Zeitarbeiter haben Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten
Immer wieder gibt es bei Zeitarbeitern Probleme, wenn es um die Erstattung von Fahrtkosten geht. Um nicht auf den Ausgaben sitzen zu bleiben, sollten Leiharbeiter diesen Punkt ganz offensiv beim Arbeitgeber und noch vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag ansprechen.
12.04.2008
Darauf weist Peter Albert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus, hin. «Grundsätzlich haben Zeitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten» , betont Albert. Schließlich würden die Ausgaben auf Veranlassung des Verleihers entstehen und seien vom Zeitarbeiter nicht beeinflussbar. «Die Pflicht zum Aufwendungsersatz gemäß Paragraf 670 BGB umfasst jedoch nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort.»
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören Al bert zufolge hingegen zum persönlichen Lebensbedarf. Der Arbeitsrechtexperte verdeutlicht das an einem Beispiel: Wohnt der Arbeitnehmer in Cottbus, wo auch die Zeitarbeitsfirma ihren Sitz hat, bekommt er die Fahrten zum Einsatzort in München voll bezahlt. Hätte der Verleiher aber seinen Betriebssitz in Stuttgart, würden nur die Fahrtkosten zwischen Stuttgart und München erstattet werden.
Mehr Informationen zur Zeitarbeit enthält das „Merkblatt für Leiharbeitnehmer“, das jedem Zeitarbeiter bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber auszuhändigen ist. Es kann aber auch im Internet unter www.bza.de/59.html heruntergeladen werden.
(Eig. Ber./sha)
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