Konflikt und Völkerrecht
Was deutsche Soldaten in Afghanistan dürfen und wo ihre Grenzen sind
Berlin. Die Diskussion um den verheerenden Luftangriff im afghanischen Kundus entzündet sich vor allem an der Frage: Was dürfen deutsche Soldaten in Afghanistan? Die RUNDSCHAU erklärt das Isaf-Mandat und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Das Mandat für die Beteiligung deutscher Soldaten am Isaf-Einsatz wurde im November erneut für ein Jahr verlängert. In dem entsprechenden Beschluss des Bundestags wird Bezug genommen auf den vorangegangenen Beschluss vom Oktober 2008, in dem es zu den Rechten der Truppen heißt: Die Isaf ist „autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um das Mandat gemäß Resolution 1833 (2008) durchzusetzen“.Laut der Resolution 1833 des UN-Sicherheitsrats soll die Isaf die afghanische Regierung dabei unterstützen, „die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von den Taliban, der Al Qaida und anderen extremistischen Gruppen ausgehende Bedrohung vorzugehen“. Die Isaf wird in der Resolution ausdrücklich zum Einsatz militärischer Gewalt autorisiert. Grundlage ist dabei wiederum das Kapitel VII der UN-Charta. Danach kann der Sicherheitsrat den Einsatz von militärischer Gewalt beschließen, „um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“. Herrscht in Afghanistan Krieg?
Die Isaf wird in der Resolution 1833 zur Einhaltung des „humanitären Völkerrechts“ bei ihren Einsätzen aufgefordert. Dieser Begriff ersetzt im internationalen Gebrauch die frühere Bezeichnung des Kriegsvölkerrechts. Damit geht der Sicherheitsrat offenbar davon aus, dass es sich bei der Afghanistan-Mission um einen sogenannten nicht-internen bewaffneten Konflikt handelt, bei dem Kriegsvölkerrecht zur Anwendung kommt. Die große Mehrheit der Experten spricht von einem „nicht-internationalen bewaffneten Konflikt“; landläufig nennt man das Bürgerkrieg. Sollte die Bundesanwaltschaft das ebenso sehen, sind Handlungen deutscher Soldaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu beurteilen – was ihnen einen deutlich größeren Spielraum gibt als das normale Strafrecht. War der Bombenabwurf in Kundus zulässig?
Auf Grundlage des humanitären Völkerrechts wäre der Bombenabwurf von Kundus zulässig, weil er aus Sicht des Bundeswehr-Oberst Georg Klein, der ihn anordnete, einem militärischen Ziel galt: den aufständischen Taliban, die zu bekämpfen das Isaf-Mandat umfasst. Das humanitäre Völkerrecht verbietet allerdings den Einsatz von Mitteln und die Auswahl von Zielen, bei denen große Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen werden. Verstöße dagegen können als Kriegsverbrechen geahndet werden. Die rechtliche Bewertung der Bombenabwürfe hängt damit auch davon ab, ob Klein wusste oder wissen konnte, dass und wie viele Zivilisten sich an den beiden Tankwagen aufhielten.Dürfen deutsche Soldaten gezielt Taliban-Kämpfer töten, auch wenn sie nicht aktuell angegriffen werden?
Nach dem Völkerrecht grundsätzlich ja. Die Taliban sind zwar keine „Kombattanten“ wie in einem Krieg zwischen Staaten. Nach Angaben des Völkerrechtlers Michael Bothe werden jedoch Personen „mit ständigem Kampfauftrag“ in dieser Hinsicht genau so behandelt. Damit sind sie – im Prinzip – ein zulässiges Ziel militärischer Gewalt, auch außerhalb einer akuten Notwehr- oder Nothilfesituation.Könnte Bundeswehr-Oberst Klein das Isaf-Mandat überschritten und sich somit auch strafbar gemacht haben?
Das Isaf-Mandat spielt für die Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch keine Rolle. Außerdem muss das anfangs auf eher unterstützende Sicherheitsaufgaben gerichtete Mandat nach Auffassung der Völkerrechtlerin Heike Krieger „dynamisch interpretiert werden“ – womit sich auch die Befugnisse der Soldaten zum Einsatz militärischer Gewalt erweiterten. AFP/dpa/mho
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Artikel-Aktualisierungen:
Erstellt am: 16. Dezember 2009, 00:00 Uhr
Geändert am: 16. Dezember 2009, 01:29 Uhr
Autor: AFP/dpa/mho

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