Silvester in Cottbus
: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Böllerverbot ab

Das von der Stadt Cottbus verfügte Verbot von Feuerwerk auf öffentlichen Plätzen in der Stadt ist laut Verwaltungsgericht rechtmäßig. Ein Eilantrag gegen das Böllerverbot wurde abgelehnt.
Von
jam
Cottbus
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Feuerwerk in Cottbus, wie hier auf dem Altmarkt Silvester 2000, wird es zum Jahreswechsel 2021/22 nicht geben.

Michael Helbig

 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 einen Eilantrag gegen das Verbot von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel 2021/2022 in Cottbus abgelehnt.

Wie es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts heißt, habe sich der Antragsteller gegen das Verbot der Stadt Cottbus vom 21. Dezember 2021 gewendet, pyrotechnische Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Sprengstoffgesetzes auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Cottbus in der Zeit vom 31. Dezember 2021 ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 2022 um 24 Uhr zu verwenden.

Nach Einschätzung der 8. Kammer ist das verfügte Verbot der Stadt Cottbus „offensichtlich rechtmäßig“. Es handele sich angesichts der nach wie vor besorgniserregenden Ausbreitung des Coronavirus und der damit einhergehenden anhaltend hohen Belastungen des Gesundheitssystems insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Omikron-Welle um eine „geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Kontaktreduzierung und damit zur Reduzierung von Ansteckungsmöglichkeiten“.

Denn, so heißt es in der Begründung des Gerichts weiter, das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht stelle „für eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen regelmäßig den wesentlichen Anreiz dar, sich in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in Gruppen eng beieinander zu stehen“.

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Das Verwaltungsgericht verweist auf die angespannte Lage im Carl–Thiem–Klinikum

Berechtigt habe die Stadt Cottbus in diesem Zusammenhang auf die hohe 7–Tages–Inzidenz von 1087,2 (Stand 23. Dezember 2021) und dass die angespannte Lage im Carl–Thiem–Klinikum hingewiesen, so das Gericht.

„Die durch das Verbot geschützten öffentlichen Interessen überwiegen deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Verwendung der benannten Feuerwerkskörper, zumal sich das Verbot nicht auf den Bereich privater Flächen und auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 erstreckt“, heißt es abschließend in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts.