03. Februar 2010, 00:00 Uhr
Wässrige Lösung
Was das BGH-Urteil zu Wasserpreisen in Hessen ändert
Mit dem am Dienstag verkündeten Beschluss des Kartellsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) stärken die Karlsruher Richter die Rechtsposition der bei den Wirtschaftsministerien der Länder angesiedelten Kartellbehörden bei der Bekämpfung überhöhter Wasserpreise. Die RUNDSCHAU erklärt, warum auch öffentlich-rechtliche Wasserversorger unter die Missbrauchsaufsicht durch diese Preiswächter fallen.
Das sei durch die Entscheidung klargestellt, bestätigt Dr. Wolfgang Eick, Pressesprecher des BGH, auf RUNDSCHAU-Nachfrage. Der Kartellsenat des BGH beruft sich auf Vorschriften, die zwar für Strom- und Gasversorger seit 1999 außer Kraft getreten sind, für Wasserversorger aber weiterhin gelten. Diese Regeln im Gesetz zum Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen ermöglichen den Preisvergleich zwischen verschiedenen Anbietern. „Allerdings muss ein Vergleich der Preise gleichartiger Versorger erfolgen“, betont Eick.
Darauf pocht auch Kai-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindesbundes Brandenburg. Unterschiede etwa zwischen Ballungsgebieten oder dem dünn besiedelten ländlichen Raum in Brandenburg müssten bei amtlichen Preisvergleichen unbedingt Berücksichtigung finden. Böttcher sieht in dem BGH-Urteil „eine Bestätigung für die Notwendigkeit der Preismissbrauchskontrolle privatrechtlicher Versorger“ und eine Bestätigung dafür, „dass es gut ist, die öffentliche Wasserversorgung in kommunaler Hand zu behalten“. Die Trinkwasserpreise im Land Brandenburg seien deutlich günstiger als in Hessen, sagt er mit Verweis auf eine Erhebung des Verbandes kommunaler Unternehmen und Untersuchungen der Brandenburger Landeskartellbehörde. Diese hatte 2008 landesweit die Höhe der Trinkwasserpreise privater Anbieter untersucht. Demnach betrug der durchschnittliche Netto-Wasserpreis für einen Vier-Personen-Haushalt bei kleinster Zählergröße in Brandenburg 1,95 Euro pro Kubikmeter. In Hessen mussten dafür 2,17 Euro gezahlt werden. In einem Fall habe die Behörde auf dem Verhandlungsweg kurzfristig eine Preissenkung erreicht, berichtet Hans-Anton Zebralla, Leiter der Landeskartellbehörde Brandenburg. Dadurch spare ein Vier-Personen-Haushalt jährlich etwa 30 Euro, über die er schnell verfügen könne, ohne den Ausgang eines langwierigen Gerichtsverfahrens abwarten zu müssen, fügt er mit Blick auf den am Dienstag vom BGH entschiedenen Rechtsstreit in Hessen hinzu, der auf eine Preisverfügung aus dem Jahr 2007 zurückgeht. Von dem BGH-Urteil profitieren zunächst Kunden der hessischen Enwag, die etwa 30 Prozent zu viel gezahlt haben fürs Trinkwasser. Diese Differenz muss die Enwag nun zurückzahlen.
Zebralla geht davon aus, dass die Landeskartellbehörden nach dem BGH-Entscheid viel Arbeit bekommen, weil das Aufsichtsfeld auf öffentlich-rechtliche Wasserversorger ausgedehnt wird. Auch die Wirtschaftsministerien in Sachsen und Sachsen-Anhalt kündigte umgehend an, die Preise der Wasserversroger künftig stärker unter die Lupe zu nehmen. Bisher prüfen die Landeskartellbehörden nur private Anbieter. „Grundsätzlich sind wir jedoch nur für Preise zuständig, nicht für Gebühren“, betont Zebralla. Deshalb müsse die Urteilsbegründung des BGH abgewartet werden, um klassifizieren zu können, auf wen die Preismissbrauchsaufsicht tatsächlich ausgedehnt werden kann.
Aus Sicht von Dr. Roland Socher, Verbandsvorsteher des Wasserverbandes Lausitz (WAL) in Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz) ist das Urteil für den WAL und viele weitere Trinkwasserversorger in der Lausitz nicht relevant, „da wir nicht privat-rechtlich organisiert sind und auf Basis der klaren und strengen Kalkulationsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes unsere Gebühren – also nicht Preise – zu kalkulieren haben“. Die Rechtsaufsicht des Landkreises wache darüber. „Die Kartellbehörde ist somit für uns nicht zuständig“, so Socher.
Fazit: Die Wasserpreiskontrolle über private Anbieter funktioniert. Nicht immer ist ein langwieriger Rechtsstreit nötig, um Verbraucher zu entlasten. Mehr Kostendruck bei der Gebührenkalkulation kommunaler Zweckverbände folgt dem Urteil nicht auf dem Fuße.
Beate Möschl
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