Rettungsdienst in Dahme-Spreewald
: Krankenwagen selbst zahlen, das rät die Krankenkasse

Ab sofort müssen Menschen in Dahme-Spreewald zwischen Lübben und Königs Wusterhausen den Krankenwagen zunächst selbst zahlen. Der Krankenkassenverband erklärt, was sie beachten sollten.
Von
Marlene Wetzel
Königs Wusterhausen
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Rettungswagen: ARCHIV - 04.07.2025, Brandenburg, Cottbus: Ein Rettungsdienst ist während einer Übung im Einsatz. (zu dpa: «13-Jähriger stirbt nach Badeunfall») Foto: Patrick Pleul/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Krankenkassen und der Landkreis Dahme-Spreewald streiten sich über die Finanzierung von Rettungsdiensten. Deshalb werden jetzt die Bürger zur Kasse gebeten. Das können sie tun.

Patrick Pleul/dpa
  • Bürger in Dahme-Spreewald zahlen Rettungswagen zunächst selbst – Erstattung möglich.
  • Gültig seit Montag (4. Mai 2026) und rückwirkend ab 1. Januar 2025.
  • Hintergrund ist ein Finanzstreit zwischen Krankenkassen und Landkreis zu Rettungsdiensten.
  • vdek rät: fristgerecht widersprechen, ggf. unter Vorbehalt zahlen und Kasse kontaktieren.
  • Streitpunkt Fehlfahrten: laut OVG Berlin-Brandenburg keine Kassenleistung.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Seit Montag (4. Mai 2026) müssen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Dahme-Spreewald zwischen Königs Wusterhausen und Lübben die Kosten für einen Rettungswagen zunächst selbst zahlen – auch wenn eine spätere Erstattung durch die Krankenkassen möglich ist. Und zwar rückwirkend bis zum 1. Januar 2025.

Grund dafür sind Uneinigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Landkreisen sowie kreisfreien Städten über die Finanzierung der sogenannten „bodengebundenen Rettungsdienstleistungen“ seit dem 1. Januar 2025. Mit diesem Datum trat eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald in Kraft.

Wie Volker Berg vom Verband der Ersatzkassen (vdek) mitteilt, könnten die Krankenkassen nur solche Kosten anerkennen, „die transparent, nachvollziehbar und wirtschaftlich sind“. Deshalb habe es eine Einigung mit der Stadt Cottbus gegeben, nicht aber mit LDS. „Im Landkreis Dahme-Spreewald liegen hingegen weiterhin keine ausreichend transparenten und belastbaren Unterlagen vor, die eine abschließende Bewertung der Kosten ermöglichen“, so Berg.

Rettungsdienst in LDS: Unterschiedliche Kosten für Krankenwagen

Die Kosten hängen von lokalen Strukturen, Kostenansätzen und Kalkulationsmethoden ab. Deshalb können sie von Landkreis zu Landkreis variieren. Laut Kreissprecherin Dana Handreck sind die Aufwendungen in Dahme-Spreewald unter anderem durch den Flughafen BER, die große Flächenausdehnung und die damit verbundenen längeren Wege geprägt.

„Um die gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen zuverlässig einzuhalten, ist eine entsprechend dichtere Vorhaltung von Rettungsmitteln erforderlich“, heißt es. Dies führe zu höheren Vorhaltekosten, die in die Gebühren einfließen. Sie verweist zudem auf Unterschiede in der konkreten Organisationsstruktur des Rettungsdienstes. Das gelte zum Beispiel für die Personalstruktur oder die Einbindung externer Leistungserbringer. Auch das beeinflusse die Kosten.

In der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald sind folgende Gebührensätze für die Inanspruchnahme von Rettungsdiensten veranschlagt:

  • Rettungstransportwagen 1.215,27 € Leitstelle 47,84 €
  • Notarzt-Einsatzfahrzeug 1.443,36 € Leitstelle 17,46 €
  • Krankentransportwagen 671,35 € Leitstelle 37,88 €

Tatsächlich aber veranschlagt der Kreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes:

  • Rettungstransportwagen 1.385,60 € inkl. Leitstellengebühr
  • Notarzt-Einsatzfahrzeug 1.623,46 € inkl. Leitstellengebühr
  • Krankentransportwagen 631,13 € inkl. Leitstellengebühr

Bürger dürfen zur Kostenübernahme herangezogen werden

Seit der Neufassung der Satzung ist die Person gebührenpflichtig, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird. Deshalb darf die Krankenkasse die Gebührenbescheide jetzt an die Bürgerinnen und Bürger selbst verschicken.

Wer einen Gebührenbescheid bekommt, dem rät Volker Berg vom Verband der Ersatzkassen, fristgerecht Widerspruch einzulegen, den Betrag – sofern erforderlich – zunächst ggf. unter Vorbehalt zu zahlen und sich in jedem Fall an die Krankenkasse zu wenden.

Laut Kreissprecherin Handreck würden die Gebühren und Auslagen innerhalb von 21 Tagen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Auf Antrag bestehe jedoch die Möglichkeit, die Fälligkeit der Zahlung zu verschieben.

Streitpunkt: Fehlfahrten beim Rettungsdienst

Ein besonderer Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Landkreisen sind die sogenannten Fehlfahrten, auch Leerfahrten genannt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gehören sogenannte Fehlfahrten (Einsätze ohne Patiententransport) bislang zur kommunalen Daseinsvorsorge und sind nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu finanzieren, teilt Berg von der vdek mit.

Am heutigen Dienstag, 5. Mai 2026, gehen die Verhandlungen zwischen dem Landkreis und dem vdek in die nächste Runde.