• Das Kabinett in Brandenburg hat am Dienstag, 14.09.2021 eine neue Corona-Verordnung beschlossen.
  • Die Verordnung gilt ab dem 16. September bis zum 13. Oktober.
  • Es gelten Lockerungen für Geimpfte und Genesene: Beschlossen wurde das 2G-Optionsmodell.
  • Am Tag nach der Entscheidung wächst die Kritik an der neuen Verordnung
  • Das Gesundheitsministerium meldet mehrere Anrufe wegen 2G
  • Hier erfahren Sie die wichtigsten Infos zu den neuen Corona-Regeln, die die Staatskanzlei am Dienstagnachmittag mitgeteilt hat.

Corona-Verordnung mit 2G

In Brandenburg wird die so genannte „2G-Regel“ mit der Option von mehr Rechten für Corona-Geimpfte und Genesene eingeführt. Außerdem wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz als neuer Leitindikator zur Beurteilung der Lage festgelegt. Neu ist auch ein Ampel-System zur Bewertung der Lage für die Indikatoren Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, Sieben-Tage-Inzidenz und verfügbare Intensivbetten. Auch die Impfquote bleibt wichtig zur Bewertung der Lage. Unklar blieb, ab wann es konkrete Maßnahmen gibt. „Wenn ein Indikator auf gelb geht, wird das Kabinett über das weitere Vorgehen entscheiden“, erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne).
Beim Brandenburger Gesundheitsministerium hat es nach Angaben eines Sprechers beim Corona-Bürgertelefon einige Nachfragen zur 2G-Regelung gegeben - etwa von Betreibern von Kinos, Veranstaltern von Konzerten, einem Friseur und mehreren Gastronomen. Die Betreiber müssen die Regelung per Brief oder Mail dem Gesundheitsamt anzeigen. In Cottbus gab es laut Stadtverwaltung noch keine Anmeldungen. In Potsdam haben sich dazu beispielsweise das Waschhaus und das Restaurant Kochzimmer entschieden. Laut der Geschäftsführung ist es vor allem auch ein Schutz für Ungeimpfte. Und für das Personal eine Entlastung, das bislang sechs bis acht Stunden Maske tragen müsse.

Die Indikatoren sind:

  • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patien-tinnen und Patienten, die mit einer Corona-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
  • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behand-lungskapazitäten und deren Auslastung,
  • Anzahl der gegen geimpften Personen (landesweite Impfquote).

Corona-Verordnung Brandenburg: Neue Ampel-Regelung

Bei der Sieben-Tage-Hospita-lisierungsinzidenz gilt künftig:
  • grün: wenn der Wert kleiner 7
  • Warnwert gelb: 7 bis 12
  • Alarmwert rot: größer 12
Dieser Wert liegt aktuell bei 0,75.
Für die Sieben-Tage-Inzidenz bedeutet das:
  • grün: kleiner 100
  • Warnwert gelb: 100 bis 200
  • Alarmwert rot: größer 200
Für den Wert „Verfügbare Intensivbetten“ (ITS) gilt:
  • grün: bis 10 Prozent der ITS-Betten sind mit COVID-19-Patienten belegt
  • Warnwert gelb: 10 bis 20 Prozent der ITS-Betten sind mit COVID-19-Patienten belegt
  • Alarmwert rot: mehr als 20 Prozent der ITS-Betten sind mit COVID-19-Patienten belegt.
Zum Vergleich: Den bisherigen Spitzenwert der Auslastung der ITS-Betten mit COVID-19-Patienten gab es Mitte Januar 2021 mit 255 Belegungen, das entspricht 24,7 Prozent. Der aktuelle Wert beträgt 1,5 Prozent (Anteil COVID-19 an Intensivbettenkapazität).

Wann gilt weiter die 3G-Regel?

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Verordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).
Großveranstaltungen: Mit der neuen Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Be-sucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

2G-Regel als Option:

Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt. Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Unterschied: Beim 2G-Modell gelten für Veranstalter und Gäste kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.
Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind:
Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare tou-ristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wo ist 2G ausgeschlossen?

Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen kann das 2G-Modell nicht in Anspruch genommen werden. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen.
Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

Was entfällt bei 2G?

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für
– geimpfte Personen,
– genesene Personen,
– Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
  • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Umfrage: Mehrheit für 2G-Regel

Eine Mehrheit der Menschen in Deutschland findet es richtig, wenn nur gegen das Coronavirus Geimpfte und davon Genesene (2G) ins Restaurant gehen oder Veranstaltungen besuchen dürfen. In einer Insa-Umfrage im Auftrag der „Bild am Sonntag“ äußerten sich 57 Prozent dahingehend. 33 Prozent halten es für falsch, wenn Gastronomie und Veranstaltungen nur noch Geimpften und Genesenen offen stehen. Von den Befürwortern wünschen sich 66 Prozent, dass 2G-Regeln verpflichtend eingeführt werden, 31 Prozent meinen, dass die Einführung jedem Gastronom oder Veranstalter überlassen werden sollte.

Einheitliche Quarantäneregeln in Schulen und Kitas

Seit dem 6. September gilt:
  • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frü-hestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.
  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.
Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

Wer ist von der Testpflicht ausgenommen?

Hier gibt es eine wichtige Änderung in der Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie – neu – für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis ha-ben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf Abstandsgebot, wenn FFP2-Maske:

Bei religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Aus-atemventil tragen.

Neue Corona-Verordnung Brandenburg: Was ist noch wichtig?

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Ver-kaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Ge-impfte und Genesene zählen hier nicht mit.

Opposition und Wirtschaft kritisieren Ampel-Regel - warum?

Die Opposition kritisierte die „2G“-Regel. AfD-Fraktionsvize Birgit Bessin sagte, die Unternehmer brauchten mehr Personal für die Kontrollen, das sie selbst bezahlen müssten. Linksfraktionschef Sebastian Walter warnte vor einer „Spaltung der Gesellschaft“ und warf der rot-schwarz-grünen Landesregierung vor, die Verantwortung zur Pandemiebekämpfung abzuschieben. „Wir müssen weiter testen“, forderte er. Über den 11. Oktober hinaus müsse es kostenlose Corona-Tests geben, um einen Überblick über die Pandemie zu haben. Der Fraktionschef von BVB/Freie Wähler, Péter Vida, nannte die 2G-Regel „völlig inakzeptabel“, damit würden nicht Geimpfte benachteiligt, das sei auch vom Grundgesetz her nicht hinnehmbar.
Die beschlossene 2G-Regel stößt auf Kritik in der Wirtschaft. „Die 2G-Regel als Option kann für manche Unternehmen sicherlich hilfreich sein. Doch sie ist nicht für alle anwendbar“, sagte der Präsident der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam, Peter Heydenbluth, am Mittwoch. „Denn jetzt muss es natürlich den Arbeitgebern auch gestattet sein, nicht nur Gäste, sondern auch die eigenen Beschäftigten zu fragen, ob diese geimpft oder genesen sind.“
Die oppositionelle Linksfraktion im Landtag vermisst bei der Corona-Warnampel klare Regelungen, wenn Warnstufen überschritten werden. „Brandenburg hat nun zwar ein Ampelsystem, aber ohne Konsequenzen“, sagte Gesundheitspolitiker Ronny Kretschmer am Mittwoch. „Das wäre auf der Straße fatal und genauso ist es bei einer Pandemie.“ Mit vagen Formulierungen sei es nicht getan. Die Kommunen brauchten verbindliche Regelungen.

2G in Brandenburg: Kulturbranche begrüßt Vorgehen

Die Brandenburger Kulturbranche hält die „2G-Regel“ für sinnvoll. Eine solche Option sei grundsätzlich begrüßenswert, sagte die Vorsitzende des Kulturrates Brandenburg, Julia Diebel, der Deutschen Presse-Agentur. Sie gewährleiste für die Veranstalterinnen und Veranstalter „die größtmögliche Flexibilität bei größtmöglicher Sicherheit“.
Entscheidend für die Anbieter wird nach Ansicht des Kulturrates der Blick auf das Zielpublikum sein. „Grob gesagt: Veranstaltungen für Kinder werden sicher andere Konzepte erfordern als Veranstaltungen, die vorwiegend Altersgruppen mit hoher Impfquote ansprechen“, sagte Sprecherin Diebel. „Ein möglicher "Flickenteppich" an Konzepten ist mit einer guten Kommunikation im Vorfeld sicher zumutbar.“