Ostern in Forst 2026: Hier finden Osterfeuer statt

Auch in Forst und Umgebung finden wieder Osterfeuer statt. Die Termine für Ostern 2026 stehen fest (Symbolbild).
Frank Hammerschmidt/dpa-tmn/dpa- In Forst sind für Ostern 2026 neun öffentliche Osterfeuer angemeldet, 2025 waren es zehn.
- Private Anmeldungen sanken deutlich: 14 statt 24 im Jahr 2025 – trotz gestiegener Gebühren.
- Die Anmeldefrist für öffentliche Feuer endete am 13. März; weitere Termine kommen nicht hinzu.
- Illegale private Feuer können mit bis zu 1800 Euro Bußgeld geahndet werden.
- Verbrennen im Freien ist nur mit trockenem, naturbelassenem Holz bis 1 m³ ohne Ausnahme erlaubt.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
An Osterfeuern treffen sich Familien, Freunde, Vereine, Nachbarn und ganze Dorfgemeinschaften. Auch in Forst und in den Ortsteilen werden 2026 wieder viele Feuer lodern. Jedoch weniger, als noch 2025.
Für 2026 sind insgesamt neun öffentliche Osterfeuer bei der Stadt Forst angemeldet worden, wie Stadtsprecherin Susanne Joel mitteilt. Im Jahr 2025 waren es noch zehn.
Bei den privaten Osterfeuern ist der Rückgang noch deutlicher. Lediglich 14 wurden bei der Stadt Forst angemeldet. 2025 gab es immerhin 24 Anmeldungen und damit sogar ein Plus von drei zusätzlichen Osterfeuern im Vergleich zu 2024. Und das, trotz der Tatsache, dass die Gebühren für die Anmeldung gestiegen sind.
Musste man lange lediglich 25 Euro auf den Tisch legen, um ein privates Osterfeuer anzumelden, stieg die Gebühr im Jahr 2025 auf stolze 70 Euro an. Das lag an der neuen Gebührenordnung des Landes Brandenburg. Dennoch liegt die Summe am unteren Ende der Gebührenordnung. Der Spielraum der Stadt Forst ist laut dieser nämlich größer. Bis zu 270 Euro wären sogar möglich.
So hoch ist das Bußgeld in Forst für illegales Osterfeuer
Auf weitere öffentliche Osterfeuer brauchen sich die Forster nicht einstellen. Die Anmeldefrist ist bereits vorbei. Bis zum 13. März konnten öffentliche Feuer beim städtischen Fachbereich für Ordnung und Sicherheit angemeldet werden.
Grundsätzlich braucht jedes Osterfeuer eine Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Wer ohne Anmeldung privat ein Osterfeuer entzünden will, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen, sollte er erwischt werden. „Ein nicht angemeldetes Osterfeuer kann mit einem Bußgeld von bis zu 1800 Euro geahndet werden“, erklärt Stadtsprecherin Susanne Joel.
Öffentliche Osterfeuer in Forst und Umgebung zu Ostern 2026
- Sportplatz SV Lausitz, Sperlingsgasse 11:
4. bis 5. April 2026, 18 Uhr bis 2 Uhr - Gaststätte Hundehütte, Robert-Koch-Straße 10 A
4. April 2026, 19 Uhr bis 24 Uhr - Ackerfläche Elsterstraße
4. bis 5. April 2026, 19 Uhr bis 4 Uhr - Groß Bademeusel, Domsdorfer Weg
4. April 2026, 19 Uhr bis 24 Uhr
- Klein Bademeusel, „Bullgarten“
4. April 2026, 18 Uhr bis 24 Uhr
- Sacro, Mühlweg – hinter dem Friedhof Sacro
4. bis 5. April 2026, 19 Uhr bis 6 Uhr
- Groß Jamno, Ackerfläche Urwaldstraße
4. bis 5. April 2026, 18 Uhr bis 2 Uhr
- Klein Jamno, Feld Ortsausgang Klein Jamno/Radweg Richtung Gosda
4. bis 5. April 2026, 17 Uhr bis 1 Uhr
- Naundorf, Festwiese (Naundorfer Landstraße 7)
4. bis 5. April 2026, 18 Uhr bis 6 Uhr
Osterfeuer gehören für viele zur regionalen Identität
Gerade in Brandenburg haben Osterfeuer eine lange Tradition und sind tief im Brauchtum vieler Regionen verwurzelt. Ursprünglich dienten sie dazu, den Winter zu vertreiben und den Frühling zu begrüßen. In ländlichen Gegenden wurden die Feuer oft gemeinschaftlich organisiert, begleitet von Musik, Speisen und geselligem Beisammensein.
Auch heute noch spielen Vereine und Feuerwehren eine zentrale Rolle bei der Durchführung. Trotz moderner Vorschriften und steigender Kosten bleibt das Osterfeuer für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil der regionalen Identität und des gemeinschaftlichen Lebens.
Verbrennen im Freien
Ohne Ausnahmezulassung ist nur das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz von bis zu 1 m³ erlaubt (z.B. Holzscheite, kurze Äste und Reisig). Diesen Feuern wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betrieb von Kochstellen oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet, und nur dafür sind sie gestattet.
Verboten ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten (z.B. Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub), gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmittel behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtem Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten.
Gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann.


