30. November 2009, 13:05 Uhr

Noch mehr Fragen und Antworten

Cottbus Thema: Pflegestufen für Demenzkranke

Welche Hilfen und Entlastungen gibt es insbesondere für Angehörige von demenzerkrankten Menschen aus Sicht der Pflegeversicherung?
Grit Smerda: Angehörige von demenzerkrankten Menschen sind bei der Pflege einer besonders hohen Belastung ausgesetzt. Sie warten erfahrungsgemäß auch häufig sehr lange, um fachliche Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Zu den Entlastungsmöglichkeiten zählen die Pflege in einer Tageseinrichtung, die Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege, die Pflege in Betreuungsgruppen, Betreuung in der Häuslichkeit durch ehrenamtliche Helfer und ausgewählte Pflegedienste. Die Kostenübernahme für diese Angebote durch die Pflegekasse richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe des Betroffenen sowie der Höhe der zusätzlichen Betreuungsleistungen, die ihm zuerkannt wurden. Die Pflegeberater bei den Pflegekassen und in den Pflegestützpunkten beraten Angehörige und Betroffenen dazu auch gern in einem Hausbesuch. Bei dieser kostenlosen Beratung können der individuelle Hilfebedarf, die Versorgungsmöglichkeiten und die Finanzierung mit dem Angehörigen noch konkreter besprochen werden. Auf Wunsch der Angehörigen können Hilfen vom Pflegeberater auch vermittelt werden, z.B. zu Beratungsstellen für Angehörige von Demenzerkrankten und Selbsthilfegruppen.

Wie erhält meine Schwiegermutter eine Pflegestufe? Sie erhielt nach dem ersten Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse die Pflegestufe 0 mit erheblicher Einschränkung in der Alltagskompetenz. Sie erhält 100 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen. Sie besucht die Tagespflege die teilweise dadurch finanziert werden kann.
Christel Drayling: Sobald sich der Hilfebedarf erhöht hat, sollten sie einen erneuten Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Einschätzung des Pflegebedarfs zu erstellen. Christel Drayling Pflegeberaterin bei der AOK

Mein Ehemann lebt in einem Pflegeheim. Zum Besuch beim Urologen benötigte er eine Begleitperson des Pflegeheimes. Diese Begleitung durch Pflegepersonal wurde mir zusätzlich in Rechnung gestellt. Ist das rechtens?
Reinhard Popp: Die Einrichtung ist verpflichtet, die medizinische Versorgung der Bewohner sicherzustellen. Wenn dies nicht in der Einrichtung selbst möglich ist, muss er dafür sorgen, dass diese Leistungen auf andere Weise, z. B. durch das Aufsuchen des Facharztes in der Praxis, erbracht wird. Deshalb handelt es sich bei der Begleitung zum Arzt um eine Regelleistung, die nicht extra durch den Bewohner bzw. dessen Angehörigen zu vergüten ist. Dazu gehören auch begleitende und betreuende Leistungen, die der Pflegebedürftige bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten, bei der Beschäftigung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft unterstützen. Im Heimvertrag sollte geregelt sein, welche Zusatzleistungen die Einrichtung anbietet und welche Entgelte zu entrichten sind.

Wer bekommt das Pflegegeld?
Annette Reinke: Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen selbst zu. Er kann also entscheiden, wer ihn pflegen soll und wie viel Aufwandsentschädigung er z.B. dem pflegenden Angehörigen abgeben möchte. Das Pflegegeld steht dabei für die Grundversorgung des Pflegebedürftigen zur Verfügung.

Ich pflege meine Mutter zu Hause, die die Pflegestufe 2 hat. Sie erhält das Pflegegeld auf ihr Konto und behält es ganz überwiegend für sich. Habe ich einen Anspruch auf das Pflegegeld, da ich die Pflege allein übernehme?
Uta Kraske: Einen rechtlichen Anspruch auf das Pflegegeld haben Sie leider nicht, da es dem Pflegebedürftigen selbst zusteht, um die Pflege zu organisieren. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Mutter, da Sie die Person sind, die die Pflege durchführt. Sollten Sie keine Lösung finden, rate ich einen Pflegeberater der Pflegekasse zu Hilfe zu ziehen.

Meine Schwiegermutter hat die Pflegestufe 1 und soll in ein Pflegeheim. Wenn das Geld der Pflegestufe nicht ausreicht, muss ich dann mit meinem Einkommen dafür aufkommen?
Annett Reinke, Madeleine Strecker: In der Pflegestufe 1 und 2 sollte das Geld der Pflegekasse für die stationären Pflegeleistungen ausreichen. Für den Eigenanteil muss Ihre Schwiegermutter selbst mit ihrem Einkommen und ihrem Vermögen (Vermögensgrenze bis 2600€) aufkommen. Wenn dieses nicht ausreicht, stellen Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege. Diese prüfen auch, ob Angehörige mit Einkommen und Vermögen einspringen müssen. Angehörige sind in erster Linie die Kinder (keine Enkelkinder). Da das Familieneinkommen betrachtet wird, ist auch das Einkommen der Schwiegerkinder anzurechnen. Es gibt Freigrenzen für Einkommen und Vermögen der Kinder, sodass Sie nicht unbedingt zur Zahlung verpflichtet sind. Zudem werden beim Einkommen unter anderem auch Kreditverpflichtungen, Altersvorsorge und Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Mein Vater ist im Pflegeheim und hat Pflegestufe 2, wir glauben, dass der Hilfebedarf höher ist, wann sollten wir die höhere Pflegestufe beantragen? Wie gehen wir sicher, dass die Pflege dann auch so gewährt wird?
Uta Kraske: Stimmen Sie sich mit dem Pflegepersonal des Heimes bezüglich der Beantragung einer höheren Pflegestufe ab, sie können dies aber auch als Betreuer selbst entscheiden, wenn Sie der Meinung sind, die Pflegestufe sollte neu geprüft werden.
Wenn aus Ihrer Sicht die Pflege nicht ausreichend gewährt wird, wenden Sie sich an die Pflegekasse und schildern Sie dort Ihr Anliegen, ggf. kann die Pflegekasse Weiteres veranlassen.

Wann ist es sinnvoll, eine höhere Pflegestufe zu beantragen?. Mein Vater hat Pflegestufe 1 und ist an Demenz erkrankt, der Hilfebedarf hat sich verändert?
Uta Kraske: Wenn Sie der Meinung sind, dass sich der Hilfebedarf im Vergleich zur letzten Begutachtung erhöht hat, sollten Sie bei der Pflegekasse den Höherstufungsantrag stellen. Nur im Rahmen der Begutachtung kann der erforderliche Hilfebedarf genau festgestellt werden und es wird dann auch geprüft, inwieweit ein höherer Hilfebedarf sich pflegestufenrelevant auswirkt. Bei der Begutachtung werden auch die Kriterien für das Vorliegen von Betreuungsleistungen geprüft.

Mein Vater ist zunehmend hilfebedürftig und ich möchte mich um ihn kümmern. Kann ich dafür auch beruflich kürzer treten?
Annett Reinke: Mit der Pflegereform 2008 wurde die sogenannte Pflegezeit eingeführt, d.h. Sie haben die Möglichkeit für maximal sechs Monate aus Ihrem Beruf auszusteigen. Dann haben Sie Zeit, in Ruhe den Pflegeantrag bei der Pflegekasse zu stellen, die Begutachtung durch den MDK zu begleiten und die Pflege zu Hause zu organisieren. Beantragen Sie die Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber, der Ihrem Antrag stattgeben muss, wenn er mindestens 15 Beschäftigte hat. Beachten Sie, dass Sie während der Pflegezeit keinen Anspruch auf Arbeitslohn haben, aber kranken-, arbeitslosen- und rentenversichert bleiben. Nach Ablauf der Pflegezeit steigen Sie auf Ihren alten Arbeitsplatz wieder ein.

Welche Form von Pflegebedarf wird gesetzlich anerkannt?
Uta Kraske: Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Elftes Sozialgesetzbuch - SGB XI) ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (mindestens 6 Monate) in mindestens erheblichem Maße der Hilfe bedarf. Bei der Feststellung gilt Gleichbehandlung von körperlichen und psychisch kranken Menschen sowie geistig und körperlich behinderten Menschen, alle werden nach den gleichen Kriterien begutachtet. Das Pflegeversicherungsgesetz definiert die zu bewertenden Verrichtungen genau, nur die jeweils dafür notwendigen Hilfen dürfen bei der Begutachtung berücksichtigt werden. Nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung ist also entscheidend, sondern allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die festgelegten Verrichtungen.

Werden die unterschiedlichen Hilfeleistungen bei den verschiedenen Krankheitsbildern auch ausreichend berücksichtigt?
Uta Kraske: Bei den Hilfeleistungen werden die Unterstützung, die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtung sowie die Beaufsichtigung und Anleitung exakt unterschieden. Die erbrachten Hilfeleistungen und der individuelle Hilfebedarf werden ins Verhältnis gesetzt und zusammenfassend bewertet. Dabei wird sich an der tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen orientiert. Dieser individuelle Hilfebedarf ergibt sich aus den festgestellten Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten sowie aus den noch vorhandenen Fähigkeiten der Versicherten. Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft allein begründet noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung.

Wie werden demenzbedingte Fähigkeitsstörungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausreichend berücksichtigt?
Der Gesetzgeber hat im § 45a SGB XI die „demenzbedingten Fähigkeitsstörungen“ als krankheitsbedingte Voraussetzung definiert und nicht nur „Demenz“ benannt. Uta Kraske: Die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft. In der Begutachtungspraxis hat sich gezeigt, dass bei bestimmten Krankheiten und Fähigkeitsstörungen, auch bei leichten und mittelschweren Demenzerkrankungen, die Kriterien für Leistungen der Pflegeversicherung nicht erreicht wurden. Daher wurde am 01.04.2002 der Begriff der „Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz“ in die Pflegeversicherung eingeführt. Er umfasst Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen. Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung speziell für „Personen mit erheblich oder erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz“ angehoben. Der weitaus größte Teil betrifft Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen. bewerten zu können.

Wie erfolgt die Einstufung in die Pflegestufen bei Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen?
Uta Kraske: Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen benötigen häufig Hilfeleistungen in Form von Unterstützung, Anleitung bzw. Beaufsichtigung, später auch teilweiser oder voller Übernahme zur Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Inhalte der Hilfeformen sind genau definiert. Für pflegende Angehörige ist die komplexe Bewertung des Hilfebedarfes manchmal schwer verständlich. So werden Anleitung und Beaufsichtigung im Rahmen einer aktivierenden Pflege bei der Begutachtung berücksichtigt. Gleichzeitig sind auch die vorhandenen Möglichkeiten der Versicherten zu benennen. Der pflegerische Zeitbedarf kann bei der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit nur berücksichtigt werden, wenn er im Zusammenhang mit den gesetzlich festgelegten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ steht.

Können Pflegende etwas tun, um die Begutachtung zu unterstützen?
Die Begutachtung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen weist Besonderheiten auf. Die MDK-Gutachter sind umfassend darauf vorbereitet. So wissen die Gutachter auch, dass die pflegenden Angehörigen von Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen stark belastet sind, besonders wenn zum Beispiel nächtliche Unruhe, Weglaufen oder abwehrendes Verhalten die Situation erschweren und spezielle Formen der Betreuung erfordern. Es ist daher sehr hilfreich, wenn Pflegepersonen bei der Begutachtung anwesend sind, um die erforderlichen Hilfeleistungen genau dokumentieren und bewerten zu können.

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?
Uta Kraske: Bei der Pflegebegutachtung durch den MDK werden einbezogen: die Feststellung des Hilfebedarfes bei den definierten Verrichtungen, die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesverlauf die Häufigkeit der hierzu erforderlichen Hilfeleistungen und des jeweiligen Zeitaufwandes dafür sowie die zeitliche Gewichtung der Maßnahmen der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen. Es erfolgt dann die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen I, II oder III. Der Zeitaufwand, den Familienangehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe 1 mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen; in der Pflegestufe 2 mindestens drei Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, in der Pflegestufe 3 mindestens fünf Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Die Leistungsentscheidung zum Antrag auf Pflegeleistungen trifft die jeweilige Pflegekasse.

Wo beantrage ich eine Pflegestufe und gibt es dabei unterschiedliche Formen?
Madeleine Strecker: Eine Pflegestufe beantragen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter bei Ihrer jeweiligen Pflegekasse. Dabei wird grundsätzlich unterschieden nach stationärer und ambulanter Pflegestufe. Je nach Höhe der Pflegebedürftigkeit werden die Pflegestufen 1 – 3 und Härtefall vergeben.Bei der ambulanten Pflegestufe unterscheidet man die Geldleistung und die Sachleistung. Wenn Sie in der Häuslichkeit von einem Angehörigen gepflegt werden, erhalten Sie mit Genehmigung der ambulanten Pflegestufe Pflegegeld (Geldleistung). Werden Sie von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, erhält dieser direkt die Leistung von Ihrer Pflegeversicherung (Sachleistung).

Welche Informationen hinsichtlich Vertragsinhalte, Kosten und Leistungen sollten bekannt sein ?
Reinhard Popp: Bevor Sie den Dienst einer Einrichtung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie umfassende und auch verständliche Informationen über dessen Leistungsangebot und die Preise bekommen. Es muss also klar erkennbar sein, welche Leistungen in welcher Qualität für welches Entgelt erbracht werden, welche Kostenanteile von der Pflegkasse bzw. der privaten Pflegeversicherung übernommen werden und welche Kosten Sie selbst tragen müssen bzw. welche Kosten Sie gegenüber der Sozialhilfe geltend machen können. Der Heimvertrag, den Sie mit der Einrichtung abschließen, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der individuelle Regelungen enthält. Dessen Vereinbarungen, auch über die zu entrichtenden Entgelte, sind verbindlich. Deshalb müssen Sie vor Vertragsabschluss oder einer Änderung des Vertrages mit der Einrichtung, z.B. aufgrund einer Höherstufung, umfassend über die Vertragsinhalte sowie die Möglichkeit zukünftiger Vertrags- bzw. Leistungs- und Entgeltveränderungen informiert werden. Dazu gehört vor allem, dass Ihnen das Leistungsspektrum mit Preisangaben, ein Vertragsmuster und ggf. eine Haus- oder Heimordnung vorab zur Verfügung gestellt werden.

Welchen Umgang mit Beschwerden kann ich von der Einrichtung erwarten ?
Reinhard Popp: Schon heute verfügen die meisten Einrichtungen über ein effektives Beschwerdemanagement. So können Sie erwarten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber Sie Kritik und Anregungen äußern, hierauf schnell und einfühlsam reagieren und auf Wunsch diese auch vertraulich behandeln. Sie müssen Ihre Beschwerde anbringen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Selbstverständlich können Sie sich auch anonym z.B. an die Heimaufsicht wenden, wenn Sie Beschwerden oder Anregungen haben. Zeitnah sollten Sie dann erfahren, was aufgrund Ihrer Beschwerde geschehen ist bzw. geschehen wird. Ein weiterer Ansprechpartner kann in diesem Zusammenhang auch der Heimbeirat oder der Heimfürsprecher sein. In den Heimverträgen gibt es zudem Informationen darüber, an wen Sie sich zusätzlich wenden können, in den meisten Fällen unter Angabe deren telefonischer und brieflicher Erreichbarkeit.

Gibt es spezielle Wohnformen für Menschen mit Demenz.
Madeleine Strecker: Es gibt Spezialeinrichtungen für demenzkranke Menschen. Diese haben ein besonderes Konzept und somit auch ein spezielles Angebot. Über unser Einrichtungsverzeichnis im Internet (www.lasv.brandenburg.de) können Sie solche Einrichtungen suchen bzw. das Beratungsangebot unserer Behörde in Anspruch nehmen.

Ist bei Problemen im Betreuten Wohnen auch die Heimaufsicht Ansprechpartner?
Madeleine Strecker: Ab 01.01.2010 gilt unser neues Pflege- und Betreuungswohngesetz (PBWoG). Hiernach werden alle Einrichtungen je nach struktureller Abhängigkeit betrachtet und entsprechend kategorisiert. Demnach kann auch das Betreute Wohnen in den Anwendungsbereich des PBWoG fallen. Generell können wir von Bürgern jederzeit angesprochen werden und vermitteln an entsprechende Beratungsstellen weiter, wenn wir nicht zuständig sein sollten.

Meine Mutter ist zunehmend altersverwirrt aber noch rüstig. Stehen ihr Leistungen von der Pflegekasse zu?
Annett Reinke: Für Demenzkranke, die körperlich keine Einschränkungen haben, reicht es oft nicht für Pflegeleistungen der Stufe 1. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst kann aber ergeben, dass ihr ein erheblicher Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf zugesprochen wird, sog. Pflegestufe 0. Dann haben Demenzkranke Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100Euro bzw. in schwereren Fällen von200Euro monatlich. Kriterien für eine Gewährung dieser Leistungen sind beispielsweise: Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz), Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen, aggressives Verhalten in Verkennung der Situation, Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus etc. Wer von insgesamt 13 Kriterien wenigstens in zwei Bereichen Störungen aufweist, hat Anspruch auf 100 Euro. 200 Euro bekommt, bei dem zusätzlich eine weitere Störung festgestellt wurde. Der Betreuungsbedarf muss hierbei regelmäßig und auf Dauer, d.h für mindestens sechs Monate, bestehen. Erst dann haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.

Welche Unterstützung kann man sich von diesem Geld leisten?
Annett Reinke: Die Pflegekassen übernehmen nur Kosten, die durchaus gewählte Betreuungsangebote entstanden sind, so etwa für Begleitdienste, Betreuungsgruppen oder geschulte Ehrenamtliche. Die Pflegekassen müssen eine Liste der erstattungsfähigen Angebote vorhalten, aus denen man auswählen kann. DieBetreuung und Unterstützung des Demenzkranken durch Freunde oder Nachbarn wird leider nicht finanziert. Auch wer bereits pflegebedürftig ist, kann zusätzliche Betreuung aufgrund einer hinzugekommenen Demenz erhalten. Dafür genügt ein formloser Antrag.

Worauf muss man sich einstellen, wenn der MDK kommt?
Annett Reinke: Der MDK prüft anhand eines standardisierten Fragenbogens in der Regel in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen. Dabei wird nach jeder "Verrichtung" gefragt, also regelmäßigen Abläufen der Körperpflege wie Waschen, Zähneputzen, Toilettengang, zur Ernährung und zur Mobilität wie Ankleiden, Treppensteigen etc. Bestandteil jeder Begutachtung ist auch eine körperliche Untersuchung. Eine nahestehende Person, die sich mit dem täglichen Ablauf auskennt,sollte bei der Begutachtung auf jeden Fall anwesend sein. Gerade Demenzpatienten sind häufig rein körperlich in der Lage, bestimmte Verrichtungen vorzunehmen, aber sie "vergessen" die Reihenfolge oder was sie überhaupt tun wollten.

Kann man sich vorbereiten?
Annett Reinke: Schon bei Antragstellung auf eine Pflegestufe sollte begonnen werden, ein Pflegetagebuch zu führen. Angehörige können darin dokumentieren, welcher tägliche Hilfebedarf vorliegt und wie viel Zeit z.B. für Hilfe beim Waschen, Essen, zum Wechseln der Bettwäsche oder zum Einkaufen aufgewandt wird. Müssen sie dem Hilfebedürftigen Dinge/Abläufe erklären? Was ist besonders schwierig? Damit kann sich der MDK über seine "Momentaufnahme" vom Tag der Prüfung hinaus ein Bild vom regelmäßigen Hilfebedarf machen. Es hat auch den Vorteil, dass Sie leichter auf Fragen des MDK zum benötigten Hilfebedarf Auskunft geben können. Sprechen Sie als Angehöriger vor dem Termin mit dem Pflegebedürftigen. Auch Krankengeschichte und medizinische Befunde, ärztliche Verordnungen, Hilfsmittel oder Bescheide von Versorgungsämtern sollten bereit gehalten werden.Weitere Tipps gibt der Ratgeber der Verbraucherzentrale "Gut beraten: Das Pflegegutachten" für 4,90 Euro in jeder Beratungsstelle oder am Telefon unter 01805/00 40 49 (14 ct./Min. a.d. Festnetz, mobil abw.).

Was mache ich, wenn ich mit dem Begutachtungsergebnis nicht einverstanden bin?
Annette Reinke: Nach schriftlicher Entscheidung der Pflegekasse sollten sie Einsicht in das Pflegegutachten nehmen, Sie können es bei der Kasse anfordern. Damit verschaffen Sie sich einen Überblick über die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen, zur Art der Hilfebedürftigkeit und zum zeitlichen Umfang. Verneint die Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit oder stellt sie nur eine niedrigere Pflegestufe als beantragt fest, kann gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides bzw. ein Jahr, sollte der Bescheid keine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
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Erstellt am: 30. November 2009, 13:05 Uhr
Geändert am: 01. März 2012, 14:37 Uhr
Autor: Aufgeschrieben von Heidrun Seidel.

Aufgeschrieben von Heidrun Seidel.

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