Mit einem Generalstreik im Verkehr wollen die Gewerkschaften Verdi und EVG am Montag, 27.03.2023 das Land größtenteils lahmlegen. Bestreikt werden neben Flughäfen, der Autobahngesellschaft, der Bahn auch der öffentliche Nahverkehr.
Vor allem durch den Streik im Nahverkehr wird es für viele Arbeitnehmer in Deutschland dann schwierig, ins Büro oder an den Arbeitsplatz zu kommen. Die Rechte für Arbeitnehmer im Überblick.
Darf man wegen eines Streiks zu spät kommen?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Ein Streik ist also keine Ausrede. Arbeitsrechtler sprechen hierbei vom Wegerisiko.
Das Wegerisiko gilt auch nicht nur an Streiktagen. Auch bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis oder Hochwasser ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein.
Welche Konsequenzen drohen, wenn man zu spät ist?
Grundsätzlich gilt: „Ohne Arbeit, kein Lohn“. Wer also wegen eines Streiks zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine anteilige Kürzung des Gehalts. Für den Arbeitnehmer besteht auch kein generelles Recht, die verlorene Zeit nachzuholen, außer dies ist tariflich oder betrieblich anders geregelt. Bei Angestellten, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, sollte eine Verspätung weniger Probleme bereiten: Wer etwa Gleitzeit hat, kann die Zeit einfach nachholen.
Haben Arbeitnehmer an Streiktagen ein Recht auf Homeoffice?
Nein, bei einem Streik gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Es gelten die Regelungen des Arbeitsvertrags. Sofern es aber im Betrieb die Möglichkeit gibt, auch von zu Hause aus zu arbeiten, sollte es kein Problem sein, an Streiktagen die Arbeit im Homeoffice zu erledigen. Dieses darf aber unter keinen Umständen einseitig vom Arbeitnehmer festgelegt werden, wie die Gewerkschaft Verdi auf deren Webseite schreibt. Sollte der Chef die Anwesenheit des Beschäftigten im Betrieb fordern, so ist dem Folge zu leisten.