25. Januar 2012, 00:00 Uhr

Haushaltsnahe Aufwendungen im Altenheim als Steuerbonus nutzen

Voraussetzung ist eigenes abschließbares Appartement

Berlin Egal ob Hausreinigung, Fensterputz oder Bügeln – wer diese Arbeiten von jemand anderem erledigen lässt, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. Das gilt auch für Senioren, die in einem Altenheim leben.

Voraussetzung ist nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer in Berlin allerdings, dass der Steuerzahler ein eigenes abschließbares Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich bewohnt und noch selbst den Haushalt führt.

„Ab einer Jahresrente von rund 12 500 Euro kann es sich für Rentner lohnen, haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen“, erklärt Nora Schmidt-Kesseler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Die persönliche Steuerlast könne so gemindert werden.

In einer Heim- oder Wohnstifteinrichtung seien haushaltsnahe Dienstleistungen aber nur steuerbegünstigt, wenn sie individuell abgerechnet werden können und dafür auch ein Heimvertrag abgeschlossen wurde. Nicht begünstigt seien etwa Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, selbst wenn die Kosten mit dem Bewohner einzeln abgerechnet werden.

Generell gilt: Anerkannt werden nur die Arbeitsleistung plus Fahrt- und mögliche Maschinenkosten. Materialkosten zählen nicht dazu.

Zur Kontrolle verlangten die Finanzbeamten zwei Belege: die Rechnung des Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebs und den Überweisungsbeleg des Auftraggebers. Barzahlungen oder einfache Quittungen reichten nicht.
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Erstellt am: 25. Januar 2012, 00:00 Uhr
Geändert am: 24. März 2012, 02:37 Uhr
Autor: dpa/gzn

dpa/gzn