Verwaltungsgericht Cottbus: Wußwerk gehört nicht länger zum Gebiet der Sorben und Wenden

Die wendische und sorbische Tracht wird bis heute vielerorts in der Lausitz gerne getragen.
Patrick Pleul/dpaDas Spreewalddorf Wußwerk im Landkreis Dahme-Spreewald gehört nicht länger zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus hervor, das sich am Donnerstag mit einem entsprechenden Streit zwischen der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg beschäftigt hat.
Die Gemeinde hatte gegen einen Bescheid des Ministeriums aus dem Jahr 2017 geklagt. Darin war das gesamte Gemeindegebiet – bestehend aus den Gemeindeteilen Alt Zauche und Wußwerk – zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden erklärt worden.
Bescheid des Ministeriums ist teilweise rechtswidrig
Das Gericht hat der Klage der Gemeinde nun teilweise entsprochen. Laut Urteil ist der Bescheid des Ministeriums mit Blick auf Wußwerk rechtswidrig. Anderes gilt für Alt Zauche: Diesen Ortsteil betreffend hat das Gericht die Klage der Gemeinde abgewiesen; der Bescheid des Ministeriums hat in diesem Fall also Bestand.
Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden definiert das Gebiet, in dem ein Großteil der minderheiten- und sprachpolitischen Regelungen zum Schutz und zur Förderung der Sorben/Wenden Anwendung findet. Welche Gemeinden in Brandenburg zum Siedlungsgebiet gehören, ist ebenfalls durch das Sorben/Wenden-Gesetz bestimmt.
Diese drei Landkreise sind Siedlungsgebiet
Das Siedlungsgebiet liegt im Landkreis Spree-Neiße, in der kreisfreien Stadt Cottbus, in den Ämtern Märkische Heide, Lieberose und Straupitz des Landkreises Dahme-Spreewald sowie in den Ämtern Lübbenau, Vetschau, Altdöbern, Großräschen und Am Senftenberger See des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
Das Gesetz bestimmt als angestammtes Siedlungsgebiet diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nur für den Gemeindeteil Alt Zauche belegt, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung der Gerichtsentscheidung. Für den Gemeindeteil Wußwerk fehle es hingegen an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Das Klageverfahren ist eines von insgesamt zehn, in denen vor dem Verwaltungsgericht Cottbus über die Zugehörigkeit von Gemeindeteilen zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gestritten wird. Es ist das erste Verfahren in diesem Zusammenhang, in dem ein Urteil gefallen ist – nach sechseinhalb Jahren. Unter anderem haben auch die Ämter Märkische Heide und Großräschen gegen den Bescheid des Kulturministeriums geklagt.
Seit rund 1.500 Jahren in der Lausitz ansässig
Der Artikel 25 der Brandenburger Verfassung sichert dem sorbischen Volk das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes zu.
Dieses Recht umfasst die Förderung und Vermittlung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur sowie die Mitwirkung sorbischer Vertreter bei der Gesetzgebung in Angelegenheiten der Sorben.
Die Sorben/Wenden sind seit rund 1.500 Jahren in der Lausitz ansässig. Die Länder Brandenburg und Sachsen und der Bund unterstützen die Bemühungen der Sorben/Wenden, ihre angestammte nationale Identität zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Das Land Brandenburg hat 2014 das Sorben/Wenden-Gesetz novelliert, um die Kultur und Sprache der nationalen Minderheit besser zu schützen und unterstützt die Stiftung für das sorbische Volk jährlich mit 3,1 Millionen Euro.

