Wohnen in Guben
: Hohe Nebenkosten – das rät ein Experte

Die Betriebskosten steigen zum Teil massiv, obwohl sich der eigene Verbrauch verringert hat. Warum das so ist und wie Verbraucher bei zu hohen Rechnungen vorgehen können.
Von
Heike Reiß
Guben
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Dampf einer Heizung steigt vom Dach eines Mehrfamilienhauses in der Region Hannover. Bei einem Treffen der Internationalen Energieagentur IEA stehen die neuesten Entwicklungen der Energiemärkte und die Energiepolitik auf dem Plan. Ein Thema ist auch die Energiesicherheit. +++ dpa-Bildfunk +++

In der Nebenkostenabrechnung sorgen die Heizkosten trotz sinkender Börsenpreise für hohe Nachzahlungen. (Symbolbild)

Julian Stratenschulte/dpa

Die ersten Nebenkostenabrechnungen landen im heimischen Briefkasten. Der Blick darauf sorgt nicht selten für Stirnrunzeln: Die Beiträge für Heizung und Warmwasser sind hoch, trotz dessen, dass sich die Lage auf dem Energiemarkt wieder etwas entspannt hat. Wie das zustande kommt und was Verbraucher und Verbraucherinnen bei zu hohen Beiträgen tun können.

Im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ist der Gaspreis 2022 deutlich gestiegen. Ab Herbst 2023 fallen die Beiträge deutlich geringer aus. Dennoch zahlen die Kunden und Kundinnen 2023 laut einer Studie des Immobiliendienstleisters Ista mehr Aufschläge bei Öl (34 Prozent) und Erdgas (44 Prozent) im Vergleich zum Vorjahr.

Nicht nur Inflation relevant für hohe Betriebskosten

Der Grund: Während der Hochphase der Energiekrise haben Versorgungs­unternehmen neue Liefer­verträge abschließen müssen, die eine bestimmte Zeit gelten. Auch dann, wenn der Börsenpreis für Gas und Strom wieder sinkt. Das spüren derzeit vor allem Bestands­kunden. Ista-Chef Hagen Lessing hatte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland gesagt: „Die aktuellen Preisniveaus kommen mit erheblichem Zeitversatz bei den Verbrauchern an.“

Neben dieser Entwicklung treiben die Inflation und die Anhebung der Umsatzsteuer von sieben auf 19 Prozent auf Erdgas und Fernwärme die Rechnung in die Höhe, so Jörg Spiel, Mietrechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Er ergänzt: „Ein besonderes Problem sind Fernwärme-Verträge, weil es hier ein Quasi-Monopol des Fernwärme-Anbieters gibt, sodass der Hauseigentümer keine Möglichkeit hat, den Versorger zu wechseln, wenn Kosten steigen.“

Die Lage verschärft sich für Mieter und Mieterinnen, wenn das betreffende Gebäude mit Fernwärme beheizt wird und der Eigentümer die Heizungsanlage nicht selbst betreibt. Dies wird Wärme-Contracting genannt. „Mit diesem Contracting können nämlich auch Reparaturkosten der Heizungsanlage auf Mieter und Mieterinnen umgelegt werden, was nicht erlaubt ist, wenn der Eigentümer die Heizungsanlage selbst betreibt“, sagt Jörg Spiel.

Miete für fernablesbare Zähler wird zum Standard

Auch die Installation fern ablesbarer Heizungsmessgeräte sorgt immer häufiger für einen höheren Endbetrag in der Betriebskostenabrechnung. Ab 2027 müssen Vermieter und Vermieterinnen in ihren Objekten überall fernablesbare Zähler vorweisen können. Damit soll der Verbrauch genauer bestimmt werden können. Zudem ist für das Ablesen der Zähler nicht mehr das Betreten der Wohnungen erforderlich. Jörg Spiel gibt zu bedenken: „Tatsächlich zeigt sich, dass die Kosten für die Miete eines Erfassungsgerätes im Hausflur auf die Mieter und Mieterinnen umgelegt werden.“

Die Heizkosten–Rechnung wird oft zu einer unangenehmen Überraschung. Durch die Pläne der Ampel steigt der Preis weiter.

Verbraucher und Verbraucherinnen sollten die ihnen übersandte Kostenaufstellung genau prüfen. (Symbolbild)

Christin Klose/dpa

In Brandenburg ist es gesetzlich vorgeschrieben, Wärmemengenzähler zu nutzen. Ausnahmen sind selten. Jörg Spiel ergänzt: „Nach unserer Erfahrung basieren tatsächlich viele Abrechnungen im Land Brandenburg nicht auf Messungen, weil immer noch kein entsprechender Zähler eingebaut ist. In diesen Fällen darf der Eigentümer aber nicht schätzen, wie viel der Gesamtkosten in der Immobilie auf Heizung und wie viel auf Warmwasser entfallen, sondern muss ein Ersatzverfahren bemühen.“

Was können Mieter und Mieterinnen im Ernstfall tun?

All diese Punkte sorgen für deutlich mehr Betriebskosten. Wer vermutet, dass die eigene Rechnung zu hoch ist, kann beim Vermieter Einsicht in die zugehörigen Verträge, Ableseprotokolle und Zahlungsbelege verlangen. Mieter und Mieterinnen dürfen die Belege dabei auch abschreiben und abfotografieren, stellt der Verbraucherschützer klar.

Auch die Formalien spielen eine Rolle. Mieter und Mieterinnen sollten prüfen, ob der auf der Rechnung angegebene Abrechnungszeitraum korrekt ist, nur Posten abgerechnet werden, bei denen dies auch erlaubt ist, und ob sich Kosten mehrmals in der Abrechnung finden. Wer bereits für einen Hausmeisterdienst zahlt, kann nachfragen, warum Gartenarbeiten extra aufgelistet werden. Hilfe finden Verbraucher und Verbraucherinnen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg und dem Mieterbund Cottbus-Guben und Umgebung e.V.

Diese Posten dürfen als Nebenkosten auf Mieter und Mieterinnen umgelegt werden

Der Paragraf 2 der Betriebskostenverordnung regelt, welche Posten Vermieter und Vermieterinnen als Betriebskosten aufstellen und auf ihrer Mieterschaft umlegen dürfen. Dazu gehören neben der Grundsteuer für die Wasserversorgung (inklusive Abwasser und Warmwasserversorgung) und den Heizkosten zum Beispiel auch Kosten für den Aufzug und die Gebäudereinigung. Auch Ausgaben für die Gartenpflege, die Beleuchtung, die Schornsteinreinigung, den Hausmeisterdienst und die Sach- und Haftpflichtversicherung können auf der Rechnung auftauchen. Möglich sind auch Kosten für die Gemeinschaftsantennenanlage, das Breitbandnetz oder den Waschkeller.

Ausgaben für die Verwaltung und die Instandhaltung des Mietobjekts dürfen Vermieter und Vermieterinnen ihrer Mieterschaft hingegen nicht in Rechnung stellen.