetz.
Wie das bei einzelnen Verstößen gehandhabt, entscheidet die Polizei in Brandenburg bisher im Einzelfall. Zuständig für die Umsetzung sind außerdem die kommunalen Behörden wie Ordnungsämter. Beispiel Cottbus: Hier kontrollieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamts am Wochenende verschärft.
Am Wochenende vom 21./22. März waren in Brandenburg nach nach Angaben des Innenministeriums weniger als 400 Platzverweise ausgesprochen worden. Weniger als 18 Verstöße gegen die Ladenschließzeiten seien durch Ordnungsamtsmitarbeiter festgestellt worden. Neuere Daten lagen nicht vor.
Corona: Dieser Bußgeld-Katalog gilt in Nordrhein-Westfalen
Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen am 24. März einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln erlassen. Dies sind aufgelistete Verstöße:
Unerlaubte Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden demnach mit einem Bußgeld von 200 Euro pro Person belegt.
Der Verzehr von Außer-Haus-Speisen näher als 50 Meter am Restaurant oder Imbiss kostet 200 Euro.
Picknick, das derzeit verboten ist, kostet pro Kopf 250 Euro Bußgeld – das ist etwa so viel Geld, wie bei einem riskanten Überholmanöver (plus zwei Punkte und einmonatiges Fahrverbot) fällig werden.
Sportveranstaltungen sind ebenfalls untersagt. Wer dennoch eine solche Veranstaltung organisiert, soll 1000 Euro Bußgeld entrichten.
Die Betreiber von Bars, Clubs und Diskotheken, die trotz der Einschränkungen ihre Etablissements öffnen, sollen 5000 Euro Bußgeld bezahlen. Bei Wiederholungen drohen bis zu 25.000 Euro Strafe.
Verstöße gegen das Versammlungsverbot – wenn sich mehr als zehn Leute in der Öffentlichkeit versammeln – können im schlimmsten Fall auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Bis zu fünf Jahren Haft bei einer entsprechenden Verurteilung wären möglich.
Bußgeld ist auch gegen Unternehmen möglich, die von solchen Delikten profitieren. Teuer werden auch Hygieneverstöße oder Verstöße gegen das Besuchsverbot in Einrichtungen wie etwa Altenheimen.
Bayern stellt Bußgeld-Katalog bei Corona-Verstößen auf
Das bayerische Gesundheitsministerium hat am 27. März einen Bußgeld-Katalog erlassen. Dieser soll allen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern als Richtschnur zur Verfügung stehen, die für die Bußgeldbescheide zuständig sind.
Bei einem Verstoß gegen die wegen der Corona-Krise geltenden Ausgangsbeschränkungen droht in Bayern im Regelfall eine Geldbuße von 150 Euro. Zum Beispiel für denjenigen, der ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt oder gegen jemanden, der den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht einhält.
Wer unerlaubt ein Krankenhaus oder Pflegeheim betritt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.
Unerlaubte Kinderbetreuungsangebote: Wer ein solches Angebot aufrecht erhält, muss demnach mit 2500 Euro Geldbuße rechnen.
Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro.
Als Straftat soll laut Gesundheits- und Innenministerium in Bayern gewertet werden, wenn Menschen in Gruppen gegen die weitreichenden Ausgangsbeschränkungen verstoßen - weil dann gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliege.
Grundsätzlich gilt in Bayern: Bei den Summen handelt es sich um einen Regelsatz, der in konkreten Fällen auch niedriger oder höher ausfallen kann. Bei wiederholten Verstößen sollen die Regelsätze verdoppelt, bei fahrlässigem Handeln halbiert werden.