Das Brandenburger Landesregierung hat am Freitag, 18. Dezember, eine Klarstellung der aktuellen Eindämmungsverordnung aufgrund von Missverständnissen und Nachfragen veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 19. Dezember. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben Kinder Anspruch auf Notbetreuung, wenn beide Sorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und wenn eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann. Folgende Berufe zählen zu den systemrelevanten:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter
- Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung
- Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr
- Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind
- Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen
- Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung)
- Beschäftigte in der Veterinärmedizin
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Anspruch auf Notbetreuung
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe. Den Anspruch auf Notbetreuung (Schule, Hort) prüfen die Landkreis und kreisfreien Städte.
Ab dem 4. Januar 2021 findet in den Schulen kein Präsenzunterricht statt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“.
Schließungsgebot in Brandenburg
Des Weiteren wurde vom Brandenburger Kabinett klargestellt, dass Dienstleistungen wie etwa Versicherungsbüros, die Abstands- und Hygienregeln einhalten können und nicht explizit einem Schließungsgeot unterliegen,, geöffnet bleiben dürfen.
Brandenburg konkretisiert Ausgangsbeschränkung
Ebenso hat die Landesregierung noch einmal klargestellt, dass die Ausgangsbeschränkung (22 bis 5 Uhr) selbstverständlich auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gilt. Ausgenommen sind davon nur Heiligabend (24. Dezember) und die Silvesternacht. Die Ausgangsbeschränkung muss nicht eingehalten werden beispielsweise für Fahrten und Wege zur Arbeit.
Wer Patienten von Krankenhäusern oder Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtung besuchen möchte, kann dies nur mit dem Tragen einer FFP2-Maske tun. Hierbei ist zu beachten, dass die Maske eine Ausatemventil besitzen darf. Hier wird der Zutritt zu Einrichtung untersagt.