Von Dr. Rainer Ernst

Der 14. Januar vor 300 Jahren war für Johann Heinrich Hopfsen ein wichtiger Tag. Endlich unterschrieb sein Landesherr Herzog Moritz Wilhelm von Sachsen-Merseburg das erneuerte Privilegium für seinen am Finsterwalder Markt gelegenen Gasthof .

Dieses Dokument erwartete der Wirt mit großer Ungeduld, denn er hatte in den letzten Jahren erleben müssen, dass Fremde nicht mehr nur in seinem Hause abstiegen, um in der Stadt zu logieren. Das verstieß jedoch nach seiner Meinung gegen das uralte Vorrecht seines Hauses, die einzige Herberge für auswärtige Reisende zu sein. So hatte sich Hopfsen schließlich um Hilfe an den Herzog gewandt. Er bat ihn um die Erneuerung und Bestätigung seines entsprechenden Privilegs und erinnerte daran, dass „über Menschen gedencken“ er und seine Vorfahren die Gerechtsame eines „ius hospitandi“ besaßen. Dieses „ius hospitandi“ ist ein historischer Rechtsbegriff, der das Gastrecht und das damit verbundene Recht auf Verpflegung und Beherbergung beinhaltete. Die Urkunde über sein Privileg, so bedauerte der Finsterwalder Wirt, sei „aber in dem Brande ao 1642 im Feuer mit aufgegangen“. Das konnte durchaus den Tatsachen entsprochen haben, denn der genannte Brand, eine Folge des Dreißigjährigen Krieges, vernichtete nicht nur Hopfsens Urkunde, sondern fast die gesamte Stadt und leider auch das im Rathaus befindliche Archiv.

Mit großem Siegel

Der Herzog ließ nun Erkundigungen in Finsterwalde über die Richtigkeit der Behauptungen des Gastwirts einziehen, fand diese bestätigt und „begnadigte“ schließlich den Antragsteller am „14. Januar des 1719ten Jahres“ mit der Erneuerung dieses Privilegs. Zur Beglaubigung versah er das Dokument darüber mit dem großen Siegel und seiner eigenhändigen Unterschrift. Es hieß darin: „Als wollen Wir erwehnten Gasthoff hiermit dergestallt privilegiert haben, daß obgemeldeter Johann Heinrich Hopfsen seiner Erben und Nachkommen, oder künftiger Besitzer desselben das Ausspann- und Gastungs-Recht allein haben und weder andere Bürger und Einwohner daselbst noch sonsten jemand, Reisende zu Fuß, Roß und Wagen außer im Fall der Noth, wenn solche im Gasthoffe nicht unter kommen können, zur Herberge auf- und anzunehmen und zu bewirthen oder sonst auf einigerley arth ihm oder denselben einigen Eintrag und Nachtheil darin zu thun, befugt seyn, sondern die Ausspannung der fremden Leute eigentl. diesem Johann Heinrich Hopfsens Gasthofe einzig und allein zukommen solle“.

Dem Finsterwalder Rat und den hiesigen Beamten trug Moritz Wilhelm auf, Hopfsen in diesen Vorrechten zu schützen und dafür zu sorgen, dass er „dieses Gastungs- und Ausspann-Recht ungehindert … und ohne alle Eingriffe üben, nutzen und gebrauchen“ kann. Allerdings behielt sich der Herzog „nach gelegenheit der Zeit und Läuffte“ vor, das Privileg zu ändern, zu widerrufen oder einem anderen zu übertragen.

Einziger mit Beherbergungsrecht

Die hier zitierten Dokumente nennen allerdings den Namen des Gasthofes nicht. Das war auch nicht nötig, weil es eben nur diesen einen Gasthof mit Beherbergungsrecht gab. Sicherlich existierten in der Stadt um 1719 schon andere Etablissements, in denen Bier, Wein oder Branntwein ausgeschänkt wurden. Sie firmierten dann aber unter dem Begriff Schankstube oder später dann als Tabagie.

Der Stern war üblich

Der Name „Zum Stern“ für den Finsterwalder Gasthof am Markt taucht erst in Urkunden aus dem frühen 19. Jahrhundert auf. Sicherlich war er schon wesentlich früher in Gebrauch, denn eine derartige Bezeichnung für Gasthöfe war nicht ungewöhnlich. Der sechszackige Stern, der aus zwei ineinandergesteckten gleichseitigen Dreiecken gebildet wird, galt nämlich als Bierzeiger und Zunftzeichen der Brauer und Mälzer. Manche Gaststätten, so auch der bekannte „Thüringer Hof“ in Leipzig, führen ihn noch immer als Erkennungssymbol.

Das weitere Schicksal des Finsterwalder Gasthofs „Zum Stern“ kann im diesjährigen „Hauskalender“, auf dem Januar-Blatt nachgelesen werden.

Zitate: Kreisarchiv Elbe-Elster, Bestand Finsterwalde, Nr. 959