Lockdown in der Lausitz: Diese Corona-Regeln gelten für Brandenburg und Sachsen

Bund und Länder haben ab dem kommenden Montag einen Teil-Lockdown beschlossen.
Matthias BalkWie in ganz Deutschland schränkt auch die Lausitz ab dem 2. November das öffentliche Leben ein. Das Ziel von Lockdown 2.0: Das Weihnachtsfest soll unter vergleichsweise normalen Bedingungen gefeiert werden können. Ob das klappt, hängt von jedem Einzelnen ab. Was ist erlaubt, was ist verboten?
Welche Regeln gelten für Kontakte?
Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
Brandenburg: Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder in Innenräumen ist nur noch mit Personen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, insgesamt aber maximal zehn Personen, gestattet. Laut Gesundheitsverwaltung gilt das auch für private Feiern. Kinder bis zwölf Jahre „aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe“ sind von dieser Regel ausgenommen.
Sachsen: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten treffen (insgesamt maximal zehn Personen) oder maximal fünf Personen aus verschiedenen Hausständen. Auf diese Weise soll die Begegnung vor allem von Kindern untereinander ermöglicht werden.
Welche Einrichtungen werden geschlossen?
Brandenburg: Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs werden geschlossen. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke zur Abholung anbieten oder liefern. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt ein Ausschank- und Verkaufsverbot für Alkohol. Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Kinos und Gedenkstätten müssen schließen. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, zum Beispiel Konzerte oder Tanz, sind „mit körperlich anwesendem Publikum“ untersagt. Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Saunen, Dampfbäder und Bordelle müssen schließen. Das gilt auch für Aquarien und Tierhäuser im Zoo sowie die Gebäude im Tierpark. Sportstätten bleiben für Zuschauer dicht. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios sind geschlossen.
Sachsen: Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen; Hallenbäder, Kurbäder und Thermen, soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt; Saunen und Fitnessstudios; Freizeitparks, botanische und zoologische Gärten; Volksfeste, Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte; Diskotheken, Messen und Kongresse. Dazu kommen Museen, Musikschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Clubs und Konzerthallen; Angebote der Kinder- und Jugendhilfe; Busreisen und Hotels; Restaurants und Bars.
Welche Einrichtungen bleiben geöffnet?
Brandenburg: Kantinen dürfen öffnen, zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen. Physiotherapien und Friseursalons ist es gestattet, Patienten und Kunden zu behandeln. Bibliotheken und Musikschulen dürfen offen bleiben. Die Außenanlagen von Tierpark und Zoo dürfen offen bleiben. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Logopäden oder zur Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.
Der Einzelhandel bleibt komplett geöffnet. Allerdings ist nur eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet. Die Geschäfte müssen den Zugang steuern.
Sachsen: Im Freistaat gilt für Geschäfte des Groß- und Einzelhandels dasselbe wie in Brandenburg. Auch Bibliotheken bleiben geöffnet, aber nur im Bereich der Ausleihe von Medien. Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek sowie die Deutschen Nationalbibliothek sind uneingeschränkt geöffnet. Auch Friseure und für die Gesundheit relevante Einrichtungen wie Physiotherapien dürfen weitermachen.
Regelungen für den Tourismus
Brandenburg: Touristische Übernachtungen sind im November verboten. Wer in Brandenburg den Urlaub vor dem 2. November begonnen hat, muss spätestens am Mittwoch (4. November) abreisen.
Sachsen: Generell soll auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichtet werden. Das gilt im Inland und für überregionale touristische Tagesausflüge. Übernachtungsangebote im Freistaat soll es im November nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke geben. Das gilt für Hotels, Pensionen und ähnliches. Touristen müssen den Freistaat bis 2. November verlassen.
Regelungen im Sportbereich
Brandenburg und Sachsen: Profisport kann weiter stattfinden (ohne Zuschauer), der Amateursport muss ruhen. Individualsport ist weiter möglich – allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kontaktsport ist hingegen untersagt. Sporthallen und Tanzschulen bleiben geschlossen.
Dürfen Versammlungen stattfinden?
Brandenburg: Demonstrationen, Gottesdienste, Parlamentssitzungen oder Parteitage sind weiter erlaubt. Es sind keine Obergrenzen für die Teilnehmer festgelegt, allerdings muss beim Abstands- und Hygienekonzept der zur Verfügung stehende Raum mit beachtet werden. Für Demos mit mehr als 20 Teilnehmern gilt Maskenpflicht, für kleinere nur dann, wenn Demonstranten in Sprechchören Parolen rufen.
Sachsen: Versammlungen sind als stationäre Kundgebungen weiter erlaubt. Die Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass Hygieneregeln eingehalten werden. Das betrifft in erster Linie ein Abstandsgebot und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maske ist Pflicht. Dies gilt auch für den Versammlungsleiter und Ordner.
Was gilt für Schulen?
Brandenburg: Sie bleiben offen, ebenso die Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Die Maskenpflicht in Schulen wird in Brandenburg aber ausgeweitet. So müssen ab Montag alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren auch im Unterricht (mit Ausnahme des Sportunterrichts) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Maskenpflicht gilt weiterhin unter anderem in Bus und Bahn, auf Bahnhöfen, den Flughäfen, in Arztpraxen, Bibliotheken, Bürogebäuden mit Ausnahme des Arbeitsplatzes.
Sachsen: Schulen und Kitas sollen im regulären Betrieb offen bleiben. Gymnasiasten ab Klasse 11 und Berufsschüler müssen nun eine Maske auch im Klassenraum tragen, wenn dort die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Gleiches gilt für Fünft- bis Zehntklässler im Schulhaus. An Grundschulen, Horten sowie Förderschulen (Primarbereich) besteht im und außerhalb des Unterrichtes keine Maskenpflicht. Hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgelände aber empfohlen.
Regelungen für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
Brandenburg und Sachsen: Der Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur Betreuung behinderter Menschen ist zulässig. Die betroffenen Einrichtungen müssen jedoch Hygienekonzepte erstellen, die beispielsweise die Anzahl der Besucher regeln und die Nachverfolgung von Infektionsketten ermöglichen. Damit vermeidet man die harten Einschnitte des ersten Lockdowns, als Patienten und Pflegebedürftige für längere Zeit sozial isoliert waren.



