Seit Monaten nun schon führe ich mit der regionalen Sparkasse einen sehr regen Briefwechsel, um die unrechtmäßig über Jahre einbehaltenen Kontoführungsgebühren zurückzubekommen. Man hält mich hin, schreibt mir immer wieder von den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat irgendwann einmal mit dem Hinweis auf Kulanz 25 Euro Rückzahlung angeboten, was ich natürlich abgelehnt habe. Ich bin schon seit DDR-Zeiten Sparkassenkunde, habe seitdem einen Vertrag und meiner Meinung nach nichts anderes unterzeichnet. Für mein Girokonto habe ich aber im Jahr 2022 monatlich neun Euro Kontoführungsgebühren bezahlt. Irgendwann habe ich aufgegeben und mein langjähriges Sparkassenkonto gekündigt. Habe ich damit auch meinen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Kontoführungsgebühren verloren?
Nein, das haben Sie nicht, denn es geht ja um Leistungen, die vor der Kündigung des Kontos vielleicht unrechtmäßig berechnet wurden. Wichtig ist, dass Sie in Ihren Unterlagen recherchieren und herausfinden, wann mit Ihnen eine rechtlich wirksame Entgeltforderung in welcher Höhe vereinbart wurde, wann Sie vielleicht eine derartige Änderung mal unterschrieben haben. Alles, was danach abgebucht wurde, sollte zurückgefordert werden. Vielleicht haben Sie sogar einen alten Nachweis, dass das Konto kostenfrei war. Das müssen Sie herausfinden.

Entgeltaufstellung kann man fordern

Von der Sparkasse können Sie nach dem Zahlungskontengesetz eine Entgeltaufstellung fordern. Daraus muss ersichtlich sein, welche Kosten in welcher Höhe das Geldinstitut von ihrem Konto abgebucht hat. Daraus können Sie dann ersehen, um welche Summe bei den Forderungen es ihn ihrem konkreten Fall überhaupt geht. Danach können Sie entscheiden, ob Sie nochmals Rat suchen, vielleicht bei der regionalen Verbraucherzentrale oder bei einem Fachanwalt für Bankrecht.
Ich bin sehr krank und mache mir Gedanken, was mit meinem Konto wird, wenn ich sterbe und ob das Geld für die Erben geschützt ist. Eine meiner Töchter, die auch Geldbeträge erben soll, hat eine Kontovollmacht. Was sollte ich noch tun, um ein sicheres Gefühl zu haben?
Nur wer eine Kontovollmacht hat, der kann auch mit über das entsprechende Konto verfügen. Wenn Sie dafür eine Person Ihres Vertrauens eingesetzt haben, dann ist dies ein guter Schutz, um den es Ihnen ja vorrangig geht. Allerdings sollten Sie noch prüfen, ob diese Kontovollmacht mit dem Passus „gültig über den Tod hinaus“ errichtet wurde.

Kontovollmacht oder Erbschein

Ansonsten würde es im Todesfall für Ihre Tochter schwierig sein, etwaige finanzielle Verpflichtungen, vielleicht im Zusammenhang mit der Beerdigung oder Zahlungen beispielsweise für noch ausstehende Mieten und Nebenkosten, zu erfüllen. Besteht keine Kontovollmacht über den Tod hinaus, kann nur mit einem Erbnachweis (Erbschein oder Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) über das Erblasserkonto verfügt werden.
Ich habe eine Kontovollmacht für meine schon recht gebrechlichen Eltern, da diese kaum noch aus dem Haus können. Wie lange gilt diese?
Es gibt mit Blick auf die zeitliche Gültigkeit zwei verschiedene Varianten und danach sollten Sie sich bei der Bank dringend erkundigen. Der Unterschied ist gravierend, ob es sich um eine Vollmacht handelt, die mit dem Tod des Kontoinhabers erlischt oder auch darüber hinaus gültig bleibt. Besprechen Sie dringend eine Änderung mit Ihren Eltern, wenn die Vollmacht nur bis zum Todesfall gilt und von dem Konto dann aber Folgekosten beglichen werden sollen.
Mein Mann und ich haben ein gemeinsames Konto bei einer Direktbank. Darauf haben wir beide Zugriff. Aber mein Mann ist jetzt plötzlich mit schlechter Prognose schwer erkrankt, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich um die Bankgeschäfte oder anderes zu kümmern. Jetzt habe ich natürlich Angst was wird, sollte es mir auch einmal schlecht gehen. Wir haben eine notarielle Vorsorgevollmacht für unsere Tochter errichtet. Reicht diese im Notfall aus, dass meine Tochter dann an Geld von diesem Konto kommt?
In der Regel reicht selbst solch eine notariell beglaubigte Vollmacht den Banken nicht aus zur Legitimation. Das hängt mit Regelungen des Geldwäschegesetzes zusammen. Danach ist es für Geldinstitute verpflichtend, dass diese Kunden und auch Bevollmächtigte für Konten identifizieren müssen.

Kunden müssen sich identifizieren

Deshalb nutzt man im Zusammenhang mit einer sicheren Identifizierung von Kunden bei Bankgeschäften auch entsprechende Möglichkeiten wie das PostID-Verfahren. Für den Notfall, für den Sie vorsorgen möchten, ist das natürlich ein ungeeignetes Mittel. Deshalb würde ich in Ihrem konkreten Fall raten, dass Sie für Ihre Tochter eine Kontovollmacht errichten, die auch über den Tod hinaus gilt. Praktisch rate ich oft dazu, dass man „Notfallordner“ mit den notwendigen Vollmachten, Unterlagen und auch digitalen Daten anlegt, in der Familie darüber spricht und so vorsorgt für unvorhergesehene Krisen, damit schnelles hilfreiches Handeln dann möglich ist.
Vor nun schon fast zwei Jahren hat mir die Sparkasse Elbe-Elster meinen sehr langjährigen Prämiensparvertrag gekündigt. Jetzt hab ich immer wieder mal gelesen, dass dies nicht rechtens war. Kann und sollte ich noch etwas dagegen tun und was wäre überhaupt möglich?
Gegen die Kündigung können Sie nur etwas tun, wenn diese unwirksam war. Der Bundesgerichtshof urteilte aber bereits im Jahr 2019, dass die Kündigungen zahlreicher Prämiensparverträge durch die Sparkassen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Bewusst sage ich aber, zahlreicher Verträge und nicht aller. Es gibt durchaus einzelne Vertragsvarianten, für die die Kündigungen unwirksam waren. Hier kommt es aber auf die genauen Formulierungen oder Änderungen in jedem einzelnen Vertrag an, was wiederum sicher nur ein Experte überprüfen kann.
Ich habe in letzter Zeit immer wieder gelesen, dass bei Prämiensparverträgen, die die Sparkassen nach Kündigungen durch das Geldinstitut dann ausgezahlt haben, die Zinsen nicht stimmten. Das kann man aber schlecht selbst nachrechnen. Auch wir waren von solchen Kündigungen betroffen in der Familie und das gleich mit mehreren Verträgen. Keiner von uns hat bisher allerdings etwas nachgefordert, Neuberechnungen verlangt. Wäre es aussichtsreich, dies jetzt noch zu tun gegenüber der Sparkasse?
Die Entscheidung tätig zu werden oder nicht, die kann Ihnen niemand abnehmen. Wissen sollten Sie aber, dass aktuell noch Prozesse um die richtige Zinsberechnung laufen und durch den BGH noch nicht endgültig entschieden ist, was den richtigen Referenzzins zur Nachberechnung der Zinszahlungen betrifft. Es ist zwar obergerichtlich geklärt, dass die in den Prämiensparverträgen vereinbarte Zinsklausel unwirksam ist, aber mit welchem Zins gerechnet werden muss, wurde durch den Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden, obwohl es mehrfach entsprechende Ansätze gab.

Es wurden häufig zu geringe Zinsen gezahlt

Eine derartige Entscheidung bzw. ein Urteil muss es geben, weil die bisherigen Zinsanpassungsklauseln gerichtlich für unwirksam erklärt wurden. In der Praxis heißt dies für die Kunden nichts anderes als: Es wurden häufig zu geringe Zinsen gezahlt. Es gäbe jetzt mehrere Möglichkeiten für Sie, wie Sie vorgehen könnten. Schreiben Sie entweder selbst an die Sparkasse, bei der Sie einst den Vertrag hatten, fordern eine Neuberechnung der Zinsen und eine entsprechende Zinsnachzahlung. Die Schriftform ist wichtig, damit die Sparkasse auch zu einer Antwort verpflichtet ist. Wenn Sie dies nicht allein tun möchten, finden Sie Hilfe bei der regionalen Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Bankrecht. Für manche Sparkassen, nicht nur in der Region Ostbrandenburg, haben die Verbraucherschützer bereits Musterfeststellungsverfahren eingeleitet, denen Sie sich vielleicht anschließen können. Ebenso gibt es aus der Praxis Beispiele, dass nach entsprechend hartnäckigen Forderungen von Kunden die Sparkassen auch Angebote mit Nachzahlungen unterbreiteten.
Ellen Neugebauer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ellen Neugebauer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
© Foto: René Matschkowiak
Vor über zwei Jahren nun schon wurde bei der Sparkasse mein Prämiensparen gekündigt. Ich habe dies damals hingenommen. Könnte ich heute noch etwas dagegen tun oder ist dies zu spät?
Gegen die Kündigung können sie nur was tun, wenn diese unwirksam war. Der BGH hat ja bereits 2019 entschieden, dass die Sparkassen kündigen dürfen, es kommt aber immer auf die konkreten Regelungen im Vertrag an. Aber für eine Zinsnachberechnung ist es noch nicht zu spät, denn die Sparkasse kann sich noch nicht auf Verjährung berufen. Der BGH hat entschieden, dass die Zinsnachzahlungsansprüche erst mit Beendigung des Vertrages fällig werden und damit 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages verjähren. Sie sollten also zeitnah tätig werden. Wenn Ihr Vertrag im Jahr 2020 gekündigt wurde, haben Sie bis Ende 2023 Zeit, um etwaige Forderungen noch geltend zu machen. Ggf müssen Sie gerichtlich tätig werden, um den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
Über Jahre hatten wir einen Kredit zu laufen, den immer pünktlich bedient und kürzlich vollständig abgelöst wurde. Bei der Vereinbarung dieses Ratenkredits mussten wir auch eine Restschuldversicherung dafür abschließen und bezahlten diese. Bekommen wir diese zurück, weil es ja keine Probleme mit der Kreditzahlung gab, also die Versicherung nicht einspringen musste?
Diese Frage kann man nicht beantworten, ohne den genauen Vertrag zu kennen. Nur wenn dort geregelt ist, dass der Versicherungsbeitrag nach Beendigung des Kreditvertrages zurückgezahlt wird, können Sie dies verlangen. Da muss genau festgeschrieben sein, was beide Seiten vereinbart haben, ob es sich um eine Versicherung oder eine Sicherheitsleistung oder etwas anderes gehandelt hat. Wichtig ist, dass Sie den Versicherungsvertrag auch nach der erfolgten Kreditrückzahlung wirksam kündigen. Wenn es sich wirklich um eine Versicherung handelt, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass diese zurückgezahlt wird.