- Nach der Absage des Bund-Länder-Treffens soll das Infektionsschutzgesetz geändert werden.
- Der Bund plant einheitliche Regeln für Ausgangssperren, Schulen, Geschäfte
- Wegen der steigenden Infektionszahlen wird Mecklenburg-Vorpommern die eigenen Corona-Regeln verschärfen.
- Die Ostsee-Insel Usedom ist ab 14. April wieder für Tagestouristen gesperrt. Auch Zweitwohnungsbesitzer müssen einiges beachten.
- Ein Einreiseverbot gilt auch für die Mecklenburgische Seenplatte.
- Welche Regeln aktuell gelten
Wegen der bundesweit hohen Corona-Infektionszahlen schränkt das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern die Regeln zur Einreise in das Küstenland weiter ein. Die neuen Beschränkungen betreffen unter anderem Menschen, die einen Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern nutzen wollen. Wer aus einem anderen Bundesland kommt und einen Zweitwohnsitz im Nordosten hat, muss diesen bis spätestens Freitag, 23.04.2021, verlassen, wie die Landesregierung in Schwerin am Samstag, 17.04.2021, mitteilte. Diese Corona-Beschränkungen gelten der Landesregierung in Schwerin zufolge auch für Dauercamper, Kleingartenpächter sowie Bootseigentümer aus anderen Bundesländern. „Wir sind das Land mit den härtesten Reisebeschränkungen. Und dazu stehen wir“, hatte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) im Landtag in Schwerin am Freitag, 16.04.2021, gesagt.
Ministerpräsidentin Schwesig begründet die harten Corona-Regeln mit der baldigen Urlaubssaison im Sommer 2021. „Wenn wir all das nicht tun, dann wird es auch keinen Sommerurlaub in MV geben können“, sagte die Regierungschefin von Mecklenburg-Vorpommern. Die Corona-Maßnahmen sollen am kommenden Montag (19.04.2021) in Kraft treten und zunächst für vier Wochen befristet sein. Ziel ist es, die landesweite 7-Tage-Inzidenz wieder unter 100 zu senken. Sie liegt derzeit nur knapp unter 150. Bis auf die Ausgangsbeschränkungen sollen die Maßnahmen landesweit einheitlich gelten.
Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern: Diese Maßnahmen sollen ab 19.04.2021 verschärft werden
Kontaktbeschränkungen
Diese sollen wieder verschärft werden. Künftig soll sich ein Haushalt nur noch mit einem weiteren Menschen treffen dürfen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Nächtliche Ausgangssperre
Mittlerweile gelten in weiten Teilen des Bundeslandes bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Dies gilt etwa für die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Vorpommern-Greifswald und der Mecklenburgischen Seenplatte. Eine solche Regelung kann laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) aus juristischen Gründen nicht landesweit geregelt werden, dies müsse jeder der sechs Landkreise und der beiden kreisfreien Städte selbst verhängen.
Lebensmittel, Friseure, Baumärkte: Diese Geschäfte bleiben offen
Sämtliche Geschäfte des täglichen Bedarfs sollen geöffnet bleiben, also etwa Lebensmittelgeschäfte und Drogerien, die Post, Sanitätshäuser, Optiker oder Banken. Zudem dürfen den Plänen zufolge beispielsweise Blumenläden, Buchhandlungen, Friseursalons und Garten- und Baumärkte landesweit geöffnet bleiben. Außenbereiche von Zoos und Tierparks sollen Gäste empfangen dürfen.
Kosmetik, Fitnessstudios und Bars: Diese Geschäfte bleiben zu
Viele Läden sollen wieder schließen, dies betrifft auch viele körpernahe Dienstleistungen. Fahrschulen haben verschärfte Auflagen. Sie sollen nur noch Fahrschüler unterrichten dürfen, die die Fahrerlaubnis für die Ausübung ihres Berufs benötigen. Viele Freizeitbereiche, etwa Kinos oder Fitnessstudios, bleiben geschlossen. Zudem dürfen Restaurants und Cafés nicht öffnen und ihre Ware nur außer Haus verkaufen oder ausliefern.
Kitas
Von Montag (19.04.2021) an ist landesweit nur noch eine Notbetreuung möglich. Das hatte das Sozialministerium bereits angekündigt. Anspruch auf die Notfallbetreuung können demnach etwa Alleinerziehende oder Eltern haben, bei denen mindestens einer im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet. Dazu zählt demnach beispielsweise der Gesundheits- und Pflegebereich, Polizei und Feuerwehr oder Schulen. Eltern müssen den Angaben zufolge erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anders gewährleistet werden kann sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie in der kritischen Infrastruktur tätig sind. Die erforderlichen Formulare würden vom jeweiligen Jugendamt zur Verfügung gestellt, hieß es.
Schule
Schulen sollen grundsätzlich von kommenden Montag an geschlossen bleiben, eine Notbetreuung für die Klassen eins bis sechs soll gewährleistet sein. Abschlussjahrgänge können weiterhin zur Schule kommen. Kommende Woche Freitag beginnen die Abiturprüfungen.
Tourismus
Sämtlicher Tourismus, auch Tagestourismus, ist nach wie vor nicht erlaubt. Besuche der Kernfamilie, also etwa von Eltern und Kindern, sollen hingegen weiterhin möglich sein. Wer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern lebt, soll außerdem seinen Zweitwohnsitz in MV nicht aufsuchen dürfen. Das soll auch für Dauercamper und Tagestouristen von außerhalb gelten, so Schwesig.
Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die Pläne für die Bundes-Notbremse
Die MV-Landesregierung zieht die Zügel an, um die massiv steigenden Corona-Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Zugleich sollen bisherige Öffnungen erhalten bleiben. Dazu wird die Testpflicht stark ausgeweitet. Gleichzeitig hat sich die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig, hinter Pläne für bundesweit einheitliche Regelungen im Kampf gegen das Coronavirus gestellt. „Wir sind offen für die Gesetzesänderung, wir finden schon lange, dass bestimmte Beschränkungen und auch Instrumente in ein Bundesgesetz gehören. Zum Beispiel die Ausgangsbeschränkungen“, sagte die SPD-Politikerin am Wochenende den Sendern RTL und ntv. Schwesig fordert aber zugleich mehr Unterstützung vom Bund, zum Beispiel für die Gastronomie.
Ab Juni schon Impfungen mit Sputnik V in Mecklenburg-Vorpommern?
Wegen der rasch steigenden Corona-Infektionen drohen härtere Schutzmaßnahmen. Impfen ist nach den Worten von Ministerpräsidentin Schwesig der Ausweg aus der Pandemie. Deshalb bemüht sich das Land auch um den russischen Impfstoff Sputnik V. Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) sei im Kabinett beauftragt worden, zügig einen Vorvertrag mit den russischen Herstellern auszuhandeln. Schwesig äußerte die Hoffnung, dass die ersten 500 000 Dosen Sputnik V Anfang Juni zur Verfügung stehen.
Aktuelle Corona-Regeln für Mecklenburg-Vorpommern laut Verordnung: Das gilt bis 18. April
Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen zulässig; dabei gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten.
Maskenpflicht:
- Die MV-Landesregierung rät dringend, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.
- Das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) ist im öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht.
- Das Tragen medizinischer Masken ist auch im privaten Auto Pflicht, soweit die Mitfahrerinnen und Mitfahrer nicht dem Hausstand der Fahrerin bzw. des Fahrers angehören. Ausgenommen sind die Fahrerin bzw. der Fahrer selbst.
- Ab dem 15. Februar 2021 gilt auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske). Dazu zählen insbesondere Beherbergungsstätten, Arzt- und anderen medizinischen Praxen und weitere öffentliche Bereiche.
- Dies gilt auch bereits vor den Geschäften, Betrieben, Einrichtungen, Beherbergungsstätten und Praxen sowie auf Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch an Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.
- Auch auf bestimmten belebten Plätzen, Straßen und Wegen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Diese Orte werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt und bekanntgegeben.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können sowie für Beschäftigte (beispielsweise im Einzelhandel und in Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden.
- Verstöße gegen die Maskenpflicht können in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Euro geahndet werden.
Testpflicht:
- Der Besuch beim Friseur, im Nagelstudio oder bei der Fußpflege ist nur noch mit einem negativen Corona-Schnelltest möglich. Dies gilt inzwischen in ganz Mecklenburg-Vorpommern.
- Ab 06.04.2021 werden auch beim Terminshopping, in Museen und weiteren geöffneten Kultureinrichtungen, derzeit zugelassenen Veranstaltungen und Beherbergungen zu nicht touristischen Zwecken sowie in Fahrschulen tagesaktuelle Schnelltests benötigt.
- Ausnahmen gelten für Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.Ebenfalls ausgenommen ist der Einzelhandel, der derzeit ohne Terminvereinbarung geöffnet ist, also der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, 3 Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter sowie Buchhandlungen.
- Auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sollen die bestehenden Öffnungen mit weitgehenden Testerfordernissen erhalten bleiben.
Ausgangsbeschränkung:
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 gelten Ausgangsbeschränkungen – wenn die Inzidenz nach Einschätzung der örtlichen Behörden auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist. Diese Ausgangsbeschränkungen gelten in der Zeit von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Ausgangsbeschränkungen können auch in einzelnen Gemeinden und Amtsbereichen angeordnet werden.
Für triftige Gründe, wie beispielsweise Wege zur Arbeit oder Arztbesuche, werden Ausnahmeregelungen getroffen. Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum (z.B. Krankentransport);
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben;
- der Besuch von Hochschule und Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen;
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel;
- notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung;
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Einsatzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort;
- die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung;
- der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender;
- veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren;
- die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtages, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
- die Teilnahme an unaufschiebbaren gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlichen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie an unaufschiebbaren Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen.
Schulen, Universitäten und berufliche Bildung
7-Tage-Inzidenz unter 150 (Stufe 1):
- In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in den Abschlussjahrgängen findet ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen statt.
- Für die Jahrgangsstufe 11 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien (nachrückender Abiturjahrgang) findet ebenfalls ein täglicher Präsenzunterricht statt.
- In den allgemein bildenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 findet Wechselunterricht statt.
7-Tage-Inzidenz von 150 oder mehr (Stufe 2):
- Der Besuch von Schulen ist für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich untersagt.
- Als Ausnahme von dem Besuchsverbot können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Notfallbetreuung der Schule besuchen. Für die Notfallbetreuung sind grundsätzlich die üblichen Beschulungszeiten maßgeblich. Die Schülerinnen und Schüler sind hierfür anzumelden.
- Im Übrigen wird für alle Jahrgangsstufen mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge Distanzunterricht erteilt.
- Für die Schulorganisation der Stufe 1 oder der Stufe 2 ist jeweils die 7-Tage-Inzidenz des Mittwochs für die darauffolgende Woche ausschlaggebend.
- Im Rahmen des Präsenzunterrichts und auch sonst im Schulgebäude gilt seit dem 11.01.2021 die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) für alle Personen, auch für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen.
- Für Schülerinnen und Schüler gilt die dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken).
- Für alle Lehrkräfte und alle an der Schule Beschäftigten gilt die dringende Empfehlung zum Tragen einer Atemschutzmaske (zum Beispiel FFP2-Masken).
Kitas und Horte
Vom 22. Februar an wird es in den Kindertages- und Kinderpflegeeinrichtungen Mecklenburg-Vorpommerns eine Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geben, dort, wo es die Inzidenz zulässt.
- Der Kita-Stufenplan sieht vor, dass in allen Regionen Mecklenburg-Vorpommers mit einer stabilen Inzidenzzahl bis 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je 7 Tage, ein regulärer Betrieb unter Pandemiebedingungen mit Hygienehinweisen stattfindet. Dort können die Kinder wieder uneingeschränkt in die Einrichtungen kommen. Die Schutzmaßnahmen sind aber weiterhin hoch.
- Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je 7 Tage, findet auch ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt, allerdings mit strengen Hygienehinweisen. Dazu gehören starke Einschränkungen beim Singen und Sport, Kontaktlisten, stündliche Stoßlüftung und eine notwendige Gesundheitsbestätigung. Eltern dürfen nur in Ausnahmesituationen die Einrichtungen betreten.
- Bei einer Inzidenz von 100 bis 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je 7 Tage, kommen ebenfalls die strengen Hygienehinweise zur Anwendung, es gilt dann aber wieder die Schutzphase und damit verbunden der Appell an die Eltern, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen.
- Ab einer Inzidenz von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je 7 Tage, gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot der Kitas: Es gibt nur noch eine Notfallbetreuung bei besonderen Härtefällen (u.a. Alleinerziehende, Kindeswohl) bzw. der Beschäftigung von mindestens einem Elternteil in der kritischen Infrastruktur und keiner anderen Möglichkeit der Kinderbetreuung.
- Neu wird mit der 6. Corona-KiföVO ÄndVO M-V nunmehr für alle Hortkinder in Innenräumen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (dies sollte eine OP-Maske sein) eingeführt.
- Auch die Beschäftigten in der Hortförderung sollen nunmehr OP- oder FFP2-Masken tragen. Das gilt weiterhin auf dem Außengelände weder für Kinder noch Beschäftigte.
- Im Stufenplan sind Vorkehrungen bei einem diffusen Infektionsgeschehen mit Mutation vorgesehen. Das heißt: Werden vermehrt Mutationen festgestellt, soll in der betroffenen Region schnell ein grundsätzliches Besuchsverbot mit Notfallbetreuung und strengen Hygienehinweisen ausgesprochen werden, um eine Ausbreitung der Mutation zu verhindern.
Tourismus und Reisen
Touristische Reisen oder Tagesausflüge nach Mecklenburg-Vorpommern sind weiterhin nicht möglich. Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich.
Zulässige Ausnahmen sind:
- Sie haben ihren Erst- oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten und Stiefkindern einreisen.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind Eigentümer, Erbbauberechtigt oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie haben mit einem Campingplatz, Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 31. August 2020 erstmals einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.
- Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt
- Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.
- Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.
- Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder.
Eine Beherbergung zum Zwecke des Familienbesuchs oder aus touristischen Zwecken in Hotels oder Ferienwohnung ist verboten.
Personen, für die eine Reise zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können weiterhin beherbergt werden. Diese müssen bei Anreise einen tagesaktuellen und negativen Corona-Schnell- oder Selbsttest vorweisen können.
Einzelhandel und Geschäfte
Momentan ist der Einzelhandel in einigen Teilen des Landes geschlossen. Die Grundversorgung der Bevölkerung bleibt weiterhin gewährleistet.
Folgende Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet:
- Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment an Lebensmitteln, Großhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmittel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Zeitungsverkauf
- Drogerien
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
- Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
- Blumenläden, Gartencenter und Baumschulen
- Baumärkte
- Buchhandlungen
- in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern kann es zudem zu weiteren Öffnungen kommen (mehr dazu finden Sie in der nächsten Frage)
Geschlossene Geschäfte können weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten.
Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe können seit dem 8. März wieder öffnen. Für den Besuch wird ein tagesaktueller negativer Corona-Schnell- oder Selbsttest benötigt.
Notbremse ab einer 150er Inzidenz
Bei einer Inzidenz von über 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern soll in der jeweiligen Region die "Notbremse" gezogen werden. Einige körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen, Zoos, Tierparks, Museen und Galerien müssen dann schließen, Sportmöglichkeiten werden beschränkt.
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