Wohnen in Guben: Wärmepumpe, Balkonkraftwerk, Markise - Stadt zieht Grenze

Ob Wärmepumpe, Balkonkraftwerk oder die Markise auf dem Balkon: Wer dachte, mit der Montage sei alles erledigt, sollte genauer hinschauen. Auch bestehende Anlagen können von den neuen Regeln in Guben betroffen sein. (Symbolbild)
Hendrik Schmidt/dpa- Guben verlangt Gestattungsverträge, wenn Anlagen über die Grundstücksgrenze ragen.
- Betroffen sind Balkonkraftwerke, Markisen, Wärmepumpen, Klimageräte, Vordächer und Balkone.
- Die Regel gilt auch für bestehende Anlagen, wenn Nutzung länger als ein Jahr dauert.
- Vertragspartner ist der Eigentümer – auch wenn Mieter eine Anlage betreiben.
- Der Vertrag deckt nur städtisches Eigentum ab, weitere Genehmigungen bleiben nötig.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Was auf dem eigenen Grundstück beginnt, kann schnell im öffentlichen Raum enden. Ein Balkon, ein Balkonkraftwerk, eine Wärmepumpe oder eine Markise kann über die Grundstücksgrenze hinausragen und damit städtischen Grund oder den darüberliegenden öffentlichen Luftraum beanspruchen. Die Stadt Guben zieht nun klare Grenzen – und schafft dafür eine einheitliche Regelung.
Während die Installation auf privatem Grund zuletzt durch das Gesetz massiv vereinfacht wurde, hebt die Berührung des öffentlichen Raums diese Privilegien teilweise auf.
Künftig braucht es für solche Fälle einen Gestattungsvertrag mit der Stadt Guben. Er ist notwendig, wenn die Nutzung länger als ein Jahr dauert. Das gilt nicht nur für neue Anlagen. Auch bereits installierte Konstruktionen können nachträglich unter die Regelung fallen.
Auf der Liste stehen unter anderem Balkone, Mini-Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Klimageräte, Markisen und Vordächer. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Anlage groß oder klein ist, sondern ob sie dauerhaft städtischen Raum beziehungsweise den darüberliegenden öffentlichen Luftraum in Anspruch nimmt.
Guben: Nicht der Mieter, sondern der Eigentümer ist zuständig
Für Hauseigentümer und Vermieter gibt es dabei einen wichtigen Punkt: Vertragspartner der Stadt ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Mieter ein Balkonkraftwerk betreibt.
Wer eine entsprechende Solaranlage neu installieren möchte, sollte deshalb zunächst klären, ob eine Gestattung erforderlich ist. Erst danach sollte die Anlage errichtet werden. Bei bestehenden Anlagen soll die Nutzung nachträglich vertraglich geregelt werden, heißt es dazu aus dem Rathaus.
Der Gestattungsvertrag ist allerdings kein Freifahrtschein. Er regelt ausschließlich die Nutzung des städtischen Eigentums. Falls für eine Anlage eine Baugenehmigung oder eine andere öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, muss diese weiterhin separat eingeholt werden. Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme müssen Nutzer zum Beispiel die Mini-Solaranlage auf dem Balkon beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden.

